Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

28Ü Von den Schneidern. §. 2802. Die nicht obligaten Schneider haben in ihren Gesuchen um einen Urlaub in das Aus­land, so wie die Officiere, die Eintrtttsbewilligung der betreffenden Landesregierung beyzu- [ legen, wo ihnen sodann die Urlaubsbewilligung von den betreffenden Pegiments-Comman- 2 danteii ohne weitere Anfrage, bloß unter der Beobachtung der in Ansehung der Beylassung ^ der Gebühr vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln, ertheilt werden kann, und dieser ihnen „ den erforderlichen Urlaubspaß auszufertigen har. -< Was die Beurlaubung der obligaten Schneider betrifft, so ist sich nach dem für die Mannschaft vom Feldwebel abwärts vorgeschriebenen Normale rückstchtlich der Cautions- Leistung zu benehmen. §. s3o3. Jeder unobligate Schneider, welcher sich selbst kleiden und sein Pferd anschaffen muß, hat im Spitale im Erkrankungsfalle das halbe Tractament zurück zu lassen. Jedoch hat j demselben das Brot zu verbleiben, da besonders für verheirathete Individuen der Fortbezug 1 des Brotes zum Unterhalte der Familie als unentbehrlich anzusehen ist. 1 H. 2Z04. Wenn ein unobligater Schneider von seinem Regiment oder Corps desertirt, so macht er sich schon an und für sich selbst seiner Charge verlustig; da er aber nicht zur Fahne ge­schworen hat, so hat die Vermögens-Conftscation, so wie die Ehrloserklärung wider ihn nicht Statt. §. a3o5. Für einen desertirten Schneider ist auch die Taglra zu verabreichen, jedoch hat er die dem Unterthan oder dem Militär bezahlte Taglia und andere derley verwendete Unkosten dem Aerarium von seinem Gehalte nach und nach mittelst Abzuges zu ersetzen. §. 2806. Den in Arrest kommenden Schneidern, die sich selbst kleiden, bleibt auch im Arreste ihr Tracrament, so lange sie nicht ihrer Charge entsetzt find. §. 2807. Die im Dienste realinvalid werdenden Schneider, wenn sie auf die Versorgung Ver­zicht leisten, erhalten pr. Pausch ein Dienst -Gratiale von 3o fl. §. a3o8. Wenn ein unobligater Schneider vor ausgedienter Inländer-Dienstzeit auf seine Ent­lassung besteht, so kann sie ihm nicht verweigert werden. Jedoch ist demselben, so weit an seiner Beybehaltung dem Dienste gelegen ist, wohl begreiflich zu machen, daß er durch sei­nen verlangten Abschied wieder zu seiner ersten Widmung, nähmlich zum Waffenstande sich geeignet macht, und er, wie jeder conscribirte Unterthan, der Militär-Stellung unter­liegt, wogegen, wenn er die noch fehlenden Dienstjahrein der Eigenschaft als Schneider ausdient, diese Jahre ihm schon als die erfüllte Capitulations-Dienstzeit angerechnet wer­den und er sonach von der Militär-Stellung befreyt ist. Den Regimentern und Corps bleibt es jedoch unbenommen, derley Schneider auch vor Verlauf ihrer Dienstzeit zu entlassen, wenn es die Umstände nothweudig machen. §. 2809. Wenn ein unobligater Schneider vor erfüllter gesetzlicher Dienstzeit seine Entlassung genommen hat, und er in der Folge zum Militär gestellt wird, so ist allerdings in seine Capitulation jene Zeit einzurechnen, durch welche er als unobligater Schneider gedient hat. 2Ba§ Sie unebligafen unk obligaten ©dmeibet in ihren ©efuchen um Urlau6 in ba$ Jfuölanb ju beobachten, uni» wießch Sie SKegimentSi Cfom» manbanten hierbei) ju bcs nehmen haben. ÖftI;. atll <7 £>cf.8io. Ggoy:. 53ie ein unobiigatct ©dmeiber, wenn er imCh-fram fungáfalíe in baő ©púm muß, hinßchtlid; feiner ©ebühr au behanbeln iß. £>fth.am 7, San. 809. » » 2i.3ui. 827,L 2294. SSie ein unobligatcr ©d?nei; her au behanbeln iß, wenn er uon feinem Regiment ober @orpö bcfertirt. £'fth. am 1. Oct. 798. SDie iagiia iß aud; für einen befertirten ©cbneiber ju »er« abreidjen, unb wie foicf;e ju eiferen iß. •Öhth* am 31. 3Kai; 777. SBie ein in Jfrreß fommem ber ©chneiber hmßdßltd) fei= ner Charge unb ©ebuhr iu be« hanbeln iß. *>ft&. am 3o. soiap 789. 2)ie im 2)ienße realiiwalib werbenben ©djnetber erhalten ein ®ienß-' ©ratiale, wennfte auf bic ÍJerforgung iGeriidß leißen. í)tth.am22.2809.777. d 3620. SLDaá au beobachten iß, wenn ein 0d;nciber vor ausgebiem ter 3nlänber;3Menßjett auf feine @ntlaßung bcßeht. £fth-am i3. Ott. 810, k 3^770. I tiCaS ju beobachten iß, wenn ein unobligater ©d>neiber vor erfüllter gefefßidjer iDienßictt feine(fntlaßung nimmt, unb wieber auhi 2j;il itar gefüllt Wirb. $KMt» io.3un.8j2.il 2227.

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