Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

' der (Tonten ift sich schon in Ansehung des Empfanges und der Auszahlung der Gelder, wie vorn bey den Haupt he rftellungen §. 2718 v 0 rg e- schrieben worden ist, zu benehmen, nur wird! hierbey noch erinnert, daß in dem Summarium, welche belegt in den jährlichen Casern-Rechmmgen durchzuführen sind, das von dem General-Commando genehmigte Untersuchungs-Protocoll mit der dießfallsigen Verordnungbeyzulegen ist, und daß den (Tonten, die bereits erwähnten gefertigten Auszuge beyzuschließen sind. 1 itens: Die Conten über die bewirkten Herstellungen und Arbeiten müssen vollkommen mit den in dem Commissions -Protocolle enthaltenen nöthig gefundenen Herstel- gen UndArbeiten übereinstmnnen, und es wird keinesweges gestattet, mehrere Ar­beiten darin aufzunehmen, als wirklich nöthig gefunden worden sind, widrigen Falles die dafür aufgerechneten Beträge ohne Weiters zum Ersätze würden vor- geschrieben werden. §. 2715. Zur dritten Classe der Herstellungen werden jene gerechnet, welche wahrend des Jah­res verkommen, ganz unbeträchtlich sind, und deren Nothwendigkeit bloß von dem respi­cirenden Feld -Kriegs-Commiffariate zu bestätigen ist. Hierher gehören die erforderlichen kleinen Herstellungen an den unter dem §. 2714 genannten Gegenständen. Da die jährlichen Untersuchungen zu dem Ende eingefuhrt sind, damit von Jahr zu Jahr die Casernen und Militär-Gebäude, die Zimmergerathe u. s. w. in brauchbarem Stande erhalten werden, wobey immer auf die dauerhafte Herstellung Rücksicht genommen werden muß, so folgt von selbst, daß die unter dem Jahre vorkomrnenden kleinen Ausbesserungen nur selten eintreten, und von keinem Belange seyn können, mithin, wenn sie sich wirklich ergeben, zur Beseitigung aller Unterschleife unb alles muthwilligen Verderbens eine beson­dere Aufmerksamkeit verdienen. In dieser Rücksicht findet man in Betreff der unter dem Jahre vorkommenden geringen Ausbesserungen Nachstehendes zur Richtschnur fest zu setzen: 2 tend : Tritt die Nothwendigkeit solcher geringen Herstellungen durch den Schlosser, Tisch­l r, Glaser u. s. w. ein, so hat der Commandant des Compagnie- oder Csca- drons-Zimmers, in welchem diese Herstellungen nothwendig werden, denCasern- Verwalter hiervon schriftlich in Kenntniß zu setzen. Findet der Casern - Verwalter die angegebene Herstellung nöthig, so hat derselbe dieses Schreiben dem. Feld- Kriegs - Commissariate mirrutheilen, und wenn es von dem letzteren bestätiget wurde, so ist von dem Casern-Verwalter diese Meldung dem betreffenden Handwerksmeister mit dem Aufträge zur ungesäumten Herstellung der angezeig ten Schadhaftigkeit zu übergäben. Wenn sich eine derley Herstellung über zwanzig Gulden belaufen sollte, so ist zuvor die Bewilligung des General-Commando einzuhohlen. stein»: Mit Ende des Jahres sind die Conten über diese Herstellungen, welchen die ge nannten, von dem Feld-Kriegs-Commiffariate und der Casern-Verwaltung be­stätigten Meldungen zuliegen müssen, ebenfalls zu sammeln, dann der richtigen Herstellung wegen von dem Casern - Commando und der Casern- Verwaltung zu fertigen, von der vorhandenen Fortifications-Districts- oder Local-Direction und dem Feld-Kriegs-Commissariare aber, als nach den zuliegenden Meldungen und nach den Contracts- oder Local-Preisen, richtig gefunden, zu bestätigen. 3tens: Hinsicht! ch der hierüber zu verfassenden Summarien, dann des Empfanges der Gelder und deren Verwendung ist sich so, wie vorn bey den Haupther­ste llungen und jährlichen Untersuchungen mit dem einzigen Un­terschiede zu benehmen, daß bey diesen unter dem Jahre vorkommenden kleinen Ausbesserungen nur mit Ende Oktobers die Conten zu verfassen, die Summarien abzuschließen, und die betreffenden Handwerksmeister zu befriedigen sind, hierbey «and 11. 106 * Von be m Ca se v n - Aufs i ch t s -- P e v f e na t e.- SBelc&e -Scrffeiuintjen unter , fcte Griffe (Sitifje gerechnet st'cr- fccti. 3 * am 3.3ipr. 819.1 2071, 11

Next

/
Thumbnails
Contents