Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

2 Q8 XIII. Hauptstück. IV. Abschnitt. Einvernehmen Ver Festungs- Cf ornmandanten mit den Kreis­ämtern, dann des Geneeal- Eommando mit der Lanves- stelle wegen Sicherstellung je­des Artikels. Hkth. «in 9. Sep. 608. W 1S1, Sicherstellung der Ratukal- Verpflegserfordernlsse. Hkth. «im 9. Sep. Log. W i5z. Ausschreibung von Mehl stakt ver Früchte. Hlkh. am 9. Sep.808. w i5z. Zwieback muß in derFestung selbst erzeugt werden. Hkth. am 9. Sep. 808. W «5z. Sicherstellung des Bedarfs an Fleisch. Hkth. am 9. Sep. 808. w i5z. Don Einpökelung des Flei­sches oder dessen Räucherung. Hkth. am 9. Sep. 8«>3. W «5z. ein verhaltnißmäßiger Vorschuß auf Abrechnung gegen eine angemessene Cautio» stipulirt. h. 3342. Nach diesen Grundsätzen hat der Festnngs - Commandant sich zuerst mit den nächsten Kreisämtern persönlich einznvernehmen, »vie die erforderliche Quantität an jedem Artikel fär­ben Approvisionirungs-Bedarfgesichert, und wie die in der Nähe nicht aufzubrmgenden Artikel mit anderen ersetzt werden können. Das Resultat davon rst in dem Total-Erforderniß-Aufsätze bey jedem Artikel bestimmt und deutlich anzuführen, und dieser Aufsatz an das General-Commando einzusenden, wel­ches nach vorläufiger Prüfung und allenfallfiger Verbesserung ein Pare desselben der Lanles- stelle wegen ihrer nöthigen Mitwirkung mirzutheilen, und auf eine kurze und entscheidende Art mit ihr darüber zu verhandeln hat. Bey diesen Verhandlungen mit den Kreisämtern und rücksichtlich mit der Landes- stelle ist in's Besondere dasjenige zu erwägen und zu beobachten, was in den folgenden Paragra­phen ausführllch aus einander gefetzt wird. §. 3343. Die Festungsbedürfnisse an Früchten werden, wenn sie nicht schon daselbst vorräthig seyn sollten, im Kriege immer unter den allgemeinen Bedarf der Armee eingerechnet und ausgeschrieben, sonach die Mehlgartungen und der Zwieback nebst dem Hart- und Rauchfut­ter von den bestehenden Magazins-Vorräthen ergänzt. Wenn jedoch der Fall eintritt, daß die Approvifronirung der Festung schneller erfor­derlich wird, als die gemeine Landeslieferungs-Ausschreibung und Subrevartition zu Stande kommt, oder wenn in Unglücksfällen die für bt-e Festung bestimmten Vorräthe derselben nicht mehr zngebracht werden können, oder wenn solche für den Bedarf der in der Nähe der Fe­stung dislocirten Truppen verwendet werden müssen,'so muß auch dieses Erforderniß an Früchten aus dem oben bestimmten Umkreise von 6 bis 8 Meilen um die Festung herbey gezogen werden. Dagegen wird den Dominien und Gememden dasjenige, was sie solcher Gestalt geliefert haben, in den marktgängigen Preisen vergütet, und nur in dem Falle, wenn sie zu den allgemeinen geleisteten Lieferungen vom Lande nicht beygezogen werden, werden sie in Ansehung desjenigen Theiles, der sie dabey getroffen haben würde, gleich den übrigen Lieferständen behandelt. 3344. In gewöhnlichen Fällen kann ohnehin nur Weitzen und Korn, bey außerordentlichen Ereignissen aber, wo es sich um die plötzliche Approvlsiomrung einer Festung handelt, und in dieser keine gesicherten Mühlen vorhanden sind, auch Weitzen- und Korn.nehl zum Brote und Zwiebacke, so auch das aus dem Mund- und Semmelmehle bestehende Milirär-Koch- mehl ausgeschrieben werden. In keinem Falle aber kann eine Lieferung von Zwieback dem Lande zugemuthet werden , dieser wird immer in der Festung selbst zum Vorräthe erzeugt. Die in solchen Fällen für das gelieferte Mehl zu leistende Vergütung wird von dem General- Commando mit der LandessteUe ausgemitrelt. §. 3345. Das Schlachtvieh zur Approvisionirung wird in der Regel durch die im Kriege ohnehin bestehende ärarische Fleisch-Regle verschafft. Da aber der Fall möglich ist, daß diese den Bedarf nicht in rechter Zeit oder nicht zulänglich verschaffen könnte, so muß derselbe auf alle Fälle in dem Umkreise der Festung sicher gestellt, und auf die Domimen und Gemeinden im voraus nach dem Verhaltniße ihres ViehstandeS repartirt werden. §. 3346. Der Bedarf an Pökelsteifch muß durch Contracte sicher gestellt werden. Die eigene Ein- pökelung oder Räucherung des Fleisches hat in der Regel nur mit dem Fleische von dem etwa

Next

/
Thumbnails
Contents