Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von den M ilitär -- Re se r v e n. 80 der Mann ab? eotlem dato pm betreffenden Cavallerie-Regiment transferirt, und das Militär-Commando des Thierarzeney - Institutes von dem Veranlaßten verständiget werde. )lls gleich alt, rücksichtlich des Einrückens aus der Reserve in den activen Dienstsiand, sind alle diejenigen Reserve-Männer zu betrachten, welche in dem nähmüchen Solar-Jahre zu der nähmlichen Classe der Reserve gestellt worden sind. §. 1418. Die sich wegen Mangels an Nahrung oder sonstiger Ursachen halber zum Eintritte in die wirkliche Dienstlelstung bey ihren Regimentern freywillig meldenden Reserve-Männer müssen angenommen werden. Rücksich tlich der für die Artillerie bestimmten Reserve -Mannschaft sind bereits sä'mmt- liche Artillerie-Regimenter und Abtheilungen mittelst des Artillerie-Hauptzeugamtes berech­tiget worden, die sich freywillig meldenden nahrungslosen Reserve-Männer ohne Anstand zur Dienstleistung aufzunehmen; die für die Infanterie assenrirten Reserve-Männer sind zu ihren betreffenden Werbbezirks-Regimentern, die für die Cavallerie gewidmeten aber zu den im Lande verlegten deutschen Cavallerie-Regimentern verhältnißmäßig zuzutheilen. Eine Abschickung solcher Reserve-Männer zu in anderen Provinzen distocirten Regi­mentern und Corps findet jedoch während der rauhen Jahreszeit auf keinen Fall Statt. Uebrigens ist über diese freywillig zur Dienstleistung sich meldenden Leute eine genaue Vormerkung zu führen, auch streng darauf zu sehen, daß kein Reserve-Mann, so lange die Complettirung der Regimenter und Corps nicht ausdrücklich befohlen wird, gegen sei­nen Willen zur Dienstleistung gezogen , und daß der Loco - Stand durch die Einthei- lung der brotlosen Reserve - Mannschaft bey keiner Truppengattung überschritten, folglich immereine Anzahl auf Urlaub gesetzt werde. Die ex okkieio gestellten Reserve-Männer hingegen, um deren Aufnahme in die Regimenter wegen Auswanderungsverdachtes oder Va­gabunden Lebens von den Dominien angesucht wird, sind zur Beseitigung jedes möglichen Mißbrauches von Seite des Dominiums nur in jenen Fällen in den wirklichen Dienst auf­zunehmen, wo der zu Stellende offenbar als Vagabund erkannt und das Kreisamt mit den Dominien einverstanden ist. An diese Ordnung muß sich genau gehalten werden. Bey gleichem Alter der Reserve- Mannschaft rücksichtlich ihres Eintrittes in die Reserve haben die Obrigkeiten zu entscheiden, welche ihrer Reserve-Männer vor anderen auf die ihnen anrepartirte Anzahl in den dienst- leistenden Stand einzutretcn haben. h. »4'y. Die zur Ergänzung der Regimenter und Corps jährlich erforderliche Mannschaft wird den Länderbehörden jedes Jahr bekannt gemacht werden. Die Repartition auf die Kreise und Kreisanrheile haben die General-Commanden und Gubernien, und die Repartition auf die einzelnen Dominien die Kreisämter und die Regimenter vorzunehmen. Jede Obrigkeit hat die ihr anrepartirte Anzahl Reserve - Männer zu stellen, und die Uebernahms - Commissionen haben darauf zu sehen, daß im Ganzen von jeder Classe der Re­serven die erforderliche Anzahl gestellt werde. Da die Reserve-Mannschaft bereits assentirt und beeidiget ist, so wird dieselbe bey ihrem Einrücken in den dienstleistenden Stand bloß präsentirt. B^ey dem Eintritte in den activen Stand muß die Reserve-Mannschaft rücksichtlich ihrer Diensttauglichkeit neuerdings ärztlich untersucht und dem respicirenden Feld - KriegS- Commissär zur Ausfertigung des Zuwachs-Dokuments vorgestellt werden. Auch jene Reser­ve-Mannschaft , welche zur Ergänzung der Jäger, der Cavallerie und der übrigen CorpS bestimmt ist, und immer durch das betreffende Bezirks-Regiment im Falle ihrer Widmung zur activen Dienstleistung einberufen werden muß, wird auf das Bezirks - Regiment präsen- Vanv n. 2 3 <83ie ft cf) jener Referrc ; üttänner ju beneid men ifi, »efd;e auá Rianget au Rabrung fid) jum tfin« trifte in bie it>irflid)e ©ienfii [eiffung fclbfi tttel&cn, ober alá '.Uagabunben gefielit wer* ben. £ftf>- am 19.2>ec.8i 2. K 4778. » » ii.HDec 8io.H44°®* Sie jur érgünjung itt Regimenter unb (Sorpä iä&p lief) erforberltcfje Riannfcbaft ifi ben Sänberbefjörben bc: fannt su ntacfcen. UDem bie Reparation berfelben auf bie Äreife obliegt. £>fti>. gm 1. @ep. 812. k 3492,

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