Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von der Recrutirung in Kriegszeiken. 25 Absendung der Recruten zu ihren Regimentern, und Ab richtung derselben. Hkth. am 21. May 796. G 5269. _ lg,7 »> » 3 3ut. 8oe. D - — » » ro.Dec. 808. O 3*64­Benebmen, wenn ärarische Feuergewehr - Fabriks - Ar­beiter oder bey den dazu ge­hörigen Handwerken, dann Salniter - und Pulver « Er­zeugern arbeitende Individu­en von ihren Dominien zum Militär gestellt werden. Hkth. am 8. Apr. 807, K 55». §. 1043. Auf den Sammelplätzen muß, einverständlich mit den politischen Behörden, für die ge­räumige und gute Unterkunft der Recruten und für die hinlängliche gute Qualität derLebens- mittel bestmöglichst gesorgt werden. §. 1044. Die Recruten sind in mäßigen Transporten und ohne Zeitverlust zu ihren Regimentern abzuschicken, und so fort ihre Abrichtung mit angestrengtem Eifer zu betreiben; die Recruten jener Regimenter aber, welche vor dem Feinde stehen, sind vorher in Marktflecken und Städ­ten unter Aufsicht von Ober- und Unter-Officieren und gedienten Leuten gehörig zu unter­richten, und rnr Scheibenschießen zu üben, wozu die im Lande vorhandenen pensionirten Of- ficiere ohne Unterschied ihres Ranges verwendet werden, und jenen Officieren, welche Bequem­lichkeit halber sich nicht hierzu fügen wollten, ist ihr Pensions-Genuß ohne Weiters sisti- ren zu machen. §. 1045. Wenn Leute, welche schon seit längerer Zeit bey den ärarischenFeuergewehr-Fabriken, dann den dazu gehörigen Handwerken zu Stadt Steyer, bey den bürgerlichen, für das Mi­litär arbeitenden Büchsenmachern, Schlossern und Bestandtheil-Erzeugern in den verschiede­nen Provinzen, endlich bey den überall zerstreuten Salniter - und Pulver-Erzeugern in Ar­beit gestanden, und in ihrem Fache ganz vorzüglich geübt sind, von ihren Dominien, obwohl sie nach §. io3i dieses Abschnittes in die Rubrik der zeitlich Befreyten gehören, eingezogen, zum Militär gestellt, ordnungsmäßig als Recruten affentirt, mithin ihrem Berufe entzogen werden, und somit die Erzeuger in ihren Arbeiten gehemmt würden, so sind dieselben ohne Verzug auf unbestimmten Urlaub zu setzen, jedoch haben die Regimenter zu sorgen, daß diese Leute an ihren vormahligen Arbeitsort abgesendet werden, bis wohin sie auch in der Re­giments-Verpflegung zu verbleiben, und erst von diesem Zeitpuncte an als Beurlaubte brs zur Einberufung außer Gebühr zu bringen sind, dagegen haben die Artillerie-Behörden auf diese Beurlaubten ein stätes Augenmerk zu richten, damit sie auch fortan der Militär- Arbeit ge­widmet bleiben, und nicht etwa von einem Meister zum anderen wandern, oder sonst ihre Beschäftigung wechseln, wofür ihre Meister verantwortlich zu machen sind. §. 1046. Die Arbeiter der Innerberger Hauptgewerkschaft können, wenn sie die Reihe der Stel­lung trifft, zu ihren betreffenden Werbbezirks - Regimentern zwar affentirt, jedoch gleich nach der Assentirung wieder beurlaub! werden. Bey ihrer Unentbehrlichkeit in Kriegszeiten haben dieselben sogleich beym Regiinent einzurücken. B. In den unconscribirten Provinzen. §. 1047. In den unconscribirten Provinzen sind bey Recrutirungen zu Kriegszeiten die nahmki- chen Beobachtungen, wie im Frieden zu berücksichtigen, und dre weiteren Einleitungen mit eben der Vorsicht, wie sie in diesem Abschnitte für die conscribirten Lander vorgeschrieben sind, zu treffen. Hinsichtlich des Maßes können auch in Ungarn Leute mit 5 Schuh, wenn sie nur die zu Feldknegsdiensten nöthige körperliche Beschaffenheit haben, ausgehoben werden. C, Iu der Militar-Gränze. §. 1048. Bey einem ausbrechenden Kriege sind alle Granzer, welche die Waffen tragen können, zu persönlichen Milckar- und Kriegsdiensten in und außer der Gränze verpflichtet, die gesammte Behandlung der Innerber­ger Hauptgcivcckschafts-Ar­beiter. Hkth. am 26. Iun. 815.1t *651. ft » 3o. Jul. 8,5. K 3746. 33eo6«(<?futtgen bet) ©fetttm* in fcen unconfcn&irten ’Pm’rn« jen su ßmgsseiien. 4»33 £ft&. am 3,. 3ui. 8,3. g ”3934 4*83Ő 2*iitifar f ^fttcfyfigFetf bet (SJranjiv bei) cinim «uá&res cfjcnöen Äriegfr. tjftl). am 5. ócf. 807. B 348*. ■ScpBucftfungauf >en ©um# ftieipragen. £Ftt>. am 26,25c c. 808.0 3264.

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