Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

258 TI. Hauptstück. XI. Abschnitt. Wenn zwey oder drey Stabs­oder Regiments-Aerzte in ei­nem Feldspitale zugleich crnge- stelltsind, so haben dieselben die Kranken abtheilungSweise un­ter ihre Aufsicht zu nehmen. Hkth. am >4. Nov. 813. L 356o. Pflichten der erdinirenden Feldärzte. Hlth. am 14. Nov. 813. L 356o. §. 2i 35. Wenn zwey oder drey Stabs-oder Regiments-Aerzte in einem Feldspitale zugleich angestellt sind, so haben dieselben die Kranken abtheilungSweise unter ihre Besorgung und Aufsicht zu nehmen, jedoch hat der dirigirende stets das Ganze zu respiciren, für welches er auch bey einem sich zeigenden Fehler verantwortlich bleibt. h. 2i 36. • Nebst diesen Stabs - oder Regiments -Aerzteu sind noch in jeder dieser Hauptabtheiluu- gen nach dem Verhältnisse der Krankenzahl so viele graduirte Oberärzte als ordmirende Aerzte angestellt, welche unter Respicirung der gedachten Stabsärzte die Ordination bey den ihnen zur Besorgung angewiesenen Kranken führen. Die Pflichten dieser orbinimiben Feldärzre sind: i tens: Daß sie täglich zwey Mahl mit ihren zugecheilten Feldärzten ihre angewiesene Zahl von Kranken besuchen, und zwar nach der Vorschrift des Horariums jede Krank­heit genau untersuchen, und nach Ergründung der Ursachen un<b der richtigen Heilungsanzeigen die Heilmittel selbst verordnen. Gefährliche Kranke müssen nach Erforderniß auch mehrmahl besucht werden. 2tens: Müssen alle großen und gefährlichen Operationen von ihnen oder einem anderen geschickten ordinirenden Feldarzte in ihrer und des dirigirenden Chef-Arztes Ge­genwart vorgenommen werden. Ztens : Sollen sie alle schwer Verwundeten täglich zwey Mahl selbst besuchen, bey dem Verbände gegenwärtig seyn, und da, wo es bte Umstände erheischen, selbst Hand anlegen. 4ten$: Sollten sie, bevor sie eine Operation vornehmen, sich mir dem dirigirenden Stabs­arzte und allen anwesenden ordinirenden Feldärzcen berathen, und ihre Gründe ent­weder wider oder für die Operationen einhohlen. 5tens: Sowohl die Stabs-als die ihnen zugetheilten ordinirenden Feldärzte haben pünct- lich darauf zu sehen, daß jeder gefährlich darnieder liegende Kranke noch in Zeiten von der Geistlichkeit besorgt werde. 6tens: Haben sich sowohl die Stabs-als übrigen Feldärzte in ihrer Ordination genau an die bestehende Militär-Pharmacopoe zu halten, so wie sie sich auch in Hin­sicht der Diät auf die bestehende Speiseordnung zu beschränken haben, und mit* bey höchst seltenen Fallen eine Ausnahme machen dürfen. ^reiis: Hat jeder ordinirende Feldarzt streng darauf zu sehen, daß bey den von ihm zu besorgenden Kranken sowohl die Krankenzimmer und Betten, als die Kranken selbst, möglichst vein gehalten werden. 0tcn^: So haben auch diese ordinirenden Feldärzte in ihren Krankenabtheilungen untét Tages öfters nachzusehen, ob auch ihre Verordnungen in Hinsicht auf Arzeneyen und Diät von ihren untergeordneren Feldärzten gehörig beobachtet werden, ytens: Haben alle ordinirenden Feldärzte sich täglich nach der Ordination zu dem dirigi- venben Chef - Arzte des Spitals zu verfügen, und demselben einen vollständigen Bericht von ihren zu besorgen habenden Kranken abzustatten; bey dieser Confe- renz müssen sie bte allenfalls bemerkten Mängel, Mißbräuche, Nachlässigkeiten, Subordinations-Fehler der untergeordneten Feldärzte, so wie auch die von den in ihren Abrheilungen angestellten Wärtern und sonstigen Individuen bemerkten Unordnungen anzeigen, damit jene, welche gefehlt haben, zu Recht gewiesen werden. tötend: Hat täglich von den ordinirenden Feldärzten ein anderer die Spitals-Inspektion zu halten, der sich auf diese Zeit nicht entfernen darf. Er muß für diesen Tag auf die Güte der Speisen und Getränke sehen, dieselben vor der Ausgabe un­tersuchen, und bey ihrer Vertheilung gegenwärtig seyn, überhaupt Alles besor­

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