Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

2Y3 IV. A b s ch n i t t. Won der Approvisionirung der festen Plähe. §. 3323. Um die nachtheiligen Folgen, welche aus dem Mangel einer bestimmten Vorschrift zur Approvisionirung der festen Platze entstehen könnten, vorzubeugen, und um zugleich eine bleibende Anstalt zu gründen, wodurch es möglich gemacht wird, daß jeder feste Platz in den Erblanden, sobald die Nothwendigkeit seiner Approvisionirung Eintritt, sich in Zeit von höchstens zwey Wochen mit allen Erfordernissen versehen kann, ist von Seite des k. k. Hofkriegsrathes gegenwärtige allgemeine Vorschrift bekannt gemacht worden. In der Anwendung dieser Vorschrift selbst sind zwar Fälle denkbar, in welchen noth- wendige Rücksichten auf Zeit- und Ortsverhaltnisse einige Abweichungen von derselben in Ansehung der Beyschaffungsart der Approvisiomrungs -Erfordernisse erheischen könnten. Für solche Fälle bleibt es auch in Zukunft nach Umständen dem commandirenden Ge­neral unter seiner Verantwortlichkeit überlassen, die Mittel zu beurtheilen und zu wählen, durch welche unter den gegebenen Bedingungen der Zweck etwa leichter oder mit minderem Kostenaufwande erreicht werden kann. Hingegen sind für die pünctliche Befolgung aller übrigen in gegenwärtiger Instruction enthaltenen Anordnungen die betreffenden Behörden dem Hofkriegsrathe jederzeit verantwortlich. I. Erfvrderniß zur Approvisionirung, deren Bestimmung und Maßstab zur Be­rechnung derselben. §. 3334. Zur Approvisionirung einer Festung sind erforderlich: Geld, Lebensmittel für die Garnison, und Futter für Pferde und Schlachtvieh, denn diejenigen Gegenstände, welche unter der Benennung Service begriffen werden, und jene, welche sonst zur guten Unterkunft der Garnison nöthig sind, Arzeneyen und Spitals-Requi­siten, endlich ein Vorrath an Mont u r. §. 33a5. Der Stand der Garnison und die angenommene Dauer der Vertheidigung des Platzes geben die Basis zur Berechnung des ganzen Erfordernisses. Unter dem Stande der Garnison werden die Kranken zwölf vom Hundert angenom­men, nur in jenen Platzen, wo gewöhnlich häufigere Krankheiten herrschen, nähmlich in Arad, Temeswar, Peterwardein, Esseck, Gradisca, Brood, Carlsburg und Ollmütz, wird die Zahl der Kranken mit vier und zwanzig vom Hundert berechnet. §. 3326. Das Gelderforderniß für die Zeit der Vertheidigung der Festung besteht in dem nöthi- gen Verlage zur Auszahlüng der Geldgebühren, dann zur Bestreitung der übrigen wahrend dieser Zeit wahrscheinlicher Weise vorfallenden Auslagen. Der Verlag zur Auszahlung der Gagen, Löhnungen und sonstigen Geldgebühren wird nur auf die Halste der angenommenen Vertheidigungszeit berechnet, weil während derselben für die Approvisionirungö-Artikel, welche gegen Bezahlung abgegeben werden, täglich wieder Gelder eingehen, mithin der Verlag zur fortgesetzten Auszahlung der Gebühren sich von selbst ergänzt. Was zu den übrigen Ausgaben auf die Zeit der Einschließung nothwendig ist, wird von der Local-Genie- und Artillerie-Direktion, dann von dem in der Festung befindlichen ersten Verpflegsbeamten besonders ausgewiesen. ­Xlll. Hauptstück. IV. Abschnitt. Von der Approvisionirung der festen Plätze Z weck der Approvisionirungt- Dorschrift. Hkth-amy. Sep. 808. w i5*. Gegenstände der pprovist» »irung. Hkth.am?. Gep.6o8.ilV >5, Die Basis zur Berechnung des Erfordernisses gibt der Stand der Garnison und die Dauer der Vertheidigung. Hkth. am 9. S^p. so«, w i5i. Procenten-Ausmaß auf den Krankenstand. Hkth. am 9. Sep. 808. w >5r. Berechnung des Gelderfor­dernisses. Hkth. am?. Sep. 808. w iS«,

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