Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
326 sage . . . Stück Lampen, und zwar hiervon . . . Stück bte ganze Nacht hindurch, dagegen die übrigen . . . Stück nur bis . . . Uhr Nachts zu unterhalten; nahmüch die Füllung dieser Anzahl Lampen mit dem benöthigenden Brcnnöhle und Dochte, sowie bie tägliche Säuberung derselben, auf eigene Kosten in so lang zu bestreiten haben, alS die Caserne . . . mit Truppen belegt seyn wird; wobey jedoch nach Maßgabe der Vermehrung oder Verminderung deö gegenwärtigen Truppen-Belages auch von Seite dieser Casern - Verwaltung die Anzahl Lampen verhältnißmäßig zu vermehren oder zu vermindern sich Vorbehalten wird. Der gegenwätige Erlaubnißschein ist in so lange gültig, bis solcher von der gefertigten Casern - Verwaltung dem N. N. abgenommen wird, wornach derselbe längsten binnen Monathsfrist das inne habende Locale in der Caserne . . . unweigerlich zu rau men hat., Sollte aber die Zurücknahme dieses Erlaubnißscheins wegen übler Aufführung des Marketenders Statt finden, so müßte sich derselbe gefallen lassen, binnen der im Contraete bedungenen Zeit abgeschafft zu werden. Von der Casern-Verwaltung zu N. am . . . (L.S.) N. N. Casern - Verwalter. Vidít k. k. Platz - Commando zu N. N. N. N. Platz - Commandant. Xf. Hauptstück. VII. Abschnitt. Von den Marketendern und Tracteurs.