Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

XI. Hau Pt stück. VII. Abschnitt. Formular Nr. 7. Protocoll 424 über die im Magazine N. befindlichen Ca ser n-Geräth schaften und Requisiten. Da t um. Casern 97. — Magazin Nr», z u ebener Erde. Eisenblech­Cornmiß­Blecherne Lampen. Oefen. Oesenroh reu . Tische. Banke. 2Z.Marz 18.. Vey Uebernahme der Caserne wurden als Vorrath im Maga­zine übergeben.................................................................... Durch den Tischlermeister N. in Folge Anordnung der löbl. k. k. Genle-Direcilon zu N. neu bep geschafft. . ............... Summa.............. An die dritte Escadron des N. Regiments statt der abgege­bcnen unbrauchbaren erfolgt.............................................. Verbleiben sonach.............. Hierzu die von obiger Escadron abgegebenen unbrauchbaren mit......................................................................... Mit letztem April! verbleiben sonach vorhanden.................... VII. Abs ch n i t t. Won den Marketendern und Traiteurs. §. 2721. Dem Casern - Verwalter ist einverständlich mit dem Truppen -Com Mandanten und mit Vorwissen des Platz - oder Militär - Stations - Commando gestattet, in den belegten Caser­nen Marketender, welche Lebensmittel und Getränke an die Mannschaft verkaufen, mittelst Contractes nach eingehohlter Bewilligung des General-Commando anzunehmen, und den­selben einige unbelegte Zimmer zu Wohnungen und Schenkstuben zu überlassen; es dürfen jedoch nur solche Individuen als Marketender ausgenommen werden, welche sich Niic lega­len Zeugnissen der Polizey-Behörde oder der Ortsobrigkeir über ihren guten Ruf und un­tadelhaften Lebenswandel auszuweisen vermögen, und gegen deren Aufnahme sonst von den politischen Behörden, mit welchen ssich dießfalls vorläufig iil's Einvernehmen zu setzen ist, keine Anstände gemacht werden. Diese Befugnis;, Marketender aufzunehmen, erstreckt sich für das General-Commando nur auf jene Casernen, wo der Verdienst des Marketenders nicht so bedeutend ist, um ihn außer der Beleuchtung für die genießenden Locale und Gerecht­samen noch mit Billigkeit zu einer weiteren Zahlung verhalten zu können. In großen Ca­sernen hingegen , wo der Absatz des Marketenders sehr beträchtlich ist, oder wo er zugleich als Traiteur für hie in der Caserne bequartierten Officiere ausgenommen wird, wo demselben daher auch größere Locale überlassen werden müssen, für welche er füglich nebst der Beleuch­tungs-Verbindlichkeit auch einen Miethzins an das Aerarium entrichten kann, hat der Casern- Verwalter dem General-Commando ein geeignetes Individuum zum Marketender vorzu- schlagen, welches den abgeschlossenen Mieth - Contract dem Hofkriegsrathe zur Ratification unterlegt. In den Festungen, wo der Festungs-Cölnmattdant die erste militärische Obrigkeit ist, hat deisselbe die Befugniß für'das in der Festung verlegte Militär eigene Marketender im Falle der dießfalls ermangelnden politischen Vorsichten aufzustellen. Sollte aber ein oder der andere von der in der Festung garnsionirende Regiments-Mannschaft gegründete Ursache haben, nut dem von dein Feftrrngs - Cemmandanten ausgestellten Mann­#ufiiai>me öi r2Jiatr«ten&er, nm 17.3un. 751.

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