Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

40 VI. Hauptstück. IV. Abschnitt. Wann conscnSirte Leute zur Cavallerie assentirt werden können. Hkth. am 27. May 807. d 2236. Wann conscnbirte Leute, welche ihre Militär-Pflichtig- keit schon erfüllten, assentirt werden können. Hkth. am 4- Apr. 810. H 604. Freywillige Militär - Wid­mung der Exemten. Hkth. am > 5. Apr. 794. G 4253. », „ »i.März 797.D 1247. Engagirung exemter Inlän­der auf die Dauer des Krie­ges. Hkth. am 9. Apr. 794. Wie die GewerbSnachfolger und nächsten Erben vom Bür­ger- und Bauernstände bey ihrer freywilligen Stellung zu behandeln sind. Hkth. am 6. Aug.801. v 7600. Annahme der exemten und nicht exemten Ungarn. Hkth.am i3.Aug.783. „ „ 29. Nov.807. v 4697. ,, ,, 7. Sep.608. O 1166. Die sich freywillig zum Feu- ergewehre stellenden Fuhr- und Packwesensgemeinen ungari- scherRalion sind ohne Anstand anzunebmen. Hkth. am 20. Nov. 790. Welch e aus den conseribirten Ländern gebürtigen Leute sich zu den ungarischen Regimen­tern stellen können. Hkth. am 28. Jun. 808. O 1536. „ „ 6.21119. 808. O i883. wesen - Depots, bey der Cavallerie oder anderen Regimentern und Branchen engagiren zu lassen, so haben die Regimenter und Branchen alle, besonders zur Zeit der Recrutirung sich vorstellende Leute für ihr betreffendes Werbbezirks-Regiment zu stellen, und an dasselbe ab­zugeben. §. 1187. Kann sich ein conscrrbirter Unterthan durch eine schriftliche Bewilligung seiner Ortsobrig­keit legitimiren, so findet auch seine Annahme zur Cavallerie, jedoch imt der Beschränkung Statt, daß derselbe als Gemeiner oder ex propriis mit der vorgeschriebenen Capitulations- Zeit assentirt werde. H. i i 38. Melden sich conscnbirte deutsche Unterthanen, welche schon früher gedient und ihre Capi- tulations-Zeit erfüllt haben, so unterliegt es keinem Anstande, dieselben, weil sie der Stel­lung nicht mehr unterliegen, zu jedem deutschen Regimente zu assentiren. h. 1189. Die dem Militär-Stande sich freywillig widmenden Exemten, wenn sie dem Stande und der Geburt nach exemt sind, haben die freye Wahl, bey der Cavallerie, Infanterie oder bey sonstigen Corps zum Dienste einzutreten; sie können, wenn sie das Montur - Geld zu erlegen im Stande sind, als Gemeine ex propriis eintreten, und allemahl auf ihr Ver­langen entlassen werden. Die vom Aerarium montirt werdenden beriet? Exemten haben nebst der Auswahl der Regimenter die Entlassung, sowohl im Frieden als Kriege, wenn sie eine nothwendigeProvincia!-Beschäftigung antreten, zu erwarten. Jene, die sich im Dienste her­vor thun, und vor dem Feinde auszeichnen, können ein vorzügliches Avancement von ihren Vorgesetzten hoffen. §. 1140. Wenn exemte Inländer kein Handgeld begehren, und sich die Regiments-Leibes-Mon­tur selbst anschaffen, so können dieselben auf die Dauer des Krieges engagirt werden, jedoch ist dieser Umstand in der Assent-Liste zu bemerken. §. 1141. Wenn ein GewerbSnachfolger oder nächster Erbe vom Bürger- oder Bauernstände, welche zur Classe der zeitlich Befreyten gehören, freywillig Kriegsdienste nehmen will, mit­hin jenen Stand, zu welchem derselbe qualificirt ist, verläßt, so tritt er in die Classe der zum Militär Geeigneten, und die Obrigkeit hat das Recht, ihn zu stellen, und von ihrem Recruten - Quantum abzuschreiben. §. 1142. Geborne nicht exemte Ungarn dürfen ohne Bewilligung ihrer Behörden nicht zur deut­schen Infanterie und Cavallerie oder zu Gränz-Regimentern assentirt werden; dieses gilt aber nicht für die Artillerie und Extra-Corps, denn hierzu können sowohl ungarische Solda­ten als Recruten auch aus den nicht exemten Classen angenommen werden, wenn sie nur die nöthigen Eigenschaften besitzen; exemte Ungarn aber können zu jeder Truppengattung assert- tirt werden. Nach diesen Grundsätzen sind die Artilleristen, wenn sie zu Infanterie-Regi­mentern übersetzt werden, und nicht exemte Ungarn sind, zu ungarischen; wenn sie aber exemt sind, zu deutschen Regimentern abzugeben. §. 1143. Die aus Ungarn und anderen conscribirten Ländern gebürtigen beurlaubten Fuhr- und Pack­wesensgemeinen , welche aus eigenem Antriebe zum Feuergewehre verlangen, und dazu taug­lich sind, können ohne Handgeld angenommen werden. §. ii44­Zu den ungarischen Regimentern hingegen können sich nur solche aus den conscribirten Ländern gebürtige Leute sreywillig melden, welche entweder durch einen zehnjährigen Aufent­halt in Ungarn nationalisirt sind, oder ihre Capirulations-Zeit ausgedient haben, wie auch jene, welche den Consens ihrer Obrigkeit beybringen.

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