Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
300 XIII. Hauptstück. IV. Abschnitt. An Essig. Hkth. am 10. 3fl»’8°7. a 297. Vorsichtsmaßregeln bey Uebernahmc undPrüfung des Weinessigs. Hkth. am 24. Onn.816.0 1 >96. j.it. 1 An Bier. Hkth. am s.Sep.808. vr i5z. c) Kann dem Contrahenten für eintretende Casus fortnitos majoros, als: Wolkenbrüche, Wasserergießungen und Wegnahme oder Beschädigung des Vorraths in den Festungsbehältniffen durch den Feind die Conservations-Haftung nicht aufgebürdet werden. d) Ist demselben für den Fall, wenn die als Folge des Transports oder aus Versehen seiner Leute schadhaft werdenden Fässer und Weine ausgetauscht, und mit gesunden und haltbaren ersetzt werden müßten, die Verpflichtung aufzuerlegen, zu diesem Ende auf seine eigenen Kosten ein Wein-Quantum von 1 bis 3 Procent besonders zu unterhalten. e) Müssen dem Contrahenten die zur Unterbringung des Approvisionements-Weinbedarfs erforderlichen, für die Haltbarkeit des Getränkes geeigneten, mir den Ganterbäumen vom Aerarium wohl versehenen und gut zugerichteren Keller unentgeltlich einge- ró'umt, und übergeben werden. f) Hat der Contrahent für den Fall, als das Festungs-Commando dieses Getränk beym Auseinandergehen der Armee und nicht mehr nothwendiger Unterhaltung dieses Appro- visionirungs-Artikels für den eigenen Bedarf oder zur eigenen Verschleifiung nicht verwenden und behalten könnte oder wollte, sich der Verbindlichkeit zu unterziehen, dieses unter seiner Aufsicht und Haftung haltende Getränk gegen eine für das Aerarium möglichst vortheilhaft auszumittelnde und von höhern Orten approbirte Entschädigung pr. Eimer dergestalt wieder eigenthümlich zurückzu nehmen, daß er für den Fall, als ihm der ganze Weinvorrath, den er zum Behufs des bestimmten Approvisionements- Bedarfes zu unterhalten verpflichtet worden ist, vom Aerarium schon bezahlt worden wäre, bey der Zurücknahme dem Aerarium nach Abschlag der erwähnten Entschädigung für den Eimer jenen Betrag wieder zurück zahle, welcher in diesem Falle für jede Weingattung auf die dem Aerarium vortheilhafteste Art ausgemittelt und bestimmt werden wird. §. 335o. Das, was in Absicht auf die Art der Sicherstellung des Weines, dessen gesunde Qualität und gute unvermischte Conservation, dann der übrigen Bedingnifle im vorher gehenden Paragraphe vorgeschrieben worden ist, tfl auch auf den Essig zu beziehen, und verhält- nißmäßig anzuwenden, welcher für den Bedarf desApprovisionements entweder durch wirklichen Ankauf oder mittelst Evenrual-Contracte beyzuschaffen nothwendig werden wird. §. 335i. Die Uebernahme des Weinessigs, er mag nun für die Festungen oder für die Spitäler seine Widmung haben, erfordert eine besondere Vorsicht, weil nach der gemachten Erfahrung dieser Artikel nicht selten mit verschiedenen fremdartigen, der Gesundheit sehr nachtheiligen Substanzen und Mineral-Säuren geschwängert und verfälscht von dem handelnden Publicum zum Verkaufe dargebothen wird. Wie und unter welchen Vorsichten daher der Weinessig übernommen, die Qualität untersucht, und von wem die cheinische Prüfung vorgenommen, dann die Ueberzeugung für die Echtheit dieser Waare verschafft werden müsse, dieß zeichnet die sub Lit. I. allegirte Vorschrift der Verfahrungsweise zur pünctlichen Befolgung in vorkommenden Fällen deutlich und genau vor. §. 3352. Bier ist in jenen Festungen, wo Bräuhäuser bestehen, nur auf eine Zeit von höchstens fünfzehn Tagen im Vorrarhe zu halten, der weitere Bedarf ist aber nach und nach zu erzeugen. Wenn indessen die Braumeister etwa das Materiale zum Bräuen auf die ganze angenommene Zeit der Vertheidigung nicht vorräthlg hätten oder haben könnten, so wäre bey der Approvisionirung der Festung auch für dasjenige, was zum Bierbrauen nöthig ist, als: