Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
30 VI. Hauptstück. III. Abschnitt. Visitirung der Recruten. Hkth. am 20.9iov. 811.K4884. a) Exinrirter und Studenten. Hkth. am 20. Nov-811.114884. b) Conscri birter Inländer. Hkth. am 5. März 788. » » 28, Sfc, 810. II 4i58, und 4161. e) Dir Ausländer. Hkth. am 16. Jul. 774. Anwerbung vonProfeffioni- flen. Hkth.am 20. Nov- 811, H 4884. / Eigenschaften der anzuwerbenden Individuen. Hkth. am 20. Nov. 811. K 4884. Anwerbung der Reverse- Männer. Hkth. am 21. Oct. 81z. H 4002. » » 2v. Feb. 8,7. Wie sicb bey der Anwerbung zu benehmen ist, und Ersatzleistung für angeworbene Deserteurs. Hkth. am ».Jul. 7?5. r> » 20. Nov. 811, K 4884. §. 1110. In jenen Werbplätzen, wo sich kein Arzt von der Artillerie befindet, wirb die Untersuchung der Recruten von einem anderen Militär-Arzte, und wenn auch kein solcher vorhanden wäre, von einem Civil- Arzte zu geschehen haben. Die Taz-e für jeden visitirten, tauglich oder untauglich befundenen Recruten ist dem visttirenden Arzte mit 3o kr. zu bezahlen. H. im. Bey der, der Artillerie zugestandenen freyen Werbung haben die Regimenter unb Offictere möglichst zu trachten, Eximirte und Studenten, überhaupt aber solche Leute zu erhalten, welche schon einige Bildung besitzen, und wenigstens der deutschen Sprache und des Lesens und Schreibens im wahren Sinne des Wortes kundig sind, um zu der einen oder anderen Anstellung weiter gebildet werden zu können. Sie genießen auch die Freyheit, conscribirte Inländer, da durch die Engagirung derselben dem Militär-Dienste kein Nachtheil entspringt, anzuwerben, um solcher Gestalt Leute zum beständigen Dienste zu erhalten. Derley Recruten sind von Zeit zu Zeit den betreffenden Werbbezirks-Regimentern bekannt zu machen, damit sie in dem Populations-Buche in Abgang gebracht werden können. Bey Anwerbung solcher Individuen, die aus fremden Staaten, mit welchen eine Convention besteht, gebürtig sind, ist die genaueste Vorsicht zu gebrauchen, und bey deren S;a-- minirung aller Flerfi anzuwenden. §. 1112. Auch ist sich angelegen seyn zu taffen, solche Professionisten anzuwerben, deren die Artillerie zu den verschiedenen Erzeugungen nöthig hat, nahmlich Büchsenmacher, Schäfter, Drechsler, Tischler, Zimmerleute, besonders aber Schlosser, Schmiede und Wagner. §. 1 n3. Die anzuwerbenden Recruten müssen übrigens vollkommen gesund, von starkem Körperbaue und zu dem beschwerlichen Artillerie-Dienste ganz tauglich, nicht über 24 Jahre alt, keine Vagabunden oder Deserteure, dann in keinem Criminal-Verbrechen verfangen, sondern von guter Moralität und ledig seyn; auch dürfen sie nicht unter 5 Schuh 4 Zoll inessen. Nur in dem Falle, wenn dieselben noch Wachsthum versprechen, können auch Leute unter 4 Zoll angenommen werden. §. 1114. Die Anwerbung zur Artillerie ist auch für jene Individuen gestattet, welche bey einer Reserve-Stellung gewidmet werden, wobey Folgendes zu beobachten ist: a) Ist das Individuum, welches sich, nachdem die Reserve-Stellung bereits ausgeschrieben wurde, zur Artillerie engagiren läßt, als Reserve-Mann noch nicht wirklich affen- tirt, sondern bloß zur Reserve-Stellung bestimmt, so ist es in Hinsicht der Gutschreibung für sein Dominium so anzusehen, als wenn ein solcher Mann von seiner Obrigkeit zur Reserve wirklich gestellt worden wäre; diese Individuen werden daher ihren Obrigkeiten von der auf sie zur Reserve-Stellung repartirten Mannschaft abgeschrieben. Die Anzahl der Mannschaft, welche den einzelnen Dominien zu gute geschrieben wird, muß auch zugleich von der auf den ganzen Regiments-Bezirk ausgeschriebenen Anzahl Reserve-Männer abgeschrieben werden. b) Ist der Mann, welcher zur Artillerie angeworben wird, zur Reserve bereits assentirt, so muß er dem betreffenden Dominium bey einer künftigen Beystellung der Reserve- Männer zur activen Dienstleistung zu gute gerechnet werden. c) Endlich können die Reserve-Männer entweder auf die gesetzliche Dienstzeit oder auf lebenslang engagirt werden. §. 1116. Jeder angeworbene Mann muß vor seiner Anwerbung befragt werden, ob er nicht etwa schon früher in k. k. Militär-Diensten gestanden, und aus solchen befer tilt sey? wobey ihm s