Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

VI. HauPtstück. VII. Abschnitt. Von den Militär-Reserven. 77 dienter Capitulation reengagiren lassen, sind für jedes Jahr, welches sie noch zu dienen haben, 4 ff. weniger zu erfolgen; überhaupt aber ist es keine Folge, das; jedem sich reenga­girenden Manne dieses Reengagirungs-Geld erfolgt werde, sondern es soll jederzeit ge­trachtet werden, solche Leute auch gegen einen geringeren Betrag zur Reengagirung zu ver­mögen. Im Falle ein Mann, an dessen Beybehaltung gelegen ist, mehr als das bewilligte Reenga- girungs-Geld verlangt, kann ihm das Superplus aus der Werbersparung gegeben werden. §. 1388. Das versprochene Reengagirungs- Geld ist den Reengagirten richtig zu erfolgen; jedoch sieht es den Regimentern frey, mit solchen Leuten das Uebereinkommen dergestalt zu treffen, das; ihnen die versprochene Sumnre nur in bestimmten Zeitfristen, und nicht auf Ein Mahl erfolgt werde. §. i33<). Der ganze Betrag ist in der Recrutirungs-Borechnung zu verausgaben, der Rest -ber «6 Dexogitunl zu nehmen; stirbt ein solcher Mann vor den bestimmten Zahlungs-Terminen, so erhält das Depositum dessen Weib und Kinder, ist er aber ledig, oder desertirt der Mann (er mag sich dann selbst melden oder eingebracht werden), so sind dergleichen Deposita dem Aerarium zu gute zu bringen. §. i3go. In jenen Fällen, wenn bey den Pontonieren Capiculanten vorhanden sind, an deren Beybehaltung^em Dienste gelegen ist, die aber ein höheres Reengagirungs-Geld verlangen, ist jederzeit hierüber die Anzeige zu machen. §. i3()i. Von dem Empfange des Reengagirungs-Geldes sind die Monturs-Milizer und Fou­rierschützen völlig ausgeschlossen. VII. Abschnitt. Von de» Militär-Reserven. §. l3()2. Die Reserven haben theils für die deutschen Infanterie - Regimenter, theils für die Jager, und theils für die übrigen Truppengattungen der Armee zu bestehen. Die Infanterie- und Jäger-Reserven werden jährlich nach den weiter unten folgenden Vorschriften in zwey periodischen Abthellungen in den Waffen geübt; die für die Cavallerie, Artillerie und sonstigen Truppengattungen bestimmten Reserve-Männer aber werden bloß assentirt, in Eid genommen, und sodann gleich wieder nach Hause entlassen, bis sie im Falle des Bedarfs zur Ergänzung werden beygezogen werden. h. i3«)3. Alle Gattungen der Reserven richten sich in ihrer Zahl nach dem Fricdensstande der Truppen und dem Verhältnisse dieses Standes zu dem Kriegsstande. Wie demnach der Friedensstand nach Umständen geändert wird, muß auch die Zahl der Reserven einer Aenderung unterliegen. Die Zahl jeder Elaste der Reserven wird daher länderweise von Zeit zu Zeit den militärischen und politischen Länderbehörden bekannt gemacht werden. h. i3<>4. Die Repartition auf die Kreise hat von jeden; General-Commando gemeinschaftlich mit der Landesstelle, eben so die Subrepartitiön auf die Dominien von den Bezirks-Commanden gemeinschaftlich mit den Kreisamtern nach dem Maße der gesammten Population, und zwar immer den Resultaten der letzten Conscriptions-Revision gemäß zu erfolgen, dabey sind zu­Wie das ReenqagirungS- Gels zu bezahlen ist. Hkth. am 16. Aug. 777. Wie das Reengagirungs- Geld zu verausgaben ist, und wem das Deposituni bey bolté Absterben eines Mannes zu- fallt. Hkth. am 16. Aug. 777. » »ji. Oct. 779. Wie sich in jenen Fällen, wenn bey den Pontonieren Ca- pitulanten, an deren Beibe­haltung dem Dienste gelegen ist, ein höheres Reengägi- rungs-Geltz verlangen, zu be­nehmen ist. Hkth. am 16. Aug. 777. Welche Individuen von der Reengagirung ausgeschlossen sVd. Hkth. am 16. Aug. 777. Verschieden« Gattungen der Reserven. Hkth. am n Sep. 812. K 3492, Die Anzahl der zu stellenden Reserve - Mannschaft wird von Zeit zu Zeit ländcrweise be­kannt gemacht werden- H kth. am >. Sep. 811. K 349?. Repartition der ju stellende« Reserve - Mannschasr auf die Kreise. Hkth. am >. Sep. 3-2.A34Y2»

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