Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

25 VI. Hauptstück. III. Abschnitt. Verhältnisse Ser Werb-Com- manden. «) Zu dem General-Eom- mando. Hkth. am 6. 2är>. 809. o 117. i>) Zu ihrem Regimente. Hkth. am 6. 3*11. 809. o , 17. Repartition der Werb-Com- mandanten in ihrem Bezirke. Hkth. am 6. 3än. 809. o 1,7. Verhalten der Officiere bey ihrer Ankunft in den Werbbe­zirken. Hkth. am 6. 3än. 809.0 117. Verhalte» der Wttbmanu- schafr bey Ankunft in den Werb-Stationen. Hkth. am 6. 3än. 809. O 117. Maßregeln gegen, und Ver­fahren bey vorfallenden Ex- ceffen. Hkth. am 26. Feb. 794, G >942. ■» >, 6.3«n. 809. o 117. H. 1060. Die Werb-Commanden sind rücksichtlich der militärisch-politischen und ökonomischen Gegenstände des Werbgeschäftes in die nächste unmittelbare Aufsicht der betreffenden Divi- sions-Commandanten, Brigadiere oder Stabs-Officiere und der Distrikts-Ober-Kriegs- Commissariate gewiesen, und der Oberaufsicht des ungarischen General-Commando unter­geordnet. In Ansehung ihrer Personal-Verhältnisse, ihrer Ablösung und der Standesauswei­sung bleiben sie an ihr Regiments-Commando angewiesen, dieses hat jedoch zur Ablösung der Officiere jedes Mahl unter Anführung der Beweggründe die Genehmigung des ungari­schen General-Commando einzuhohlen. §. 1061. Der Werb-Commandant nimmt gewöhnlich seinen Aufenthalt im Mittelpunkte des Werbbezirkes, tn dem Orte, oder doch in der Nähe des Comitat-Officialats; erlöstet das Werbgeschäft des ganzen Bezirkes, und besorgt auch im Detail eine Bezirksabtheilung; je­der der ihm beygegebenen Officiere erhält gleichfalls eine Bezirksabtheilung als ein Filial- Werb-Commando mit der verhältnißmäßigen Mannschaft. §. 1062. Die Werb - Commandanten und Officiere haben sich bey dem Eintritte in ein Comitat mit dem von dem General-Commando erhaltenen gedruckten Werb-Patente bey dem Ober­gespan oder Administrator, und in dessen Abwesenheit bey dem Vice-Gespan, in den beson­deren Distrikten bey den Capitäns, und in den königlichen Freystädten bey dem Magistrats- Vorsteher zu insinuiren, die Unterkunft und respective Natural-Verpflegung der Werbmann­schaft und Recruten zu reguliren, und wegen Handhabung guter Ordnung mit den Comi- tats-Distrrcts- und städtischen Magistratualen ein gutes Einverständniß zu unterhalten. h. io63. Sobald die einverständlich angeordnete Local-Werb-Regulirung erfolgt ist, sind die Werber, welche mit eigenen gedruckten, von der Jurisdiction und dem Werb-Officiere zu legalisirenden Werb-Licenzen versehen werden, in so viel Abtheilungen, als möglich, in die auf dem Licenz-Zettel zu bemerkenden Ortschaften auszuschicken, woselbst der zur Aufsicht beygegebene Unter -Officier sich bey dem Gemeindevorsteher, dem Ortsgeistlichen, dem Grundherrn oder dessen Verwalter gehörig zu insinuiren hat. §. 1064. Jeder Unter-Officier hat sich besonders angelegen seyn zu lassen, allen etwannigen Ex- cessen möglichst vorzubeugen. Ereignet sich dennoch ein Exceß, so wird solcher gemeinschaft­lich von dem Werb-Officier und einem Magistratual- oder politischen Beamten jener Juris­diction, wo der Exceß verübt wurde, untersucht, wobey der Unter-Officier in so fern ver­antwortlich ist, als er erwiesener Maßen einen Exceß hätte hindern können, und nicht ge­hindert har. Die Militär-Excedenten selbst-sind nach vorläufigem Einverständnisse mit der politi­schen Jurisdiction über die Art der zu verhängenden Strafe nach Maß ihres Vergehens entwe­der von dem Werb-Commandanten selbst zu bestrafen, in so weit das Dienst-Reglement detachirten Officieren eine Strafbefugniß einräumt, oder, wenn das Vergehen eine schärfere Strafe, als ein detaschirter Officier verhängen kann, erforderte, mit einer Thatgeschichte zur Bestrafung an das Regiment zu senden, die Bestrafung der etwannigen Civil -Exceden­ten aber ist gleichfalls, nach vorherigem Einverständnisse zwischen dem Werb-Officiere und einem politischen Beamten, ihrer Jurisdiction zu überlassen. Ueberalle zwischen den Werb-Commanden und Jurisdictionen vorkommenden Anstände, welche in loco nicht behoben werden könnten, ist die Anzeige an die königlich-ungarische Statthalterey zu machen.

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