Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

326 sage . . . Stück Lampen, und zwar hiervon . . . Stück bte ganze Nacht hindurch, da­gegen die übrigen . . . Stück nur bis . . . Uhr Nachts zu unterhalten; nahmüch die Fül­lung dieser Anzahl Lampen mit dem benöthigenden Brcnnöhle und Dochte, sowie bie tägliche Säuberung derselben, auf eigene Kosten in so lang zu bestreiten haben, alS die Caserne . . . mit Truppen belegt seyn wird; wobey jedoch nach Maßgabe der Vermehrung oder Ver­minderung deö gegenwärtigen Truppen-Belages auch von Seite dieser Casern - Verwaltung die Anzahl Lampen verhältnißmäßig zu vermehren oder zu vermindern sich Vorbehalten wird. Der gegenwätige Erlaubnißschein ist in so lange gültig, bis solcher von der gefer­tigten Casern - Verwaltung dem N. N. abgenommen wird, wornach derselbe längsten binnen Monathsfrist das inne habende Locale in der Caserne . . . unweigerlich zu rau men hat., Sollte aber die Zurücknahme dieses Erlaubnißscheins wegen übler Aufführung des Mar­ketenders Statt finden, so müßte sich derselbe gefallen lassen, binnen der im Contraete be­dungenen Zeit abgeschafft zu werden. Von der Casern-Verwaltung zu N. am . . . (L.S.) N. N. Casern - Verwalter. Vidít k. k. Platz - Commando zu N. N. N. N. Platz - Commandant. Xf. Hauptstück. VII. Abschnitt. Von den Marketendern und Tracteurs.

Next

/
Thumbnails
Contents