Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
V) Yt Hauvtstück. M. Abschnitt. Wird ein bloß mit einem geringen Vergehen befangener Mann abgegeben, so muß dieses Vergehen dem Werb-Commando schriftlich angezeigt werden, um es in der Assent-Liste zur Nachsicht für das Regiment zu bemerken. Die von dein Lande auf diese Art zugeschobenen müßigen Leute sind hinsichtlich des Handgeldes nach der im X. Abschnitte dieses Hauptstückes gegebenen Vorschrift zu behandelnBednrgniffe zur Anwerbung von Ausländern. Hkth. am >. Feb. 769.-,» >• 22. Feb. 769. Werbgeld und Werbvorthei * le für das Werb-Commando. Hkth- am 6. Ja». 809. O 117. Mali der Recruten. Hkth. am 14. Jan. 792. 0 240. » » 6.2än. 809.0 117. Eingehung der Eapitulation. Hkth. am 6. Jan. 809.0 117, Aufnahme des Natiorials der Recruten. Hkth. am 6. 2än. 809.0 117. Wel che Frage denselben vor ihrer Annahme zu stellen ist. .Hkth. am 6. 2än. 809. o 117. §. 1070. Auch wird den Werb-Commanden zugestanden, zu Unter - Officierer: tüchtige Ausländer anzuwerben, jedoch sind dieselben vorher genau zu prüfen, ob sie hierzu die nörhigen Elgenschafren besitzen, der deutschen Sprache nicht nur vollkommen mächtig, sondern auch de§ Lesens und Schrerdens kundig sind. 5. 1071. Die Bestimmung des Werbgeldes und die Eintheilung desselben in Classen nach dem Maße des Recruten, so wie bte von diesem Werbgelde dein Offictere und der Mannschaft zukommenden Werbvorcheile sind m dem X. Abschnitte dieses Hauprstückes aus einander gesetzt. tz. 1072. Unter 5 Schuh 2 Zoll soll in der Regel von Seite der Werb - Commanden zur Frie- denszeir kein EHemit angeworben werden; nur für dringliche Falle wird ausnahmsweise gestattet, auch Leute mir 5 Schuh 1 Zoll anzuwerben, wenn sie übrigens bte nörhigen körperlichen Eigenschaften haben. §. 1073. Die Recruten sotten, so viel es möglich ist, zu einer lebenslänglichen Engagirung beredet werden, und wenn dieses nicht gelange, sind ihnen bte Vorrheile nachdrücklich zu Ge- mürh zu führen, welche nach vollstreckren 20 Dienstjahren den Mann im Civil - Leben erwarten, um sie dadurch zur Eingehung einer zwanzigjährigen Dienstzeit zu vermögen, ohne daß jedoch der Recruc, wenn er sich nur zur gesetzmäßigen Dienstzeit hervey laßt, in etwas verkürzt werde. §. 1074. Sobald die Werber einen Recruten angeworben haben, so har der Werb-Unter-Offi- cier denselben dem Orrsvorsteher vorzusühren; dieser har über den un Orte gebürtigen Recruten nach Einvernehmen des Ortsgeistlichen und etwa e^tstirenden Arztes, so wie über den sich nur zeitlich daselbst aufhalrenden Recruten nach dessen genauer Ausforschung ein vollständiges Nationale mit richtiger Bemerkung des Vor- und Zunahmens, Alters, oder wo möglich des Geburtstages, der Religion, Profession, des verehelichten oder ledigen Standes, GeburcS- und Aufenthaltsortes, der Pfarre, Grundherrschaft und Jurisdiction aufzunehmen, und mit beygefugter Bestätigung des Tages der Anwerbung auch: daß dortorts keine innerliche Krankheit ober Defecte des Recruten bekannt feyen, dem Werb - Unter - Officiere zu feiner Legitimation auszufolgen. Eoen so muß in Ansehung der von dem Lande zugeschobenen müßigen Leute verfahren werden, nur mit dem Unterschiede, daß bey diesen, statt desHTages der Anwerbung, jener der Uebergabe an das Militär zu bestätigen ist. §. 1075. Die Recruten müssen vor ihrer Annahme über ihren Gesundheitszustand, in so weit es der Militär-Dienst fordert, genau befragt werden, um mir Recht, wenn sie Unwahrheiten angegeben haben sollten, sie dafür verantlich machen zu können. Wie sich bey Abschaffung der untauglichen Recruten zu benehmen ist, dann von wem und auf welche Art die aufgelaufenen Kosten herein zu bringeil sind, erklärt der §. 995 im ersten Abschnitte dieses Hauprstückes.