Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

VI. Hauptstück. XI. Abschnitt. Formular B. ^4° National und Conduit-Liste von dem ganzen chirurgischen Personale des löblichen Regiments. <33 U <3 vSn Nahmen. Gebürtig F? g ä >0 g iO c 3 <ü­i <31 0 5 2 1 Ű <3 Ö­Dienet als 3 Ci e LZ 8 ^ Q Xi rr 0 1 s i von aus 3 Q 5 .1 £> s C3--r e CI Sign. N. N. E. Von den Stabsärzten. Die Stabsärzte werden v»m Oberstfeldarzte an den Hof- kriegsrath in Vorschlag ge­bracht. Hkth. am 3i. Dec- 789. §. 2076. Die Stabsarzte werden von dem Oberstfeldarzte an den Hofkriegsrath in Vorschlag ge­bracht , und von dieser hohen Stelle erhalten sie ihre Bestätigung. Gleichwie der Oberstfeldarzt gehalten ist, jedes Mahl nur bte in aller Rücksicht wür­digsten Regiments- Aerzte zu dieser Charge anzutragen, indem die Stelle der Stabsarzte in Rücksicht auf Charakter und Gehalt eine der ehrenvollsten, hingegen auch in Ansehung des Dienstes eine der wichtlgsten ist, so kann niemand darauf Anspruch machen, der nicht nach den Statuten der Akademie als Doctor graduirt ist, nebstbey hinreichende theoretische und practische Kenntnisse hat, und eine Reihe von gewissen Dienstjahren, Dienstkenntniß und Klugheit ausweisen kann. h. 2077. Der dirigirende Stabsarzt erhalt ohne Entrichtung einer besondern Charakters-Taxe den Rang als k. k. Rath; alle übrigen in der Armee angestellten Stabsärzte sind sich im Range gleich. In Ansehung der Dienstleistung theilen sich jedoch dieselben in drey Classen. Jene, welche in den Hauptstädten der Provinz angestellt sind, machen die erste Classe aus; diejenigen, welche in den Festungen und großen Invaliden-Häusern Spitäler dirigiren, und anderen dahin einschlagenden Diensten vorstehen, gehören zur zweyten; zur dritten Classe aber jene, die zu ferneren Diensten untauglich in Invaliden - Häusern lhre Pension in Ruhe verzehren, oder in den Provinzen wo immer für sich allein leben. h. 2078. Die in den Hauptstädten der Provinzen angestellten Stabsärzte müssen Männer in den besten Jahren, thätig und von guter Leibes-Constitution seyn, nicht nur, weil sie das Spitals-und Apotheken-Wesen unter wirklicher Direction haben, sondern auch, weil sie den in den Provinzen bey den Regimentern befindlichen Regiments-und anderen Aerzten öfters genau Nachsehen, und sich um Alles annehmen müssen, was im Medicinát-Wesen den Dienst angeht; dahin gehört die gute Besorgung der Soldaten von Seite der Kunst und der Ver­Eigenschaftenpdee in den Hauptstädten der Provinzen angestellten Stabsärzte. Hkth. am 3». Dec. 789. SeríKang bér ©ta&éorite nn& ifjrc SienfUeifiung wir'o beftimmf. £ftl>.«m3i.Sec. 789. » » 7.3un.8o2, l 2295.

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