Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von den Fourier schützen 2t)i h. 2 352. Der Stand der Fourierschützen der Stabs-Officiere und Hauptleute des General- Quartiermeiffer- Stabes, des Geme-Corps unb der Feldstabsärzte wird bey der Hofkrregs- huchhaltung evldenr gehalten. 9. 2 353. Die den in der Kriegsgebühr stehenden überzähligen Stabs - Officieren, Hauptleuten, Capitan-Lieutenants und ersten Rittmeistern bewilligten Fourierschützen sind über das coM- plette Ausmaß bey deu Regimentern in Stand und Gebühr zu fuhren. §. 2354. Den Fourierschützen kann auch ein einfaches Bett aus dem Verpflegs-Magazine un- entgeldlich abgereicht, oder auch nöthigen Falls für dieselben der Schlaskreuzer bezahlt werden. §. 2355. Der Stabs-Officier, Hauptmann, Capltan-Lieutenant und erste Rittmeister kann seinen Fourierschützen allenthalben, wohin er commandirt wird, oder auf Urlaub geht , mit sich nehmen, ausgenommen, derselbe würde aus Ein oder mehrere Jahre beurlaubt, in welchem Falle der Founerschütz dem Interims-Commandanten zu überlasten wäre. Sobald aber ein Stabs- Officier, Hauptmann, Capitan-Lieutenant oder erster Rittmeister über die Zeit des Urlaubes oder mit Gage - Carrenz abwesend ist, bekommt der Fourierschütz kein Tractament, und der betreffende Stabs-Officier, Hauptmann, Capitan-Lieutenant oder erste Rittmeister hat den>elben aus seinem Eigenen zu bezahlen. §. 2356. Jene Stabs - und Ober-Officiere aber, welche in das Ausland beurlaubt werden, müssen, wenn sie ihre Fourierschützen mitnehmen wollen, dlevorgeschnedene Caution, nahmltch für euren obligaten Fourierschützen (wenn derselbe ein Ausländer ist) die für Ausländer be- stiinmre Urlaubs -Cautron von 200 fi., für einen Inländer, und zwar ohne Unterschied, ob derselbe oblrgar ist, oder nicht, die für einen Auswanderer bestimmte Caution von 3oo ff. erlegen; ist aber der Founerschütz ein Ausländer und unobligat, dann kann derselbe ohne Caution nurgenommen werden. tz. 235y. Wenn ein Stabs-Officier, Hauptmann, Capitan - Lieutenant oder erster Rittmeister von einem Regiment zu einem anderen transferirt und zu gleicherZeitmit der Gage-Carrenz beurlaubt wird, so gebührt dem Fourierschützen, wenn er bey einem oder dem anderen Regiment wahrend der Seit des Urlaubes zurück bleibt, die Verpflegung. §. 2358. Wenn ein Fouricrschütz mit Einwilligung seines Stabs- oder Ober-Officiers beurlaubt wird, so ist er hinsichtlich seiner Gebühr nach der für die gemeine Mannschaft bestehenden Vorschrift zu behandeln. §. 2869. Wenn ein Stabs-Officier, Hauptmann, Capitan-Lieutenant oder erster Rittmeister austritt oder abgeht, und seinen der Conscriptlon nicht unterliegenden Fourierschützen mit Vorwiffen des Respicirenden unb mit Bewilligung des Regiments - Commandanten mitnimmt, so muß er sich wegen der Montur unb des anticipando empfangenen Monturs- Geldes mit seinem Nachfolger abftnden, aus diesem Grunde hat der in die Charge neu Eintretende keinen Anspruch aus das Fourierschützen Monturs-Geld vom Aerarium, da überhaupr jenen Stabs-Officieren, Hauptleuten, Capitan-Lieutenants oder ersten Rittmeistern, welche das Fourierschützen-Monturs-Geld schon em Mahl erhalten haben, nur die jährlichen 10 ff. gebühren. Band u. 74 * Wie der Stand der Fourier- schutzen Der Ol7> eiere des Ge- neral-Ouartiernreister-Slai'es des Geme - Corps uns der iLcabsfeidarzle evident zu halten iu Hkth. am 11. Marz809.1 m;, „ „ 2 2. F v. 8 1 1 . 1 I 3 1 2 . ,, ,, 12. Jan. 815. t 2 13. Welche Fourierschützen über das eompietre Ausmaß bei) den Regimentern m Stand und Gebühr zu führen sind. Hkth. am 8. 3un. 3i5. I 3r4r. Den Fourierschützen gebührt auch ein einfaches Bert. Hkth. um 1. 0ep. 807. Wann und unter welchen 23c-- dingniffen Sie Officiere ihre Fourierschützen auch außer dem Regiment beybehalten können Hkth. am 22. März 777.; ,, ,, 1, Sep. 807. Wann der Fourierschütz kein Tractament zu erhalten hat. Hkch. am 22. März 777. Unter welchen Bedingnissen deniOfficicre ihreFourierschül- zen in das Ausland auf Urlaub mitzunehmen gestattet «st. Hkth.am i3. jun.812. K226&. __ » i) 10. Apr, 8,7. R 1490. Wie der Founerschütz während des Urlaubes seines Offl- cicrs, wenn er beym Regiment zuruck bleibt, hinsichtlich der Verpflegung zu behandeln ist. Hkth, am 12.3un.8o5. L 32 25. Wieder Founerschütz, wenn er auf Urlaub geht, zu behandeln ist. Hkth. am 22. März 777 * » 27. Feb. 802. Q 32S5. » » i. Sep. 807. WaS beym Austritte eines Officiers Hinsicht!, der Fouricr- schützen-Monrur und des Monturs-Geldes zu beobachten ist. Hkth. am 22. März 777. » » 10.3ui. 793. ü 3776. » » 6. Oct. 798. l) 6706,