Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

400 Vefreyung von Quartier- Lraqnng. Hkth. am >K. Apr. 6y5. » » i3.3u(. 748. j» » iSApe. 769. » 1. Oct. 774. :» » 31.@ep.784. s» » 9. Jän- 808. Mit den Ortsgemeinden ist das gute Einvernehmen zu un­terhalten. Hkth.am 26. Dec- 810.&10654. Disitirung der Quartiere. Hkth. gm 1. Sep. 807. Quartiere der zurück qedlie- benen Soloatenwciber. Hkth.am 16. März 778.0 1819. Verhalten in den Quartiers- Stationen. Hkth. am 18.3«ir. 745. 3» » 12. Jul. 746, kommen, muß sich der Soldat mit bloßem Strohe zur Liegerstatt begnügen. Ferner ich der Quartier-Trä'ger das Bettzeug gehörig zu säubern verbunden; was die Lander aber über diese Gebühr zur besseren Bequemlichkeit des Soldaten, nähmlich an Madratzen oder Kopf- pölstern beschaffen, darf daher als keine Schuldigkeit angesehen werden. Unter-Officiere und verheirathete Gemeine haben ein eigenes Bett zu erhalten. tz. 2678. Von dieser Verbindlichkeit der Quartiers-Tragung sind sowohl in loco, als auf Mär­schen, alle obrigkeitlichen Schlösser und Gebäude, Meierhöfe und Jägerhäuser, geistliche Wohnungen und Schulen, die Postmeister, dann Häuser, in welchen sich Bancal-Aemter befinden, so wie die Tabaks-Haupt - und Filial-Verleger, ferner die Bürgermeister befreyt. tz. 2679. In jenen Ortschaften, wo der Mann die Kost vom Hauswirthe nicht erhält, sondern die Menage eingeführt ist, haben die Ortsgemeinden die nöthigen Lebensmittel zum Verkaufe herbey zu schaffen, und dem Soldaten um einen fest zu setzenden billigen Preis zu überlassen. Da­mit aber diese Vortheile für das Militär desto sicherer erreicht werden, ist das nöthige gute Ein­vernehmen und eine von allen Neckereyen entfernte Harmonie zwischen den Militär- und Ci­vil-Jurisdictionen immer zu unterhalten; denn nur dadurch kann der so wichtige Zweck der bessern Unterkunft und Epistenz des Soldaten erlangt werden, welchen wechselseirige Miß­verständnisse immer weiter entfernen. §. 2680. Die Stabs-Officiere müssen die Compagnien in ihren Quartiers-Stationen öfter vi- sttiren, und sich persönlich überzeugen, ob die erforderliche Unterkunft vorhanden sey, und ob gute Harmonie mit den Einwohnern bestehe. Wenn eine Compagnie in verschiedenen Or­ten bequartiert ist, soll der Hauptmann solche alle 14 Tage besehen und visitiren, von sei­nen Officieren aber diese Vlsitarionen wechselweise alle Tage bewirken lassen. Bey der Ca- vallerie haben die Officiere zu verschiedenen Zeiten auch die Stallungen hiernach zu unter­suchen. tz. 2681. Auch den zurück gebliebenen Soldatenweibern der ausmarschnenden Truppen ist die un- enrgeldliche Unterkunft anzuweisen. tz. 2682. In den Quartiers - Stationen muß durchaus (gute Mannszucht gehalten, mit dem Quartrer - Träger und überhaupt mit dem Civil sich friedlich und bescheiden betragen, kein Schaden zugefügt, und des Jagens und Fischens, dann alles Bier - und BramitweinsAan- kes, Handels und überhaupt aller bürgerlichen Nahrung und alles Gewerbes sowohl von Of­ficieren als Mannschaft sich enthalten werden. XI. Hauptstück. !. Abschnitt.

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