Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von dem ärztlichen Personale. 213 der Oberhaut, der Haare und Nägel, durch ein Mürbe - oder Bleyigwerden des Fleisches und anderer festweicher Gebilde zu erkennen geben. — Der dritte Grad, wenn auch schon die inneren, in den verschiedenen Höhlen des menschlichen Körpers befindlichen Theile und Eingeweide von der zuvor genannten organischen Zerstörung durch die Faulniß ergriffen sind. H. 1987. Bey dem ersten Grade, das ist, bey der erst anfangenden Faulniß, wird eine voll­kommen genugthuende Leichenbesichtigung Statt finden, und der Regel nach muß sogar die­ser Grad der Fäulniß an dem Leichname erwartet werden, bevor man die Obduction vor­nimmt; es wäre denn, daß schon durch andere vorhandene, gleich beym ersten Anblicke auf- fallende, mechanische oder chemische Zerstörungen der Integrität des Körpers die volle Ge­wißheit des wirlichen Todes erhalten werden könnte, was aber nur bey Verbrennungen, bey Trennung des Kopfes vom Rumpfe, bey Zerquetschungen oder Zerstückelungen des Körpers und mit einem Worte, bey was immer für Verletzungen, wo schon die bloße äußere Besich­tigung ihre absolute Tödlichkeit deutlich beweiset, der Fall seyn kann. Beym zweyten Grade der Faulniß kann und muß zwar auch noch eine gerichtliche Leu chenbesichtigung Statt finden; allein die Resultate derselben werden in mehreren Fällen, oder wenigstens doch in manchen Beziehungen zweifelhaft auSfallen, was dann in dem Fundscheine angemerkt werden muß. Beym dritten oder höchsten Grade der Fäulnis; kann und muß zwar auch noch eine ge­richtliche Leichenbesichtigung Statt finden; allein die Resultate derselben werden in mehreren Fällen, oder wenigstens doch in manchen Beziehungen, zweifelhaft ausfallen, was dann in dem Fundscheine angemerkt werden muß. Bey dem dritten oder höchsten Grade der Faül- niß ist eine ordentlich gerichtliche Leichenbesichtigung gar nicht mehr möglich, indem dann der Körper in allen seinen flüssigen und festweichen Theilen schon zu sehr verändert ist, als daß es noch möglich wäre, einige zuverlässige Resultate zu erhalten. §. 1988. Nur den einzigen Fall ausgenommen, wenn es sich um die Bestimmung von Knochen­verletzungen handelt, wird auch ein schon in den höchsten Grad von Fäulniß übergegangener Cadaver ein Gegenstand einer medicinisch-gerichtlichen Untersuchung seyn können. Das Verfahren dabey ist dann folgendes: Der faule Leichnam wird mit Haken und Zangen angefaßt, in ein Behältniß, in welchem er ganz mit kaltem Wasser bedeckt werden kann, gelegt, hier mir Hinzugießen von frischem Wasser so lange behandelt, bis der zu heftige Gestank verschwunden ist, und dann unter Wasser das Fleisch und die übrigen festweichen Theile von den Knochen ohne zu großen Abscheu und ohne Nachtheil der Gesundheir für die Manipulanten gehörig abgelöset, und die gereinigten Knochen nun untersucht werden können. tz. 1989. Ist Alles (tz. »979bis 1984) zur gerichtlichen Leichenbesichtigung vorbereitet, so wird dann zuerst die äußere Besichtigung (lustratio) vorgenommen; sie muß sich vor allem mit der Untersu­chung und Beschreibung des allgemeinen Habitus der Leiche beschäftigen, nähmlich : ob sie sich über­haupt in einem geschwollenen und aufgedunsenen oder zusammen gefallenen und abgemagerten Zustande befindet. Wie im Allgemeinen die Farbe der Haut, die Steifheit oder Biegsamkeit der Glied­maßen beschaffen ist; ob sich schon Spuren von der Fäulniß und die so genannten Todten- flecken, in welchem Grade und wo sie sich an dem Leichname zeigen. Bey unbekannten Personen ist es in's Besondere noch nothwendig, auf das Geschlecht, das Alter, die Länge, die Corpulenz der Leiche, auf die Farbe der Haare und Augen, auf die auffallenden Auszeichnungen in den Gesichtszügen, auf Narben, Warzen, Muttermahte, Mißbildungen u. d. gl. zu sehen, und dieselben sind »n dem Fundscheine anzumerken. Uebri- gens ist noch zu sehen und zu bemerken: ob kein Ausfluß von Blut oder anderen Feuchtig­Worauf bey dem ersten, zweyten und dritten Grade zugewartet werden muß. Hkth. am *5. Feb. 818, c 309. Was zu geschehen hat, wenn bey einem schon in heftige Fäulniß gerathenen Leichna­me Knochenverletzungen un­tersucht werden sollen. Hkth. am 25, Feb- 818. c 209. Don der äußeren Besichti­gung des LeichnaiwS. Hkth. am »5. Fxb. 818, c 20g.

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