Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von dem Casern-Aufsichts-Personale. 4l.i Dem Casern-Verwalter sind die bey den Spar-Apparaten oder sonst in den seiner Aufsicht zugetheilten Casernen angestellten Hausmeister in Allem untergeordnet. Diese Hausmeister, die vorzüglich der Mauer-Profession kundige und überhaupt or­dentliche , verläßliche Leute seyn müssen, haben sowohl bey den Spar-Apparaten, als auch sonst alle kleinen Mauerausbesserungen verzunehmen, und wenn die Herde und Oefen einer Abhülfe benöthigen sollten, solche augenblicklich zu leisten, worüber der Casern - Ver­walter zu wachen hat. Ist der Hausmeister der Zimmermanns-Profeffion kundig, so sind von demselben alle einschlagenden, und vorzüglich in den Stallungen der Cavallerie- Casernen vorfallenden Beschädigungen herzustellen. Nebst diesem hat der Hausmeister alle übrigen kleinen Ausbesserungen, als: Thürstock einmauern, verputzen u. s. w., zu besorgen, auch hat er alle wahrgenommenen Gebrechen und allen Unfug dem Casern-Verwalter zu melden, welcher sich dann die eigene Ueberzeu- gung zu verschaffen und die Abhülfe sogleich zu treffen haben wird. Die Hausmeister sind nur zu obigen Diensten bestimmt, keinesweges aber, unter strenger Verantwortung, vendem Casern-Verwalter zu Privat-Diensten zu verwenden. Der Casern-Verwalter steht, so fern er nicht zum Stande eines Regiments oder Corps gehört, in der unmittelbaren Dependenz von dem General-Commando, wenn hin­gegen seine Dienstesverrichtungen ihn mit der Fortifications-Districts- oder Local-Genie- Dlrection, mit dem Casern-oder Platz-Commando u. s. w. in eine Berührung bnngen, so ist derselbe an diese Behörden mit der gehörigen Achtung und zur Beförderung der von densel­ben zum Besten des Dienstes ausgehenden Vorkehrungen angewiesen. Auch hat derselbe alle angebrachten Beschwerden oder sonst sich zeigenden Gebrechen und jeden Unfug mit Hülfe des Casern-Commando aozuthun, und nür im Falle, wenn wrder Vermuthen von letzterem die angesuchte Abhülfe nicht getroffen werden sollte, hat sich der Casern-Verwalter dießfalls mit einem von dem Feld- Kriegs - Commiffariate bestä- tlgten Berichte an das General-Commando zu wenden. In Fällen, die sich in Hinsicht auf die Bequartierung der Truppen in den Casernen und Militär - Gebäuden, dann auf das Ausmaß der in den Zimmern und sonstigen Behält­nissen erforderlichen Geräthe ergeben, wird der Casern-Verwalter auf die ohnehin bekam: ren Bequartierungs-Normen hingewiesen. lieber alle Arbeits - und sonstigen Lieferungen müssen nach der bestehenden Vorschrift öffentliche Licitationen abgehalten, und dann die Contracte abgeschlossen, sofort solche mit den Licitations-Protocollen dem General-Commando zur Genehmigung überreicht werden. Sollte die in einer Caserne oder in einem sonstigen Milrtar-Gebäude bequartierte Truppe ausmarschieren, und von einer anderen abgelöset werden, so hat eine förmliche Uebergabe aller vorhandenen Geräthe zu geschehen, hierbey müssen der Casern - Verwalter und der Verpstegsbeamte, in dessen Ermanglung aber ein Verpflegsbäckermeister, wegen Uebernahme der Bettstätten und Bett-Sorten gegenwärtig seyn. Bey befundenerRlchtigkeit ist von der einziehenden Truppe über die empfangenen Geräthe eine Bescheinigung auszu­fertigen, und solche der vorhin daselbst bequartiert gewesenen Truppe zuzustellen. Wenn sich ein Abgang oder ein muthwilliges Verderben an den Geräthen zeiget, so Harder Casern-Verwalter mittelst des Casern-Commando den Ersatz für das Aerarium einzuhohlen, und nöthigen Falls die Mitwirkung des General-Commando durch die Ueber- reichung des fortificatorisch und kriegscommistariatisch bestätigten Auswelses über den zu lei­stenden Ersatz anzusuchen. Um aber allen Einwendungen gegen einen derley Schadenersatz vorzubeugen, hat der Casern-Verwalter als Jntervenirender bey der Uebergabe darauf zu halten, daß das Ueber- gabs-Document über alle Geräthe von dem die Uebernahme besorgenden Officiere, hinsichtlich der Quantität und Qualität, mit bestätiget werde, damit hierdurch der gegen das Em­pfangs-Dokument sich zeigende Abgang ganz unläugbar dargestellt werden könne.

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