Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Jo Vorrath an Montur, Doti- rung an Werbgeldern undVer- rechnunq derselben. Äkth-am ao.S(i«.8ii.K4884. dieser vorgeschrieben ist, oder gegen sonst billige Vergütung anzuweisen. Sollte aber in einer Station ein eigener Ort für die aufgebrachten Recruten oder ein Werbhaus erforderlich werden, und solches nicht unentgeldlich zu erhalten seyn, so müßten diese Unterkunft, so wie das Service und die Schlafkreuzer oder sonstige Quartiers - Vergütung für die Werb­mannschaft von den Werbgeldern bestritten werden, und wären solche unter den sonstigen Auslagen zu verrechnen. §. 1123. Es versteht sich von selbst, daß auf den Werbplätzen, wo" sich ein Officier befindet, ein angemessener Vorrath von Montur von Zeit zu Zeit vorhanden seyn müsse, der von dem betreffenden Artillerie-Regiment, zu welchem der Werbplatz gehört, zu besorgen ist. Die dießfallsigen Transportskosten werden unter den Werbkosten mit aufzurechnen seyn. Eben so werden sich die Regimenter und die betreffenden Compagnien zur Auszahlung der Hand-Anbring- und Visitirungs-Gelder und zur Bestreitung der sonstigen Werbausla­gen mit einem angemessenen Geldverlage zeitweise zu versehen, und solchen auch den aus­wärtigen Werbposten, wo ein Officier vorhanden ist, zu erfolgen haben. Den einzelnen auf Werbung stehenden Unter-Officieren aber ist nur ein geringer Be­trag in die Hände zu geben, um den angeworbenen Recruten allenfalls einen mäßigen Vor­schuß auf das Handgeld erfolgen zu können. Wie die empfangenen Werbgelder zu verrechnen sind, schreibt der §. 1098 vor. §. 1124. Damit der General-Artillerie-Direktor von dem Fortgange der freyen Werbung stets in der Kenntnis; seyn möge, haben jedes Artillerie-Regiment und die auf Commando stehen­den Compagnien, so wie auch die Garnisons-Artillerie-Posten, von welchen die obbesagte Werbung zu betreiben ist, die im §. 967 vorgeschriebenen halbmonathlichen Rapporte einzu­senden. §. 1125. Endlich haben die Werb - Commanden nach der im §. 1100 gegebenen Belehrung den anzuwerbenden Individuen die Vorzüge des Artillerie-Dienstes lebhaft zu schildern, und ih­nen die zu erwarten habenden großen Vortheile anschaulich zu machen. §. 1126. Für die Uhlanen - Regimenter. Die Uhlanen-Regimenter können sich in Gallizien ebenfalls durch eigene Werbungen ergänzen, wenn ihr Abgang nicht ohnehin durch die Transferirung von den National-In­fanterie-Regimentern ersetzt wird; damit aber jedes im gleichen Vortheile stehe, und jedes Mißverständniß beseitiget werde, so haben die Werb-Commanden ihre Stationen jährlich zu wechseln, auch sind die bey allen Commanden aufgebrachten Recruten in concreto für ge- sammte Uhlanen -Rgimenter zu engagiren, Mit Ausnahme, daß der Recrut aus besonderen, dem General-Commando jedoch alsogleich anzuzeigenden Ursachen zu einem bestimmten Re­giment begehren würde, in welchem Falle demselben diese Forderung mit Begnehmigung des General-Commando zuzugestehen ist. h. 1127. Der Dienst, zu welchem die leichte Cavallerie zu Kriegszeiten bestimmt ist, erfordert im vorzüglichen Grade vertraute Leute, deßhalb dürfen zu den Uhlanen-Regimentern nicht ohne Auswahl Ausländer angeworben werden, sondern sie haben Bedacht zu nehmen, ihre Complettirung durch eximirte Inländer zu bewerkstelligen. §. 1128. Leute ungarischer Nation dürfen zu den Uhlanen-Regimentern nicht angeworben wer­den, jedoch wirklich ungarische Edetteute können ohne Anstand freywillig, eintreten. vi. Hauptstück. III. Abschnitt. Von der Militär-Werbung. 1 23em ©eneral; Artillerie« SMrector finö t>on Pem Sort* gange Per freien SLOerPung Rapporte etniufenPen. £ftl;.gm 20.3fio». 811. K 4884. SSorjteltung Per Söorjüge Pe$ Artillerie ;2>ienfte$. •£)rtl ;.ai» zo. 811,114884. ©rege íöeríHng für llplrtnettííHegimenter in Jijien. •*jft!;. am *4.3«n. 8o5. d 95. » » 29. 331<U) 8°6. D i58i. .-> » i7.33igri8o8. 1 'tlStlcfje üeutc ju Pen Upla« nen«9legimentern <uijutt>er&en find. •&ftl), gin 27. 5eP. 808. O 489. » » »6.2fin.8ii. K 171, Ungagirnng «ngartfcfjei? €PeUeute, »4- Jl;g.8«i.K342i,

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