Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von den Fourier schützen 2t)i h. 2 352. Der Stand der Fourierschützen der Stabs-Officiere und Hauptleute des General- Quartiermeiffer- Stabes, des Geme-Corps unb der Feldstabsärzte wird bey der Hofkrregs- huchhaltung evldenr gehalten. 9. 2 353. Die den in der Kriegsgebühr stehenden überzähligen Stabs - Officieren, Hauptleuten, Capitan-Lieutenants und ersten Rittmeistern bewilligten Fourierschützen sind über das coM- plette Ausmaß bey deu Regimentern in Stand und Gebühr zu fuhren. §. 2354. Den Fourierschützen kann auch ein einfaches Bett aus dem Verpflegs-Magazine un- entgeldlich abgereicht, oder auch nöthigen Falls für dieselben der Schlaskreuzer bezahlt werden. §. 2355. Der Stabs-Officier, Hauptmann, Capltan-Lieutenant und erste Rittmeister kann seinen Fourierschützen allenthalben, wohin er commandirt wird, oder auf Urlaub geht , mit sich neh­men, ausgenommen, derselbe würde aus Ein oder mehrere Jahre beurlaubt, in welchem Falle der Founerschütz dem Interims-Commandanten zu überlasten wäre. Sobald aber ein Stabs- Officier, Hauptmann, Capitan-Lieutenant oder erster Rittmeister über die Zeit des Urlau­bes oder mit Gage - Carrenz abwesend ist, bekommt der Fourierschütz kein Tractament, und der betreffende Stabs-Officier, Hauptmann, Capitan-Lieutenant oder erste Rittmeister hat den>elben aus seinem Eigenen zu bezahlen. §. 2356. Jene Stabs - und Ober-Officiere aber, welche in das Ausland beurlaubt werden, müs­sen, wenn sie ihre Fourierschützen mitnehmen wollen, dlevorgeschnedene Caution, nahmltch für euren obligaten Fourierschützen (wenn derselbe ein Ausländer ist) die für Ausländer be- stiinmre Urlaubs -Cautron von 200 fi., für einen Inländer, und zwar ohne Unterschied, ob derselbe oblrgar ist, oder nicht, die für einen Auswanderer bestimmte Caution von 3oo ff. erlegen; ist aber der Founerschütz ein Ausländer und unobligat, dann kann derselbe ohne Caution nurgenommen werden. tz. 235y. Wenn ein Stabs-Officier, Hauptmann, Capitan - Lieutenant oder erster Rittmeister von einem Regiment zu einem anderen transferirt und zu gleicherZeitmit der Gage-Carrenz beurlaubt wird, so gebührt dem Fourierschützen, wenn er bey einem oder dem anderen Re­giment wahrend der Seit des Urlaubes zurück bleibt, die Verpflegung. §. 2358. Wenn ein Fouricrschütz mit Einwilligung seines Stabs- oder Ober-Officiers beurlaubt wird, so ist er hinsichtlich seiner Gebühr nach der für die gemeine Mannschaft bestehenden Vorschrift zu behandeln. §. 2869. Wenn ein Stabs-Officier, Hauptmann, Capitan-Lieutenant oder erster Rittmeister austritt oder abgeht, und seinen der Conscriptlon nicht unterliegenden Fourierschützen mit Vorwiffen des Respicirenden unb mit Bewilligung des Regiments - Commandanten mitnimmt, so muß er sich wegen der Montur unb des anticipando empfangenen Monturs- Geldes mit seinem Nachfolger abftnden, aus diesem Grunde hat der in die Charge neu Eintretende kei­nen Anspruch aus das Fourierschützen Monturs-Geld vom Aerarium, da überhaupr jenen Stabs-Officieren, Hauptleuten, Capitan-Lieutenants oder ersten Rittmeistern, welche das Fourierschützen-Monturs-Geld schon em Mahl erhalten haben, nur die jährlichen 10 ff. gebühren. Band u. 74 * Wie der Stand der Fourier- schutzen Der Ol7> eiere des Ge- neral-Ouartiernreister-Slai'es des Geme - Corps uns der iLcabsfeidarzle evident zu hal­ten iu Hkth. am 11. Marz809.1 m;, „ „ 2 2. F v. 8 1 1 . 1 I 3 1 2 . ,, ,, 12. Jan. 815. t 2 13. Welche Fourierschützen über das eompietre Ausmaß bei) den Regimentern m Stand und Gebühr zu führen sind. Hkth. am 8. 3un. 3i5. I 3r4r. Den Fourierschützen gebührt auch ein einfaches Bert. Hkth. um 1. 0ep. 807. Wann und unter welchen 23c-- dingniffen Sie Officiere ihre Fourierschützen auch außer dem Regiment beybehalten können Hkth. am 22. März 777.; ,, ,, 1, Sep. 807. Wann der Fourierschütz kein Tractament zu erhalten hat. Hkch. am 22. März 777. Unter welchen Bedingnissen deniOfficicre ihreFourierschül- zen in das Ausland auf Urlaub mitzunehmen gestattet «st. Hkth.am i3. jun.812. K226&. __ » i) 10. Apr, 8,7. R 1490. Wie der Founerschütz wäh­rend des Urlaubes seines Offl- cicrs, wenn er beym Regiment zuruck bleibt, hinsichtlich der Verpflegung zu behandeln ist. Hkth, am 12.3un.8o5. L 32 25. Wieder Founerschütz, wenn er auf Urlaub geht, zu behan­deln ist. Hkth. am 22. März 777 * » 27. Feb. 802. Q 32S5. » » i. Sep. 807. WaS beym Austritte eines Officiers Hinsicht!, der Fouricr- schützen-Monrur und des Mon­turs-Geldes zu beobachten ist. Hkth. am 22. März 777. » » 10.3ui. 793. ü 3776. » » 6. Oct. 798. l) 6706,

Next

/
Thumbnails
Contents