Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

168 Probe derselben im Regi­ment. Hkth. am zó. Ott- 784. G 5969, seyn muß; tritt aber ein derley Individuum von einem anderen Regiment hierzu herüber, so ist deswegen von dem anderen Regiment eine gewissenhafte Zeugenschaft einzu- hohlen. b) Mus ein derley Individuum in der Rechnung vollkommen erfahren seyn, und dabey die Geschicklichkeit und Fähigkeit haben, die Regiments-Richtigkeit ununterbrochen so zu erhalten und zu führen, daß das Regiment niemahls in einen Rückstand oder in eine Unrichtigkeit verfallen kann; daher er einen Monath- Act zu stellen, die hierzu gehörige Geld-, Natural- und Service-Berechnung nach allen Rubriken zu verfassen, die hierzu und über Montur, Feuergewehr und Munition erforderlichen Vormerkrmgs- Protocolle zu führen, derley Rechnungen und alles, was zur Richtigkeit gehört, selbst zu stellen und zu verfassen wissen muß. c) Muß er die bestehenden Normalien und Vorschriften dergestalt inne haben, daß er m jedem Falle weiß, was dießfalls vorzukehren erforderlich ist; er muß also die bereits vorhan­denen und von Zeit zu Zeit nachfolgenden Vorschriften in ein eigenes Protocoll extracrive eintragen, darüber ein alphabetisches Register führen, und nicht allein öfters darin lesen, um sich solche in das Gedächtnis zu bringen, und in Fällen, wo er sich des Gegenstandes nicht genau erinnert, darin das Nöthige geschwind nachsuchen zu können, sondern auch die Gegenstände sich auf die Art eigen machen, um bey vorkom­menden Anständen und Zweifeln die den Befehlen angemessene Erläuterung und Ent­scheidung in den Gelegenheiten ertcheilen zu können, wo öfters, und besonders in Kriegszeiten, Papiere und Protocolle bey der Hand zu haben nicht thunlich ist. h. 17 öS. Bevor ein solches Individuum zur Prüfung an das Ober-Kriegs-Commissariat gelas­sen wird, muß es im Regiment durch zwey Monathe die innerliche Regiments-Rechnungs- richtigkeit besorgen, und hierzu verwendet werden. Die im Regiment abzulegende Probe hat darin zu bestehen, daß er ítens: im ersten Monathe den Monath-Act eigenhändig stellt. 2tens: Das Cassa-Journal von Zelt zu Zeit, wie die Erlegungen oder Verausgabungen bey Eröffnung der Regiments-Cassaverkommen, eintragr, solches mit Ende des Monathes abschließt, und den verbleibenden Rest m das folgende Journal gleich wieder eintragt. 3tens: Hiernach und nach dem Monath-Acte die hierzu gehörige Geld-, Natural- und Service-Berechnung nach der verkürzten Rechnungs-Methode verfaßt, die Pro­ben herstellt, um darzuthun, daß diese monathliche Rechnung gegen dasAerarium Mit der innerlichen Richtigkeit harmonire und dann rückstchtlich der Montur, Ar­matur - und Rüstungs-Sorten nach den Compagnie- oder Escadrons - Eingaben, nach befundener Richtigkeit, in den dießfallsigen Vormerkungs - Protokollen das Nöthige eintrage, endlich .»tens: die Verpflegsgelder-Ersatz-Entwürfe herstelle. Im zweyten Monathe aber ist es nicht mehr nothwendig, daß derselbe den Mo­nath-Act stellt, sondern es ist genug, wenn er alles übrige hier oben Beschriebene selbst und eigenhändig befolgt. Dem Regiments - Commandanten muß an einem tüchtigen Subjekte gelegen seyn, es ist mithin nothwendig, daß derselbe in diesen zwey Prüfungsmonarhcn dem zum Rechnungsführer Aspirirenden alle in Rechnungssachen zu verfassen kommen­den Piecen selbst zu machen aufträgt, auf den Vollzug Acht geben läßt, und nicht gestartet, daß in diesen zwey Monathen ein anderer Founer zu einer dem Rech­nungsführer obliegenden Amtsverrichtung verwendet werde. Der respicirende Kriegs- Commissär kann bey Revidirung des Monath-Actes und der Geldberechnung am ersten ermessen, wie fähig und verläßlich das zur VI. Hauptstück. XI. Abschnitt.

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