Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von der Recrutirung in FriedenSzeiten. 17 hat die' Skatthalterey allein die Repartition zu machen, in wie weit jedes Comitat oder jede königliche Freystadt beantragen hat. §. 1004. Die Comitate und königlichen Freystädte machen dann ihre weiteren Vertheilungen an d-ie ihnen untergeordneten Dominien, jedoch mit der Vorsicht, daß keine Obrigkeit durch das zu stellende Recruten-Quantum überhalten werde. §. iuo5. Die Assent - Plätze, dann der Anfang und die Beendigung der Recrutirung werden jederzeit gemeinschaftlich mit der Statthalterey bestimmt, der Stand der Recrutirungs-Commission ist der nähmliche, wie er für die conscribirten Länder im §. y53 dieses Abschnittes vorgeschrieben ist, eben so ist sich auch für Ungarn hinsichtlich der Auswahl und Übernahme der Recruten, des StellungsalterS, der Einsendung der Recrutirungs-Rapporte, der ärztlichen Visitation, kriegscommissariarischen Assentirung, Transportirung zum Regiment, Vorstellung zum Superarbitrium, Abschaffung der untauglichen Recruten und Ersatzleistung für dieselben nach den Paragraphen 955—957,960,961,972,978,975—978, 981—986, 987 dieses Abschnittes zu richten. h. 1006. Zunge und WachSthum verffprechende Menschen können auch unter dem Maße genommen werden, wenn sie nur sonst von guter körperlicher Complexion sind, und die Fatrguen des SoldatenstandeS zu ertragen vermögen. §. 1007. Die nun als königliche Unterthanen geachtete, vorhin mit dem Nahmen Zigeuner belegte Nation ist ebenfalls, wenn die Leute felddiensttauglich befunden werden, von der Stellung zum Feuergewehre nicht ausgeschlossen. §. 1008. Von den ungarischen Landeskindern sind nur wirkliche Vagabunden oder ohne allen Nahrungsverdienst betretene Leute gewaltsam zum Militär zu stellen. §. 1009. Die in Ungarn ohne kreiSanttlichen Paß betreten werdenden conscribirten Unterthanen sind alS Vagabunden aufzuheben, und an daS nächste Militär-Commando zu übergeben, von demselben aber an ihr Werbbezirks-Regiment zur Assentirung abzuliefern. §. 1010. Die gestellt werdenden und spater als Deserteure fremder Machte, mit welchen ein Car- tell besteht, anerkannten Recruten sind cartellmaßig zu behandeln. C. I n der M i l i t ä r - G r a n z e. Weitere Dertheilnng auf die untergeordneten Behörden. Hkth. am *3. Sep.786. A > 585. In wie weit sich nach der fiit? die conscribirten Lande vorge- schriebcnen Belehrung auch in Ungarn zu richten ist. Hkth.am >4. Jan. 792. G 240. » » ri. May 794. <3 3 2»5. » » 18. Set. 8 »8. K3822. r Auch Leute unter den» Ma sie können gestellt werden- Hkth. am >4-Jan. 792. G 240. Stellung der so genannten Zigeuner. Hkth. am 4. Feb. 762. Gewaltsame Aushebung der Vagabunden. Hkth am 27. Mai)^95.A 14n. Behandlung der ohne Pässe betreten werdenden Individuen aus conscribirtru Ländern. Hkth- am 8. Iun. 808. O »358. Benehmen, wenn der gestellte Necrut als ein Deserteur einer fremden Macht anerkannt wird. Hkth. am 8. Oct. 709. §. ltni. Wenn eine Ergänzung der Gränz-Regimcnter angeordnet wird, so wird von dem Regiments- Commando mit Beyziehung des Oekonomie-HauptmannS, dann mit Zntervenirung des Feld-Kriegs-CommissariatSundZuhülfnahmeder ConfcriptionS- und refpective Grundbücher die Enrolirung bestimmt. §. 1012. Die Enrolirung der Gränzmannfchaft hat auS der waffenfähigen, vollkommen zum Feldkriegsdienste tauglichen, von den HauSwirthfchaften jedoch entbehrlichen, männlichen Population, so wie auch zum Ersätze für solche Gränz- KriegSmänner im Allgemeinen zu geschehen, welche zum.Betriebe der HauSwirthschaften unumgänglich nothwendig einzuberufen befunden werden. Band h. 5 ajeftimmung jur (fnroit rung in Der ©ränie- am 19. Oct. 793. iOelcfje £eute *u enrofiren find, und icie Der tftgang int Srieöen 4« erganjen ifi. am j. 30iai)78-. » » 20.2(ug. 808. B 8090.