Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
'2Ö0 Auf die Reinheit der Zimmer, der Bettzeugs der Kranken, dann Trink- und Eßge- schirre ist genau zu sehen. Hkth.am i4« Nov. 8i3.L 356o. Der dirigirende Chef-Arzt hat darauf zu sehen, dag täglich ein Oberarzt die Tag- und Nacht-Jnspection hat. Hkth. am >4. No». 8,3.1,3560. Obliegenheiten der Stabsärzte in den Invaliden - Häusern und Festungen. Hkth.am 3,.Dec.789. 1» » 19,9tee.8o8. L 4ooi, Wenn sich in der Festung oder in dein Invaliden-Hause eine Feld-Apotheke befindet, so soll sie der Stabsarzt besuchen und nachseben, auch den vorlchristmäßigen Rapport einsenden. Hk:h. am 3i. Dec. 789. Wenn ein Krieg bevorstände, und die Festung gesperrt werden müßte, so hat der Stabsarzt zu sehen, daß ein hinreichender Borrath an Medikamenten vorhanden ist. Hkth. am 3i. Dec. 789. In großen Festungen hat er daraus zu sehen, daß eine hinreichende Menge chirurgischer Erfordernisse dcponirt werde. Hkth. am 3». Dec. 789. §. 214». Auf die Reinhaltung der Zimmer, der Bettzeuge der Kranken, der Trink -uni» Esigeschirre haben die Ober- und Unterärzte genau zu achten, und wenn die Ober - und Unter-Krankenwärter sich in der Hinsicht sollten Fehler zu Schulden kommen lassen, so haben sie solche ihrem ordinirenden Chef-Arzte anzuzeigen, damit er sie dem Spitals-Commando zur Zurechtweisung nahmhaft machen könne. h. 2142. Der dirigirende Chef-Arzt hat daraufzu sehen, das; täglich ein anderer Oberarzt bte Tag - und Nacht-Inspektion hat, welcher die ankommenden Kranken untersucht, sie in die gehörigen Zimmer eintheilt, und für den Chef-Arzt den Früh-Rapport verfertiget. Diesem Oberarzte werden noch zwey Unterärzte zur Jnspection zugetheilt; außer diesen müssen auch von den Unterärzten die Krankenzimmer-Inspektionen gehalten werden. Alle diese inspectiomrenden Feldärzte dürfen sich vom Spitale nicht entfernen. Es ist zwar zur Erhohlung nöthig, daß die Feldärzte von Zeit zu Zeit frische Luft schöpfen, allein zur Zeit der Früh-und Abends - Ordrnations- Stunden müssen sich alle dabey einfinden; auch darf keiner über Nacht ausbleiben, wenn er nrcht von seinem Chef- Arzte die Erlaubnis erhalten hat. §. 2143. In die zweyte Classe der Stabsärzte gehören jene, welche in den Festungen und Invaliden-Häusern zur wirklichen Dienstleistung angestellt sind; es müssen Männer von entschiedenen Verdiensten seyn; jedoch werden solche hierzu ausersehen, die bereits ein ziemliches Alter erreicht, nicht mehr die dauerhafte Gesundheit und das scharfe Gesicht haben, welches von einem Manne gefordert wird, der noch Feldzüge mitmachen soll. Sie müssen, obgleich von ihnen nicht so viel gefordert wird, als von den in den Hauptstädten der Provinzen angestellten Stabsärzten, dennoch in ihren Spitälern die Kranken besuchen, selbst, wenn an ihrem Aufenthaltsorte Regiments -Aerzte zugegen wären; auch sind sie ihren Commandanten und bein' Oberstfeldarzte den vorichriftmäßigen Rapport zu geben schuldig. $. 2,44. Wenn sich in der Festung oder in dem Invaliden-Hause eine Feld-Apotheke befindet, so sind diese Stabsärzte gehalten, sie öfters zu besuchen, und nachzusehen', ob dieArzeneyen gut zubereitet, wohlerhalten und nach der Vorschrift expedirt werden. Zwey Mahl des Jahres schicken sie., wie die dirigirenden Stabsärzte, nachdem sie eine Haupt-Visitation machten , dem Oberstfeldarzte den vorgeschriebenen Rapport ern. Eben so unterfertigen sie auch die Medikamenten- Aufsätze, wenn die Regiments - oder Corps- Aerzte von der Garnison oder in der Nähe Arzeneyen fassen. . .. §. 21.45. Stande ein Krieg bevor, so müssen die Stabsärzte in den Festungen darauf sehen, daß aus den Fall, als die Festung oder die Stadt gesperrt werden muß, ein zureichender Vorrath an Medicamenten vorläufig hingebrachr wird; besonders muß sich diese Rücksicht auf solche Medikamente erstrecken, welche nach dem Orte, der Jahreszeit und anderen Umständen gemäß in Absicht auf die der Garmson vorzüglich gemeinen Krankheiten am meisten verwendet werden, wohin auch die chirurgischen Heilmittel gehören. §. 2146. Es ist demnach tn der letzteren Rücksicht nothwendig, daß in großen Festungen, bte heftigen und dauerhaften Belagerungen auSgesetzt seyn können, eine hinreichende Menge chirurgischer Erfordernisse deponirt werde. Die Stabsärzte haben daher einen verhältnißmäßigen, der möglichen Dauer der Belagerung angemessenen Erfordernis; - Aufsatz zu verfassen, und denselben dem Oberstfeldarzte emzufchicken, damit dieser sie mit solchen Bedürfnissen versehen könne. Eben so erhalten sie auch, nebst ihren eigenen Instrumenten, gegen Quittung von ihm einen normalmäßigen Jnstrumenten-Kasten, bestehend auö Trepanations-, Amputations- tmb vermischten Instrumenten. VI. Hauptstück. XI. Abschnitt.