Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von dem ärztlichen Personale. 233 der Leiche der Verdacht einer Vergiftung durch Mineral-Gifte, besonders durch atzende, wahrscheinlich, so muß die genaue, von einem bewahrten und hierzu berufenen Chemiker an- gesteltte chemische Untersuchung der aufgefundenen, im Magen und den Gedärmen enthaltenen, verdächtigen Substanzen veranlaßt werden. §. 2o55. Besteht das im Magen Aufgefundene entweder aus noch ganz rohen oder erst nur zum Theil verdauten Pflanzen - Substanzen, so müssen diese nach ihrer Gestalt, ihrer Farbe, ihrem fil Gerüche, ihrer Consistenz u. s. w. so genau als möglich untersucht und bestimmt werden, ob H die Vorgefundenen, mehr oder weniger veränderten Pflanzenstoffe einer von jenen Pflanzen ähnlich sehen, die man unter die scharfen, beraubenden oder unter die zugleich scharfen und betäubenden Pflanzengifte zu rechnen pflegt, und ob die an dem Verstorbenen vor und nach dem Tode beobachteten Wirkungen denselben zugeschrieben werden können. In Fällen aber, wo sich nichrs dergleichen Unterscheidbares im Magen und in den Gedärmen findet, wo jedoch eine große Wahrscheinlichkeit einer Vergiftung durch scharfe Pflanzengifte zugegen ist, kann man einem Thiere etwas von dem im Magen und tm Darm -Eanale gefundenen Gemengsel zu fressen geben, um von den Wirkungen, die man darauf an dem Thiere wahrnimmt, auf jene, die an dem Menschen beobachtet wurden, zurück schließen zu können, was aber jedes Mahl nur mit der größten Behuthsamkeit und mit der gehörigen Rücksicht auf bie Unter­schiede zwischen den individuellen organischen Beschaffenheiten des Körpers eines Menschen und der zum Versuche gewählten Thier- Species geschehen darf. <§. 2o56. Sowohl das bey Vergiftungsfallen tut Magen Enthaltene, als auch überhaupt eine jede andere verdächtige Substanz, von der man vermurhen könnte, daß sie als Gift aus * den Verstorbenen eingewirkt habe, muß jedes Mahl einer genauen Untersuchung und bey ^ Mineral-Körpern auch einer chemischen Prüfung unterzogen werden, zu welchem Ende a) eine im Magen oder in den Gedärmen gefundene pulverarrige Substanz sorgfältig von den Wanden der Eingeweide abgekratzt, heraus genommen, in ein eigenes reines gläsernes oder porzellanenes Gefäß gethan, versiegelt, mit Nr. 1. bezeichnet, und zur fernereu Untersuchung, die auf der Stelle nicht sogleich geschehen kann, mitgenommen wird, b) Eben so verfährt man mit allem dem Flüssigen oder Breyartigen, was man sonst noch in dem Magen und in den Gedärmen, vorzüglich den Dünnen, vorfand, und bezeichnet es mit Nr. 2. c) Auch das Wasser, womit man den Magen und die Gedärme auswusch, soll in's Besondere ge,ammelr, auf die nahmliche Art zu Versuchen ausbewahrt, und mit Nr. 3 bezeichnet werden, d) Kann man das, was der Vergiftete vor seinem Tode ausgebrochen hat, erhalten, so soll auch dieses, und das, was man aus den Tüchern, mit welchen es von der Erde oder von den Dielen aufgewischt wurde, mit kochendem Wasser ausspülen kann, in einem eigenen, mit Nr. 4 bezeichneten und gehörig versiegelten Gefäße anfbewahrt werden, damit man wenigstens in solchen Fallen, wo die Menge der in dem Magen und den Gedärmen gefundenen giftigen Substanz zu gering ist, auch mit diesem eine nähere Untersuchung anstellen und daraus erwas beweisen könne, e) Endlich muß auch die Wohnung des Vergifteten genau durchsucht wer­den, ob sich nicht irgend etwas Verdächtiges in Gläsern, Schachteln, Papieren, Spei­se- und Trinkgeschirren, in der Küche, im Keller u. s. w. sinder, damit dann dasselbe von dem gerichtlichen Arzte, theils um ferneres Uebel zu verhüthen, theils auch, um daraus viel­leicht näheren Aufschluß über die Art und Weise der Vergiftung auszumitreln, dem Gerichte zur sicheren Verwahrung ubergeben, oder zur genauen Untersuchung gebraucht werde. Diese Substanzen wären tm letzteren Falle auch wieder zu versiegeln, und mit Nr. 5 zu bezeich­nen. Zuletzt, wenn die im Magen vorfindlichen Substanzen wenig betragen, und doch we­gen vorhandener Entzündung und anderer Umstände der Fall sehr verdächrig ist, so soll auch der zerschnittene Magen selbst versiegelt, in einem Gefäße aufbewahrt, und dem Chemiker zur Untersuchung zugestellt werden. Band H. ; 5ft 523aé 4u gefepeften lat, ttem» fiep baS @ift im Körper ioivf? liep öocfinöet. am 25.5ef>. 818. c 209, •Daé itt Pertt - törpéi* et»« sorgefunSene ©ift muß genau unterfuept merően. 1 ijtp.am 25. Seb. 8j8. c «>9.

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