Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von dem Rechnungs-Personals. 159 und Schlafkreuzer - Gelder, die Verpflegung der von anderen Compagnien, Es- cadronen und Regimentern Zugetheilten in dieser Rechnung in Verwendung zu bringen sind? — Wie endlich Empfang und Verwendung gegen einander aus- fallen müssen? f) In Betreff der Montur ist ein Compagnie- oder Escadrons-Monturs-Buch zur Hand zu nehmen, und dem geprüft werdenden Individuum müssen verschie­dene Falle über zugewachsene, abgegangene und in der bestimmten Tragzeit ab­genutzte Sorten vorgelegt werden, worüber er im Monturs-Buche sich auf einem besonderen Papiere schriftlich auszuweisen hat, wie eine mit oder ohne Mann der Compagnie oder Escadrou zugewachsene Montur in Empfang zu bringen, und wie jene der Entlassenen, Gestorbenen oder Desertirten in Verwendung zu stellen ist. g) lieber die Muster-Listen muß sich der zu Prüfende erläutern, was diese eigentlich in sich enthalten? — auf was sie sich gründen, und aus was für Documenten sie formirt werden? — Dann was bey den Individuen in gewissen Fallen für Anmerkungen zu machen sind? h) WoS für Rubriken zu dem Compagnie - oder Escadrons - Grundbuche erfordert werden? Wobey der zu Prüfende die detaillirte Erläuterung ertheilen muß, wie es richtig und verläßlich zu führen lind zu unterhalten ist. i) Dem zu Prüfenden sind endlich die Falle vorzulegen, wo Assentirungs-, Prä- sentirungs-, Transferirungs-, dann Revisions-Listen, Marsch- und Enbar- quirungs - Entwürfe zu verfassen sind. Bey den zur znv e y t e n C la sse Gehörigen, nähmlich denjenigen, die als Fouriere bereits gedient haben, kommt es darauf an, ob sie bey ihrer vorigen Dienstleistung sich der Prüfung schon unterzogen und bereits Ein Jahr die Fou­riers-Stelle bekleidet haben. Ware ein solches Individuum schon vorhin nach der gegenwärtigen Vor­schrift geprüft, und hierüber mit einem kriegscommissariatischen Zeugnisse über seine Fähigkeit versehen, so ist eine weitere Prüfung mit demselben nicht mehr nothwendig, nur muß in einem solchen Falle der Umstand, daß er bereits ge­prüft ist, nebst dem Nahmen desjenigen Kriegs-Commissärs, der denselben ge- prüft und das dießsattsige Zeugniß ausgestellt hat, in der Assent-Liste sowohl, als auch in der Muster-Liste, aufgeführt werden. Wäre aber ein solches Individuum noch nicht geprüft worden, und hat es schon ein Jahr lang die Fouriers-Stelle bekleidet, so ist es von dem Kriegs- Commissär auf diejenige Art in die Prüfung zu nehmen, wie sie für die aus dem Feuergewehrstaisde hierzu Aspirirenden vorgeschrieben ist: wogegen die Fou­riere, welche noch kein ganzes Jahr dieser Charge vorgestanden sind, in der Prüfung nach der Art der noch niemahls im Militär gedient Habenden zu be­handeln sind, welche nachfolgend für die vierte Claffe vorgeschrieben wird, und außerdem ist in Ansehung solcher schon gedient habenden Fouriere auf ihre Ab­schiede rücksichtlich ihrer Conduite allemahl genau zu sehen. Die Prüfung der dritten Classe, nähmlich derjenigen, welche aus den Militär-Erziehungshäusern hierzu aspiriren, hat zwar im Wesentlichen auf dre eben beschriebene Art zu geschehen, weil zu den Erziehungs-Gegenständen auch jener gehört, daß diese Knaben, da sie vorzüglich zu Unter - Officieren die Bestimmung haben, in allen bey der Compagnie vorfallenden Eingaben und Rapporten, mithin vorzüglich in jenen Gegenständen, die einem eine Fouriers- Stelle antretenden Jndividuuin zu wissen nothwendig sind, geübt werden müssen; nur mag diese Prüfung bey derley Knaben sich vorzüglich auf eine Für die derjweyten Glasse. Für die der dritten. Claffe.

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