Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

125 J chen es ihm zurück stellt, sobald derselbe aus dem Civil-Arreste zurück kommt. Jeder Land­wehr-Officier hat, sobald er in Civil-Arrest kommt, sogleich seine Uniform abzulegen, und dieselbe erst dann wieder zu tragen, wenn er aus demselben zurück kommt, und seinen De­gen wieder erhalten hat. §. i558. In jenen Fällen, wo Gefahr auf dem Verzüge haftet, darf sich zwar der Person des Landwehr-Officiers versichert, jedoch muß zugleich dem oben erwähnten Landwehr-Vorge­setzten die Eröffnung davon gemacht werden, und ist der Landwehr-Officier erst nach der hierauf erfolgten Abnahme der militärischen Ehrenzeichen mit Ablegung der Uniform in den ordentlichen Arrest zu bringen. §. i55g. In Criminal- Verbrechen untersteht der Landwehr - Officier ganz der ihn betreffen­den Gerichtsbarkeit ohne Rücksicht seines Landwehrverbandes. Geschieht das Verbrechen wäh­rend der Concentrirung, so läßt ihn der Regiments - Commandant unter Arrest der betreffen­den Gerichtsbarkeit übergeben. Außer der Concentirungs - Zeit in Straffällen hat vor der Arretirung des Landwehr-Officiers die erwähnte Modalität einzutreten. In Hinsicht der Kund­machung und Vollziehung des gegen Landwehr -Officiere wegen begangener Verbrechen gefäll­ten Urtheiles ist sich nach Maßgabe der §. 446 und 447 des Strafgesetzes (1. Theil 2. Ab­schnitt 12. Hauptstück) zu benehmen, hiermit das Urtheü sammt Acten von dem Criminal- Obergerichte dem Landes-Chef einzusenden, und von diesem einverständlich mit dem General- Commando die dem §. 446 des Strafgesetzes angemessene Verfügung zu treffen. §. i56o. Bey Dienstesvergehungen und Subordinations - Fehlern, welche ein kriegsrechtliches Verfahren erheischen, wird der Landwehr-Officier, sowohl während als außer der Concentri­rungs-Zeit, an das Regiments-Gericht desjenigen Regiments, welchem das Landwehr-Ba­taillon zugewiesen ist, unter Arrest geschickt, um da nach Militär-Gesetzen kriegsrechtlich behan­delt zu werden. In solchen Fällen ist aber das Jus gladii et aggratiandi über die Landwehr- Officiere dem General-Commando Vorbehalten. h. i56i. In Bezug auf schwere Polizey-Uebertretungen, (welche nähmlich in dem 2. Theile des Strafgesetzes enthalten sind,) in so fern sie nicht etwa unter die §. i56o erwähnten Verbre­chen gehören, untersteht der Landwehr-Officier ebenfalls seinerberreffenden Civil-Gerichts­barkeit. Wird eine solche schwere Polizey-Uebertretung von einem Landwehr-Officiere während der Concentrirung begangen, so wird derselbe von dem Regiments-Commandanten an die be­treffende Gerichtsbarkeit des Angeschuldeten gesendet. tz. l5Ó2. Bey kleinen Dienstesvergehungen oder Nachlässigkeiten während der Concentrirung kön­nen die Landwehr-Officiere mit Profoßen-oder Hausarrest auf die Zeit der Concentrirung bestraft werden. §. i563. Die Landwehrmannschaft bleibt außer der Concentrirungs - Zeit ganz ihrer betreffenden Ju­risdiction untergeordnet. §. ,564. Auch während der Concentrirungs-Zeit unterstehet der Landwehrmann in Bezug so­wohl auf Streitsachen als auf das adelige Richteramt dem gesetzmäßigen bestimmten Ge­richte. Begeht der Landwehrmann während der Concentrirung ein Verbrechen, so läßt ihn das Regiments - Commando arretiren, und an das durch das Gesetz bestimmte Criminal-Gericht abgeben, welches ihn nach dem ersten Theile des Strafgesetzes behandelt. Von der Landwehr in Fried en szer te n. Der Landwehr-Officier aus dem Civil-Stande ist erst nach erfolgter Abnahme der mili­tärischen Ehrenzeichen und nach Ablegung der Uniform in Civil-Arrest zu bringen. Hkth. am .4. Sun. 813. Der eines Criminal-Ver­brechens bezüchtigte Landwehr- Lffieier untersteht ganz der ihn betreffenden Civil - Gerichts­barkeit. Hkth. am i4. Sun. 8,3. In Dienstes - und Subor­dinations-Vergehungen unter­liegt der Landwehr-Officier der Militär-Gerichtsbarkeit. Hkth. am .4. Sun. 813. Sn schweren Polizey-Ueber- tretungen untersteht der Land- wehr-Officier auch der Civil- Gerichtsbarkeit. Hkth. am >4. Sun. 3i3. Für kleine Dienstesvergehun­gen kann der Landwehr - Ossi- cier wahrend der Concentri­rung mit Prosoßen- oder Haus­arrest bestraft werden. Hkth. am >4. Sun. 8,3. Außer der Eoncentrirunqs- Zeit bleibt der Landwehrmann seiner betreffenden Jurisdicti­on untergeordnet. Hkth. am >4. Sun. 8,3. Wenn ein Landwehrmann während der Concentrirung ein Verbrechen begeht, so ist er dem competentcn Crimi­nal - Civil - Gerichte zur Abur- theilung abzugebe». Hkth. am »4- Sun. 8,3.

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