Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von der Recrutirung in Friedenszeiten. 15 d) Wenn ein angewerbener oder zugefchobener Recrut, welcher keine sichtbaren Defecte hat, dennoch bey der näheren ärztlichen Visitation auf dem Assent- Platze für untauglich erkannt wird, so liegt es der betreffenden Civil-Obrigkeit ob, die liquidirten Ver- pflegskosten von dem Angeworbenen, welcher feine Defecte verschwiegen hat, für das Aerarium herein zu bringen. e) Zeigen sich Gebrechen, mit denen der Mann vor der Assentirung behaftet gewesen, und die hätten bemerkt werden sollen, so hat der Werb- oder Uebernahms-Officier den Ersatz zu leisten, nur steht es demselben frey, den Regreß an dem Arzte zu nehmen. f) Wenn bey der Assentirung die Visitation des Mannes mit gehörigem Fleiße geschehen, die Mannschaft der Leibesgesundheit halber tauglich befunden, und schriftlich attestüt worden ist, so kann der stellenden Obrigkeit, wenn sich sonach ein sichtbarer Defect zeiget, der Ersatz anderer Leute nicht zugemuthet werden, sondern ist deshalb der Regreß an dem visitirenden Arzte zu nehmen, die unsichtbaren derley Gebrechen aber sind als bloß zufällige Dinge zu betrachten. g) Finden sich solche Gebrechen, die weder der Arzt, noch derUebernahms-Officier, ungeachtet aller angewandten Mühe, erweislich nicht haben tn Erfahrung bringen können, so trägt das Aerarium den Verlust. 1i) Für Leute, welche erst nach der Assentirung mit Defecten behaftet werden, hat ebenfalls das Aerarium den Aufwand zu tragen. i) Nur für Garnisons-Dienste taugliche Recruten aber ist das Aerarium in Ansehung der auf dieselben ausgelegten Kosten schadlos zu halten, endlich ik) wenn bey Anwesenheit des Regiments im Regiments-Nummer Recruten für ein anderes Regiment ausgehoben, und hierunter ein Dienstuntauglicher angenommen wird, so fällt der Ersatz dem Regiments--Commando zur Last, in dessen Nummer der Recrut angeworben wurde; ist hingegen das Regiment nicht in loco, so muß alsdann allerdings derjenige dafür haften, dem die Annahme der Recruten übertragen wird. §. 996. Die Nachsicht des Ersatzes für untauglich anerkannte Recruten, wo kein vorsätzlicher Betrug oder Leichtsinn obwaltet, hängt vom Hofkriegsrathe ab. tz. 997. Im Falle der Ersatz von einer der Civil - Jurisdiction unterstehenden Person herein zu bringen ist, hat sich das General-Commando deßhalb an die politische Behörde zu wenden. h. 998. Diejenigen italienischen Soldaten im lombardisch-venetianischen Königreiche, welche für sich Supplenten stellen, haben für ihre Stellvertreter nur bis zur erfolgten wirklichen Assentirung dieser letzteren zu haften. In Gemäßheit dieses Vorerwähnten hat also nur der Supplirte nach erfolgter Assentirung seines Stellvertreters auch dann zu haften , wenn bey der Stellung des letzteren ein absichtlicher Betrug des Supplirten und Supplenten Statt gefunden hat. §. 999. Bey Verfassung der Berechnung des zu leisten kommenden Ersatzes ist zu beobachten: a) Daß alle seit dem Tage der Stellung oder der Anwerbung mit Inbegriff des Handoder Werbgeldes vom Aerarium bestrittenen Auslagen angesetzt werden. b) Daß dem Werb - oder Uebernahms-Officiere die Unkosten nicht werter, als höchstens 14 Tage nach der Eintreffung des Mannes beym Regiment, anzurechnen seyen; außer wenn das Regiment die Vorstellung des Mannes zum Superarbitrium verschiebet, wo dann dasselbe vom i5. Tage an die ferneren Kosten tragen muß. Wenn jedoch das Regiment keine Schuld hätte, daß der etwa erkrankte Recrut nicht vor dem Ablaufe der anberaumten »4 Tage an dem Orte der Superarbitrirung eingetroffen ist, so hat d) Für bey näherer Visitation auf dem Assent-Platze untauglich befundene Angeworbene. Hkth. am 6. 2än. 809, o 117, e) Bey leicht zu entdeckenden und auster Acht gelassenen Gebrechen. Hkth. am 29. März 777. n 776. » »21. Apr. 787. f) Vey genauer Visitation und schriftlich attcstirter Tauglichkeit.-Hkth. am 3i, Jul- 762. g) Für ungeachtet aller Mühe nicht in Erfahrung gebrachte Gebrechen. Hkth. am 29. May 777- d 936. l>) Für Defecte, welche erst nach der Assentirung entstehen. Hkth. am 29. May 777. d 996. 0 Für nur zu Garnisons- Diensten taugliche Recruten. Hkth. am 14. Sep. 774. k) Bey Recruten, welche für ein anderes Regiment ausgehoben, und dienstuntauglich befunden wurden. Hkth. am 29, May 777. D 996. Wo die Nachsicht des Ersatzes einzuhohlen ist. Hkth. am 5. Oct. 779. Hereinbri'ngunq des Ersatzes von Civil-Personen. Hkth. am 6.2«n, 809. o 117. Der Supplirte hat für seinen Stellvertreter nur bis zue Assentirung des letzteren zu haften. Hkth. am 2. Nov. 818. K 3986. Verfassung der Ersatzberechnung. Hkth. am 29. May 777. v 996.