Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

398 XI. Hauprftück. I. Abschnitt. Vequartierung bey dem Bür­ger und Landmanne. Hkth. am 18. Jan. 746. „ „ >3. Jul. 748. „ 28. 3fi$1. 778. E 202. m »> i.Sep. 807. >. n 26.ŰCt. 8to, G lo654i UnterFimft für Officiere und Mannschaft, welche vomMeze- hogyeßer Gestüte nach Arad reisen. Hkth. am4. Jan. 818.R114, Wo die Cavallerie bequar- tim werden soll. Aftp. am29. 3an. O18. A 5io. Was Pinsichtlich der Quartie­re bey Truppenmarschen zu be­obachten ist Hkth. am 9. Apr. 800. Quartier für Kranke. Hkth. am 32. Apr. 775. 1, 3i.ATttri8io.B 1809. S ,3o3. Verhalten der Officiere in den Quartieren. Hkth.am 3». Oct.733. » „ i3. Jul. 748. . >’ ,< >, Nov. 769.-- » 28. $t’b. 776.-» »» 31. Nov. 784. » » -.Sep.807. ' bis nicht von Seite des Politicums ein Individuum zur Aufsicht über derley Gebäude be­stellt, und durch ein Zeugniß von demselben die richtige Uebergabe bestätigt wird. §. 2669. Wo 'Regimenter auf dem Lande bequartieret sind, ist es die Obliegenheit der Län­der, die Regimenter mit allen dazu gehörigen Generalen und Srabsparteyen nicht nur zu bequartieren, sondern auch die für die Regimenter erforderlichen Spitaler, Wach­stuben, und zur Hinterlegung der Requisiten, Monturs - und Munitions - Vorräthe, Proviant -- Wägen, Zuggeschirre und Pack - Requisiten brauchbare Deposttorien ohne Entgeld des Aerariums anzuweisen. Die Regiments - Commandanten haben hierbey zu trachten, die ärmeren und zur Truppen -- Bequartierung weniger angemessenen Dör­fer, so wie auch einzelne ärmere Quartiere, wo der Soldat allerley Mangel ausgcsetzt ist, in gutem Einvernehmen mit den Civil - Behörden gegen bessere und wohlhabendere zu vertauschen, in Fällen aber, wo militärischer und politischer Seits sich über die Be­stimmung der Quartiers - Gegenden und Ortschaften nicht vereinigt werden könnte, ist die umständliche Anzeige mit denchabey obwaltenden Gründen der höheren Entscheidung zu un­terlegen ; um aber überhaupt hinsichtlich der Bequartierung bey dem Bürger und Landmanne alle Mißverständnisse und erwachsenden Schreibcreyen, die oft nur in Kleinigkeiten bestehen, und auf der Stelle abgethan werden können, zu beseitigen, soll bey einer jeden mit Militär belegten Stadt ein Individuum (Quartier-Meister) vom Magistrat zur Besorgung der Quar­tiers-Angelegenheiten aufgestellt werden. Bey jeder anbefohlenen Umsiedlung ist gleich nach dem Bezüge der neuen Quartiere die nach dem Formulare Nro. 2 zu verfassende Disloca­tions-Tabelle dem General-Commando einzureichen, und dem Hofkriegsrathe die Anzeige zu erstatten. Auch die nach Arad mit Dienstaufträgen reisende Mannschaft und Officiere des Meze- högyeßer Gestütes haben auf die regelmäßige unentgeldliche Unterkunft Anspruch. Die Cavallerie ist jederzeit nur auf dem platten Lande zu bequartieren. tz. 2670. Bey Truppenmärschen unb Transporten haben immer zeitlich die Avisen voraus zu ge­hen, und die Quartier-Macher dürfen nicht zu spät von Station zu Station erwartet wer­den, um die Ortschaften von der Einquartierung verständigen zu können, damit es der ein­rückenden Mannschaft weder an guter und hinlänglicher Unterkunft, noch an den erforderlichen Lebensmitteln auf der ganzen Route, welche sie betritt, fehlen möge. h. 2671. Transportirt werdende Kranke, wie auch Reconvalescenten, welche aus den Spitälern in Reconvalescenten-Häuser verlegt werden, sind niemahls einzeln bey dem Landmanne, son­dern in eigenen Häusern, oder wenigstens in eigenen Abtheilungen von dazu geeigneten Häu­sern unterzubringen, überhaupt darf durch deren Einquartierung der Bürger und Landmann nicht gestört werden. h. 2673. Wo Officiere in Privat - Häusern bequartiert sind, müssen diese Quartiere mit den er­forderlichen Bettstätten, Tischen und Stühlen versehen seyn; sie haben sich aber sowohl mit solchen, wie sie der Quartier-Träger hat und entbehren kann, als auch mit dem Quartiere, welches ihnen durch die Civil-Behörden angewiesen wird, zu begnügen, und jede Verän­derung und Verwechselung von Officiers-Quartieren muß einverständlich mit dem Magi­strate bewirkt werden, liebet* dieß ist niemand befugt, seiner Bequemlichkeit wegen, noch sonst zur Beschwerung des Hauseigenthümers, eine willkührliche Abänderung in dem Innern des Hauses, besonders durch Ausbrechung der Thüren, Fenster und Seitenmauern vorzü- nehmen,1 noch weniger durch Forderung einer ansehnlicheren Wohnung beschwerlich zu fallen. Das Gerrank können dieselben zwar anderswoher sich einführen, doch müssen da-

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