Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

210 YL Hauptstück. XI. Abschnitt. Eintl-eilung des Geschäftes der gerichtlichen Leichenbesich^ tigung übeehaupt. Hkth- nhi 2Ö- 5if. 818. c 209. gemachten Abschriften der letzteren, werden sorgfältig eingemacht, nach Umstanden versiegelt, und mit Ziffern oder anderen Zeichen signirt, den zum Obductions-Acte abgeordneten Ge­richtspersonen zur Verwahrung und zum weiteren amtlichen Gebrauche übergeben, von wel­cher Vorschrift nur dann eine Ausnahme Statt findet, wenn die Beschaffenheit der einen oder anderen der benannten Substanzen eine bey derObduction nicht zu bewirken mögliche che­mische oder sonst wissenschaftliche Untersuchung erfordert, in welchem Falle dieselben dem re- ferirenden Arzte versiegelt zur vorzunehmenden besonderen, jedoch commiffionellen Prüfung und nachherigen Beyschliefiung an den Fundschein mitzugeben sind. Andere Gegenstände, als: Die Abschriften der verdächtigen Recepte, die von Seite des behandelnden Arztes und Wund­arztes abgefaßte Krankheitsgeschichte, wenn der Verletzte einige Zeit nach erlittener gewalt- thätiger Mißhandlung noch lebte; endlich auch die von Seite der Gerichtsbehörde den zuLei- chenbesichtigungen befehligten Aerzten zur Einsicht vorher mitgetheilten Acten-Stücke wer­den allezeit dem die Obduction leitenden Arzte eingehändigt, der sie im Original dem Fund­scheine beylegt, und mit demselben unter einem einsendet. Die Einsendung dieser Beylage aber muß jedes Mahl in den dem Fundscheine kurz angemerkt, und das Eingeschickte mit Zif­fern oder einem andern Zeichen signirt werden. h. 1978. Das ganze Geschäft einer gerichtlichen Leichenbesichtigung zerfallt in drey Abtheilungen, und zwar a) in die Vorbereitung zur Untersuchung; b) » die Untersuchung selbst; c) » das, was nach geendigter Untersuchung zu geschehen hat. Zur Vorbereitung bey einer gerichtlichen Lelchenbesichtigung gehören: die Herbeyschaf- fung der zur Untersuchung nöthigen Instrumente oder Werkzeuge und anderen Gerarhschaften; das Uebertragen des Leichnams an einen zur gerichtlichen Leichenbesichtigung tauglichen Orc; die Erforschung verschiedener zur Aufklärung des Thatbestandes dienlicher, voraus gegangener Nebenumstände. Die Untersuchung selbst ist wieder zweyfach: die äußere Besichtigung und die Sec- tlon oder die innere Besichtigung. Nach geendigter Untersuchung folgt dann die Ablesung des Äufgezeichneten. Die Reinigung und Zusammennähung des Cadavers und die Ausarbeitung des Gutachtens. h. 1979. Die zu einer gerichtlichen Leichenbesichtigung erforderlichen Werkzeuge und anderen Ge- räthschaften bestehen theils in den gewöhnlichen anatomischen Sections - Instrumenten, die ohne­hin jedem Arzre und Wundarzte bekannt seyn müssen; denn nur mit solchen, und sonst kei­nen anderen Werkzeugen, wenn sie hierzu gleich noch so tauglich wären, darf eine gerichtliche Section vorgenommen werden, theils noch in folgenden: In einer Schüsselwage mit dem dazu gehörigen Gewichteinsatze von einem Pfunde. Grö­ßere Wagen, um ganze Leichname neugeborner Kinder zu wägen, können im Nothfalle von Gewerbsleuten entlehnt werden ; in einem 6 Schuh langen Maßstabe, der nach Zollen, und an einem Ende nach Linien abgetheilt ist, und sich zusammen legen laßt; in einigen mensunrren Gefäßen, um damit Flüssigkeiten zu messen; in einem Meißel und einem Hammer, um die Höhlen der Knochen damit öffnen zu können; einer Jnjections-Spritze; einigen Nadeln mit den dazu gehörigen gewichsten Fäden; einem Hand - Microfcop; einigen Gefäßen mit reinem Wasser und in Schwämmen. §. 1980. Das Uebertragen des zu untersuchenden Leichnams wird nothwendig, sobald derselbe an einem engen, nicht luftigen, finstern oder sonst untauglichen Orte liegt. Dieses Ueber­tragen soll aber, nachdem zuvor in Hinsicht auf den Ort, den Zustand und die Lage, wo und in welchem sich it* Leichnam befand, alles Nöthige bemerkt und aufgezelchnet worden j SBoriri bic gíütcíjfíícben Sei« (benSeficbtigungá 5 SBci'fifune »mb anberen ©crätfcfcbaften fefleben. <mt25.5e&.8i8.c 209. j 1 um bflS Uefertragen bcö $u unícriucbínten £eití;ttamá noíljaseníiig twö , unö wie fciefeé ju gefcfKben Ht. •ÖFtb. t*«t »5. 3eh 818. C 209.

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