Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von den Ausländer-Cap itlllanten. 71 §. i343. In dieser Form sind auch die Reengagirungs-Scheine für diejenigen, welche sich nicht auf beständig, sondern nur auf gewisse Jahre reengagiren, einzurichten, denen jederzeit daS erhaltene Reengagirungs-Geld oder die sonstigen Bedingnisse, auf welche sich der Mann zu weiteren Diensten herbey gelassen hat, einzuschalten sind. §. 1844. Alle in der k. k. Armee dienenden Ausländer, ohne Unterschied, bey welcher Truppengattung dieselben dienen, sie mögen sich vor oder nach Ertheilung der Capitulation (für die Inländer) zum Dienste in der k. k. Armee verpflichtet haben, sind vertragsmäßig zu behandeln, und es haben daher die auf lebenslänglich zum Dienste Verpflichteten auf eine Entlassung keinen Anspruch. §. 1845. Den aus dem russischen, moldauischen und preußischen Gebiethe einwandernben Fremden kann bey ihrer Engagirung zur Infanterie eine sechs - und zur Eavallerie eine acht-, auch nach Umständen eine sechsjährige Capitulation zugestanden werden; den ex officio Gestellten hingegen ist der Capitulations-Schein durchgehendS auf zehn Jahre auszustellen. §. 1846. Die aus den abgetretenen Provinzen gebürtigen Leute, welche in der k. k. Armee dienen, sind als Ausländerzu behandeln. §• 1347. Kriegsgefangene ohne Unterschied ihres Nationals (wenn sie keine österreichischen Unterthanen sind) welche unter dem k. k. Militär Dienste nehmen wollen, sind zu einer Capttu- larion auf sechs Jahre zu vermögen; wenn dieselben jedoch bloß auf die Dauer des Krieges Dienste nehmen wollten, kann ihnen auch die Capirularion auf Kriegsdauer zugestanden werden. §. 1848. Zur Eavallerie können nur solche Kriegsgefangene engagirt werden, welche aus den ehemahligen österreichischen Niederlanden oder aus einer anderen Provinz gebürtig sind, welche ehedem zu dem österreichischen Kaiserstaate gehörte. §. 1849. Es ist die Vorsicht zu beobachten, daß Kriegsgefangene, welche dießseitige Dienste nehmen, so viel möglich zu solchen Regimentern assentirt werden, welche nicyt unmittelbar gegen die Gränzen ihres Vaterlandes stehen. §. i35o. Die für zeitlich Befreyte gestellten Ausländer sind, wenn sie sich die Capitulation auf Kriegsdauer nicht ausdrücklich ausbedungen haben, zu einer sechsjährigen Dienstzeit zu verhalten. §. i35i. Wenn sich ein Ausländer-Geistlicher, welcher die drey geistlichen Gelübde abgelegt hat, mit Verschweigung dieses Umstandes und unter falschem Nahmen, gegen die Erlaubniß, heirathen zu dürfen, engagiren läßt, so ist im Entdeckungsfalle die eingegangene Heirath für null und nichtig zu erklären, die Weibspersonen dem Politicum zur Abschiebung zu übergeben, der Mann aber unter strenger Aufsicht als llnvertrauter zu halten, und derselbe, wenn er sich im Falle der zu Ende gehenden Capitulations-Zeit nicht reengagiren lassen sollte, oder hierzu nicht tauglich wäre, ganz als ausgedienter Ausländerzu behandeln. tz. i35s. Den in die Kriegsgefangenschaft gerathencn Capitulanten ist die in derselben zugebrachte Zeit nicht in die Dienstzeit einzurechnen. Wie die Reengagirungs- Scheine zu verfassen sind. Hkth. am 16. Aug. 777. „ ,, 2.99Mrj8i3,K8z6. Wie die zum Dienste verpflichteten Ausländer hinsichtlich der Dienstzeit zu behandeln sind. Hkth. am 16.3ul. 808. o 1710. „ „ l5.Aug.8c,g. O i960.-» ,> 28.März 8 l r. n, >200. Capitulation für die aus dem russnchen, moldauischen und preußischen Gebiethe ein- wandernöen Fremden. Hkth. am 7. Aug. 803. D 2222. Die aus den abgetretenen Provinzen Gebürtigen und »1 der Armee Dienenden sind als Ausländer zu betrachten. Hktt. am 28. Jul. 80 3. d 2087. >, ,, 7.3ün.809. >8. März 609.0 6,2. und 692. Auf welche Zeit kriegsge- fangene Ausländer engagirt werden können. Hkth. am i3. £>ct. 799.D6375. » „ i7.März8c>9.0,>i9. „ „ 1 o. 2tug. 809. o 1557. „ „ 9. Oct. 8i3. K 4547. We lche kriegsgefangene» Ausländer zur Eavallerie engagirt werden können. Hktb. am 9. Oct. 6-3. ll 4547. Welche Vorsicht bey Assen« tirung der kriegsgefangenen Ausländer zu beobachten »st. Hkth. am 9. Oct. 813. ft 4547* Capitulation der für zeitlich Defreyte gestellten Ausländer. Hkth.am 26,3un.8io,K 1604. Wie ein durch falsche Angabe gegen die Erlaubniß, hei- ralhen zu dürsen, sich engagi- render Ausländer - Geistlicher im Entdeckungsfalle zu behandeln ist. Hkth. am 2. Aug. 796.3 1211. OE den »n dieKriegsgefangen» schaft gerathenen Auslänoer- Eapikulanten die in derselben zugebrachte Zeit in die Eapitu- lation einzurechncn sey. Hkth. am 16. Attg. 777.