Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von den Fourierschützen. 26? §. 2820, Die acht Spielleute, welche bey den Gränz-Regimentern die Hautboisten-Bande ausmachen, dürfen, wenn sie zum Feldsrande gehören, nicht in die Gränze entlassen werben. §. 2821. Die Errichtung einer Harmonie wird den Cavallerie-Regimentern nur dann gestattet, wenn sie ohne alle Zwangsmittel, ohne Belästigung des Aerariums oder der Officiere, und ohne die Mannschaft ihrer Dienstesbestimmung zu entziehen, unterhalten werden kann. M Von den F 0 urierschühe n. §. 2322. Die Fourierschützen mit dem systemmäßigen Tractamente und Monturs-Gelde gebüh­ren sowohl in Friedens - als Kriegszeiren »tens: Den Infanterie-Stabs-Officieren und Hauptleuten, dann den Capitän-Lieu­tenants, wenn sie Compagnie-Inhaber sind, so wert dieselben in der Wirklich­keit stehen, und nicht supernumerär sind. 2tens: Den Stabs-Officieren und Premier-Rittmeistern von der Cavallerie. 3tens: Den Stabs-Officieren, Hauptleuten und Capitän-Lieutenants, wenn letztere Compagnie-Inhaber sind, von den sämmtlichen Artillerie-Branchen, dann des Pontonier-, Sappeur- und Mineur-Corps. 4tens: Den Stabs - Officieren und Hauptleuten des General-Quartiermeister-Stabes und des Genie-Corps. 2tens: Den zum completten Stande gehörigen Stabs-Officieren und Hauptleuten der verschredenen Militär - Gränz -Cordons - Abtheilungen. 6tens: Den Stabs-Officieren und ersten Rittmeistern des Militär-Fuhrwesens-Corps, der im Frieden bestehenden Divisionen und der Fuhrwesens-Depots. 7tens: Den Stabs-Officreren der Garnisons-Artillerie. örens: Den Stabs-Officieren und Rittmeistern der nrederösterreichischen, illyrischen, innerösterreichischen, böhmischen, mährischen und gallizischen Beschäl- und Rrmontirungs - Departements. ytens: Den in der Kriegsgebühr stehenden überzähligen Stabs-Officreren und Hauptleuten. rotens: Den in der wirklichen Dienstleistung stehenden Stabsfeldärzten. »itens: Den Stabs-Officieren und Hauptleuten, als Compagnie-Inhaber bey den Gar- nrsons - Bataillonen. i2tens: Den Stabs-Officieren und Hauptleuten des Jäger-Regiments, der Jäger- Bataillone und des Pionier-Corps. i3tens: Dem Verwalter des obersten Schiffamtes, welcher wirklicher Hauptmann ist. r4tens: Den Stabs-Officieren und Hauptleuten in der Gränze. §. 23 23. Im Allgemeinen hat sich jeder Stabs- Officier, Hauptmann, Capitän-Lieutenant und erster Rittmeister, dem ein Fourierschütz bewilliget ist, um einen unobligaten, der Conscriptron nicht unterliegenden Mann zu bewerben, welcher, wie jeder andere gemeine Mann, förmlich zu assentiren, und weil derselbe das Invaliden-Beneficium zu genießen hat, vor der Assentrrung ärztlich zu vrsirrren ist Die zum Feldstande gehöri­gen Hautboisten dürfen in die Gränze nicht entlassen wer­den. Hkth. am 14. Iul. 798. B 2348. Unter welchen Bedingungen den Cavallerie - Regimenrern eine Harmonie zu errichten ge- statret ist. Hkth. am 2. Jun. 807. G 2*70. Wem die Fourierschützen ge vühren. Hkth. am 2-. März 777. » » 17. 3un. 801. G 49*>o. » » 5, BiC. 801. L 359, » » ». Sep. 807. Hkth. am 5. Der. 801.1.359» » » >. Sep. 807. Hkth. am 5. Dec. 601.1.35g. » »1. Sep. 807. Hkth. am 5. Bcc. 801. L 359. » » 18, Iän. 809. O 154. Hkth. am 11. März 809.11222. » » 22. 5eb. 811.11822, » » 3.3un.8i 1. Hkth. ain 6. Feb- 802. L 1023. Hkth. am 22. Oct. 8u8. D 523i. Hkth. am 3o,3än. 801.k 449. » » 1. Apr. 812. u 1,47. Hkth. am ö. 3un. 815. 13242, Hkth. am 12.3än. 8i5.1213. Hkth. am b. Fob-802.1.1023. Hkth. am »8. Aug. 801. » » 29. itpc. 8o8„ 12204. Hkth. am 8. März 809. o 558. Hkth. am 21. Dec. 796­Die Officiere habe» sich im Allgemeinen um unobligare Leu re »u Fourierschützen zu bewerben, und denselben wie jeden Gemeinen assentiren zu lassen. Hkth. am ar.März 777» „ ,» 5. Bec.801. r. 35g. » » 1. Sep- 807. „ „ 22. Oct. 808. »5-8>. » » > 1.Marz 80g. 1

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