Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von den Sattlern. §. 2254. Zu den Cavallerie-Regimentern können auch gelernte Sattler, welche sich bey Infan­terie-Regimentern befinden, mit Beybehaltung des obligaten Standes und der Capitula- tions-Zeit übersetzt, und zu Sattlern auf den Abgang des completen Standes genom­men werden. §. 2255. Wenn Regimenter Leute haben, welche der Sattler-Profession kundig sind, so kön­nen sie an das Militär-Fuhrwesens-Corps abgegeben werden; diese Leute sind aber durch zwey Monathe bey dem betreffenden Fuhrwesens-Depot zu prüfen, und dann, wenn sie ganz angemessen befunden wurden, ist wegen ihrer Beybehaltung die Anzeige zu erstatten. Dadurch werden die Fuhrwesens-Depots niemahls an Sattlern aufliegen, sie können sich die besseren auswählen, und sich der unobligaten nach und nach entledigen. §. 2256. Die Sattler bey der Cavallerie sollen von guter Aufführung, ihrer Profession kundig und mit den hierzu erforderlichen Werkzeugen vergehen seyn; sie müssen die zu einem Sattel erforderlichen Bestandtheile und ihre richtige Zusammensetzung vollkommen verstehen, beson­ders den Sitz und die Trachten nach dem Baue des Pferderückens emrichten, und auf solche Weise den von der üblen Beschaffenheit eines Sattels entstehenden Drückungen Vorbeugen. Für seine Arbeiten und Ausbesserungen muß sich der Sattler entweder mit dem bey den Oeko- nomie-Commissionen eingeführten Lohne oder mit der beym Regiment bestimmten Taxe begnügen. Der Sattler wird durch den Regiments - Adjutanten in den betreffenden Dienst com- mandirt. Während eines Marsches muß sich der Sattler an dem angewiesenen Platze einfinden. Wenn derselbe etwas zu bitten, sich zu beschweren oder etwas zu melden hat, wohin geht oder zurück kommt, so geht er zum Wachtmeister und dann zum ersten Rittmeister. Uebrigens beehrt der Sattler alle seine Höheren vom Wachtmeister aufwärts mit S re, und wird von ihnen mit Er benannt. h. 2267. Der Sattlermeister bey dem Militär-Fuhrwesens-Corps muß die untergeordneten Ge­sellen zur fleißigen und nach dem Maßstabe zu verfertigenden Arbeit verhalten, auch hierin alle nur mögliche Wirthschaft für das allerhöchste Aerarium beobachten. Den Befehl bekommen die Meister von dem Wachtmeister, welcher solche Er heißt. Wenn sich ein Meister über etwas zu beschweren oder etwas zu bitten hat, gehet er zum Wachtmeister, welcher, wenn er nicht Abhülfe oder Genugthuung leisten kann, solches dem Divisions - oder Depots-Commandanten meldet. Unrer den Sattlergesellen müssen immer einige seyn, die Sattelbäume und Kummet- Hölzer selbst ausschneiden können, auf welches bey Engagirung derselben der Bedacht zu neh­men ist; überhaupt müssen die Sattler vorzüglich von den zum Sattel und Kummet erforder­lichen Bestandtheilen im Leder und sonst die richtige Zusammensetzung derselben, besonders bey dem Sattel in Sitz und Tracht, und bey dem Kummet in der Schließung die vollkom­mene Kenntnis; haben, damit sie allen von der üblen Bestellung oder Richtung eines Sattels und Kummets herrührenden schädlichen Drückungen und Schwellungen des Pferdes vorzukom­men oder gleich abzuhelfen wissen. Die Sattler müssen auch die Riemerarbeit verstehen, damit man sie ebenfalls zur Aus­besserung der Geschirre und des Riemenwerkes, oder zur Verfertigung des neuen gebrauchen kann. Sie müssen ebenfalls eine gute Kenntniß vom Leder und den zu ihrem Gebrauche nö- thigen Materialien und Requisiten, dann vom Handwerkszeuge haben, damit, wenn bey dem Fuhrwesen neue Sorten zu verfertigen in Antrag genommen würden, sie bey dem Einkäufe des Leders wissen, was zu ihrer Arbeit am dienlichsten und zu einem guten und dauerhaften Gebrauche am nützlichsten ist. 27<) Es können auch (teremte Sattler, welche sich bey 3ns fanterie- Regimentern befin­den , mit Beybehaltung des obligate» Standes zu den Cavallerie-Reqimentern über­setzt werden. Hkth. am *5.3un.8u,Ka6oi. ZudemMilitär-Fuhrwesens- Corps können auch Leute von den Regimentern, welche der Sattler - Profession kundig sind, abgegeben werden; sie sind aber einer zweymonathli- chen Prüfung zu unterziehen. Hkth. am 12. Otttt. 8n,K 2Öio. Obliegenheiten für die Satt­ler bey der Cavallerie werde» vorgeschrieben. Hkth. am 1. Sep. S07. Was der Sattlermeister und die ihm untergeordneten Ge­sellen bey dem Militär-Fuhr­wesens-Gorps für Obliegen­heiten zu beobachten haben. Hkth. am 3. -ge6.783.D336. e

Next

/
Thumbnails
Contents