Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
4'» VI. Hauptstück. V. Abschnitt. hält; letztere aber sind zum nächst gelegenen deutschen Infanterie - Regiment, so wie die übrigen auf die für die Inländer fest gesetzte ganze Dienstzeit zu assentiren.' Jene Deserteure aber, deren Regimenter bekannt sind, kommen als Arrestanten zu ihrem Regiment übzuschicken. h» 1162. So sehr es gegen die Würde der Staatsverwaltung wäre, den rechtlich vergehenden Mann zu tauschen, und ihn gegen die demselben bey der Engagirung gemachten Verheißungen zu einer anderen, als der ihm zugesagten Dienstleistung zu bewegen, so wenig kann auf der anderen Seite dein Staate zugemuthet werden, Handgeld, Montur und Verpflegung an einen Betrieger zu verschwenden, welches bey jenen In-oder Ausländern der Fall ist, welche, um zu dieser oder jener Truppengattung ajsentirt zu werden, ein falsches Nationale angeben, und erst spater entdeckt werden; solche Leute sind daher bey Entdeckung ihrer wahren Herkunft nicht zu entlassen, sondern zu jener Truppengattung zu transferiren, zu welcher sie nach erhobenen Umständers geeignet sind, und haben dort rhre Eapitulations- Zeit auszu- dienen. Wenn sie das zu viel Empfangene nicht zu ersetzen im Stande sind, so ist derjenige, welcher sie zum wahren Geständnisse zu bringen unterlassen hat, zum Ersätze zu verhalten. Wenn aber deßhalb niemanden etwas zur Last gelegt werden kann, so tragt das Aerarium den Schaden. Verfahren gegen engagirte Provinciák- Missethater in Ungar» und derMilitäk-Gränze. Hkth. am 21. May 794. §. 1163. Diejenigen Prövincial - Missethater in Ungarn, welche sich nach verübter Missethat en- gagiren lassen, und nachher reclamirt werden, sind dem Provinciale zur Prozeffirung zwar auszuliefern, jedoch von Fall zu Fall die von dem Aerarium für dieselben verwendeten Unkosten zurück zu verlangen, und wenn dieser Ersatz nicht geleistet würde, jedes Mahl die Anzeige hiervon zu machen. Diese Anordnung ist jedoch auf die Militär-Granzer, welche in jedem solchen Falle unter der Militär-Jurisdiction zu verbleiben haben, und den betreffenden Granz - Regimentern auszuüefern sind, nicht auszudehnen. Behandlung der entwichenen und sich freywillig gestellten Ordensgeistlichen. Hkth. am >7. Apr 773663o-> ,» 3. Dec. 783. G ^7„ „ »3. Apr. 794. §. 1 164. Wenn ein unter einem falschen Nahmen als Recrut engagirter Ordensgeistlicher in dem Orden, aus welcher» er entwichen rst, bereits die höheren Weihen erhalten, und die förmliche Profeß, mithin die Ordensgelübde abgelegt hat, so muß er seinem Orden zurück gestellt werden, und im Falle das Unvermögen dergleichen Leuten den Ersatz der aus dieselben an Handgeld, Montur und Verpflegung verwendeten Kosten nicht gestattet, kann über diesen Umstand hinaus gegangen werden ; ist derselbe aber noch ein Laie, so ist er ohne Bedenken beyzubehalten. V. A b s (!) n t t t. V o u den I n l ä n d e r - C a p i t u l a u t e n» A. Von deren Kapitulation, §. 1165. Um die Lasten der UnterthaNen auf jede mit Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vereinbare Arr zu mildern, ins Besondere. aber die Pflicht der Vaterlands- Vertheidigung durch gleiche Beyzrehung aller dazu gewidmeten Individuen für jeden Einzelnen zu erleichtern, wurde der lebenslängliche Dienst bey dein Militär aufgehoben, und den Uncerthanen injammr- lichen conscribirte» Erblanden bey dem Militär-Dienste regelmäßig eine Capirulation auf eine bestimmte Anzahl von Jahren bewilligt. 95ene6ntett, wenn es ents öecft (uneb, öafi 3n * oöet 2íuá* lanbec ein faffdjíS 9Tationa!e «ngeben. £ftf:. am *3.2ipr.783. ,, „ 28.©cp. 808.0 »358. „ „ z i.iTiäfj 810.K 649. ,) „ 15. ©cc.810. 0 3076. SSetbiUiguiig einet Sapiftn lation auf eine bejtimmte 2fn; jabluon 3abren. am 4. 802.