Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
VI. Hauptstück. XI. Abschnitt. ifi 4 Erforderliche Kenntnisse derselben zur Anstellung als Oe- konornie - Ober - Officiere. Hkry. ain 22. Dec. 8»3,b 4879. Wie die Eingaben über die zu Pfontms-Comiuiffions - Rcch- nungs - Adjuncten aspiriren- ten Fouriere ju verfassen sind, und welche Wissenschaften sie besitzen müssen. Hkch. am 3. Oct. O06. E3197. » » 6. jui. 807. >» » 14.Apr.6v8. E 1046. Wann verheirathete Fouriers «ui diese Beförderung Anspruch haben. Hkth. am 7- 2än. 807. §• 176Í». Wenn ein Fourier zu einer Oekonomie-Ober-Officiers-Stelle befördert werden will, muß er die Philosophie oder wenigstens die Humaniora absolvirt, und sich practische Kenntnisse der Oekonomie verschafft haben. §. 1766. Ueber jene, welche zu Monturs - Commissions-Rechnungs-Adjuncten vorgeschlagen werden, rst eine Eingabe nach dem Formulare B zu verfassen, jedoch zu bemerken, daß sie, nebst Beybringung glaubwürdiger Zeugnisse über ihre Moralität sich auch gültig aus- weisen, die Humaniora und Philosophie, oder wenigstens die Logik gehörig absolvirr zrl haben. Bey ihrem Abgänge dahin erhalten sie, da sie sich bey dieser Beförderung ihren Gehalt nur unbedeutend oder gar nicht verbessern, die Vorspann vom Aerarium. §. *767Verheirathete Fouriere aber können nur dann zu Rechnungs-Adjuncten befördert werden, wenn sie an eigenem Vermögen eme den minderen Rechnungs-Adjuncten im Gehalte gleich kommende Zubuße haben. 1768. Haben geschickte Fouriere Lust zum wirklichen Fuhrwesens-Dienste, und wünschen sie bey diesem Fache weiter zu kommen, so ift ihnen die Gelegenheit zu verschaffen, daß sie als Wachtmeister eintreten können, wo sie sodann den obligaten Stand annehmen, die ararische Montur erhalten, und vorn Wachtmeister nach erlerntem und ausgeübtem Fuhrwesens - Dienste zu Adjutanten , endlich zu Lieutenants und Divisions-Commandanten werden befördert werden. H. 1769. Durch längere Jahre gediente und in dem eigenen Bau-Rechnungswesen geübte For- tifications-Fouriere werden zu Fortißcations - Adjuncten- und Rechnungsführers - Stellen befördert. H. 1770. Wenn die Fouriere nur auf kurze Zeit beurlaubt werden, so haben sie ihre volle Gage und Brotgeld, aber kein Service zu erhalten. Die Beurlaubung derselben innerhalb der Erblande kann der Regiments-, Bataillons- und Corps-Commandant ertheilen. §. 17?'. Im Erkrankungsfalle haben die Fouriere im Spital nur das halbe Tractament zurück zu lassen, das Brot aber hat ihnen zu verbleiben, da besonders für Verheirathete der Fortbezug desselben zum Unterhalte der Familie als unentbehrlich anzusehen rst. Dagegen erhalten sie, so wie die m der Feldspitals - Dienstleistung erkrankenden Fouriers, bte Arzeneyen, Kost und Wartung unentgeldlich. §♦ l772* Die Fouriere machen sich durch Entweichung schon an und für sich selbst ihrer Charge verlustig, die Vermögens-Consiscation aber kann übdr sie nicht verhängt werden. §. 1778. Die entwichenen obligaten, wieder zurück kehrenden Fouriere, wenn sie sich sonst keines Verbrechens schuldig machen^ haben als Gemeine einzutreten, und als solche ihre Capitulations-Zeit zu erfüllen. Die für sie bezahlte Taglia und sonstigen Unkosten sind dem Aerarium von ihrem Gehalte nach und nach mittelst Abzuges zu ersetzen. §. 1774. Wenn der Fourier seine Dienstespflichten nicht erfüllen sollte, so hat der Regiments-, Bataillons - oder Corps-Commandant einverständlich mit dem respicirenden feldkriegs- commissariatischen Beamten eine nach Umständen billige Aenderung zu veranlassen, oder denselben zur Erfüllung seiner Pflichten mit den dem Regiment eingeräumten Strafen zu verhalten, jedoch sind dieselben vor Vollzug der ihnen zuerkannten Compulsiv - Mittel zu degradiren. Gebühr der Fouriere während des Urlaubes, und wer denselben zu ertheilen hat. Hkth. am rä. Jun-770. IÜ3-. » » ib. Aug. 777. B 2202. Behandlung derselben inr Erkrankungsfalle. Hkth. am 24. geb. 810. B 681. » » 21. 3ul- 817. L 2294. Desertirt« Fouriere machen sich ihrer Charge verlustig. Hkth. am 1. Ort. 798. Descrrjrte obligate Fouriere haben als Gemeine emzutre- ten, und wie die Unkosten von denselben herein zu bringen sindHkth. am 3-. May777. » » 1.3ul. 817,112614. Wie die Fouriere bey Nichterfüllung ihrer Pflichten zu bestrafen sind. Hkth. am 10. Oct. 795. „ „ >5. Apr. 807. k 2004. ,, „ 2, Jul. 811, D 2691. 33cför&cr ung Der Souriere «iá SLOadjtmeifter beijm 3uf>r* trefcn. ijftl;. üJiarj 808.1) 617. » » 14.Siflis 809. D896. SSeforDmtng Der Soriifka* íioná=Sc«nere. «in 20. OToü. 799-16096.