Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
125 J chen es ihm zurück stellt, sobald derselbe aus dem Civil-Arreste zurück kommt. Jeder Landwehr-Officier hat, sobald er in Civil-Arrest kommt, sogleich seine Uniform abzulegen, und dieselbe erst dann wieder zu tragen, wenn er aus demselben zurück kommt, und seinen Degen wieder erhalten hat. §. i558. In jenen Fällen, wo Gefahr auf dem Verzüge haftet, darf sich zwar der Person des Landwehr-Officiers versichert, jedoch muß zugleich dem oben erwähnten Landwehr-Vorgesetzten die Eröffnung davon gemacht werden, und ist der Landwehr-Officier erst nach der hierauf erfolgten Abnahme der militärischen Ehrenzeichen mit Ablegung der Uniform in den ordentlichen Arrest zu bringen. §. i55g. In Criminal- Verbrechen untersteht der Landwehr - Officier ganz der ihn betreffenden Gerichtsbarkeit ohne Rücksicht seines Landwehrverbandes. Geschieht das Verbrechen während der Concentrirung, so läßt ihn der Regiments - Commandant unter Arrest der betreffenden Gerichtsbarkeit übergeben. Außer der Concentirungs - Zeit in Straffällen hat vor der Arretirung des Landwehr-Officiers die erwähnte Modalität einzutreten. In Hinsicht der Kundmachung und Vollziehung des gegen Landwehr -Officiere wegen begangener Verbrechen gefällten Urtheiles ist sich nach Maßgabe der §. 446 und 447 des Strafgesetzes (1. Theil 2. Abschnitt 12. Hauptstück) zu benehmen, hiermit das Urtheü sammt Acten von dem Criminal- Obergerichte dem Landes-Chef einzusenden, und von diesem einverständlich mit dem General- Commando die dem §. 446 des Strafgesetzes angemessene Verfügung zu treffen. §. i56o. Bey Dienstesvergehungen und Subordinations - Fehlern, welche ein kriegsrechtliches Verfahren erheischen, wird der Landwehr-Officier, sowohl während als außer der Concentrirungs-Zeit, an das Regiments-Gericht desjenigen Regiments, welchem das Landwehr-Bataillon zugewiesen ist, unter Arrest geschickt, um da nach Militär-Gesetzen kriegsrechtlich behandelt zu werden. In solchen Fällen ist aber das Jus gladii et aggratiandi über die Landwehr- Officiere dem General-Commando Vorbehalten. h. i56i. In Bezug auf schwere Polizey-Uebertretungen, (welche nähmlich in dem 2. Theile des Strafgesetzes enthalten sind,) in so fern sie nicht etwa unter die §. i56o erwähnten Verbrechen gehören, untersteht der Landwehr-Officier ebenfalls seinerberreffenden Civil-Gerichtsbarkeit. Wird eine solche schwere Polizey-Uebertretung von einem Landwehr-Officiere während der Concentrirung begangen, so wird derselbe von dem Regiments-Commandanten an die betreffende Gerichtsbarkeit des Angeschuldeten gesendet. tz. l5Ó2. Bey kleinen Dienstesvergehungen oder Nachlässigkeiten während der Concentrirung können die Landwehr-Officiere mit Profoßen-oder Hausarrest auf die Zeit der Concentrirung bestraft werden. §. i563. Die Landwehrmannschaft bleibt außer der Concentrirungs - Zeit ganz ihrer betreffenden Jurisdiction untergeordnet. §. ,564. Auch während der Concentrirungs-Zeit unterstehet der Landwehrmann in Bezug sowohl auf Streitsachen als auf das adelige Richteramt dem gesetzmäßigen bestimmten Gerichte. Begeht der Landwehrmann während der Concentrirung ein Verbrechen, so läßt ihn das Regiments - Commando arretiren, und an das durch das Gesetz bestimmte Criminal-Gericht abgeben, welches ihn nach dem ersten Theile des Strafgesetzes behandelt. Von der Landwehr in Fried en szer te n. Der Landwehr-Officier aus dem Civil-Stande ist erst nach erfolgter Abnahme der militärischen Ehrenzeichen und nach Ablegung der Uniform in Civil-Arrest zu bringen. Hkth. am .4. Sun. 813. Der eines Criminal-Verbrechens bezüchtigte Landwehr- Lffieier untersteht ganz der ihn betreffenden Civil - Gerichtsbarkeit. Hkth. am i4. Sun. 8,3. In Dienstes - und Subordinations-Vergehungen unterliegt der Landwehr-Officier der Militär-Gerichtsbarkeit. Hkth. am .4. Sun. 813. Sn schweren Polizey-Ueber- tretungen untersteht der Land- wehr-Officier auch der Civil- Gerichtsbarkeit. Hkth. am >4. Sun. 3i3. Für kleine Dienstesvergehungen kann der Landwehr - Ossi- cier wahrend der Concentrirung mit Prosoßen- oder Hausarrest bestraft werden. Hkth. am >4. Sun. 8,3. Außer der Eoncentrirunqs- Zeit bleibt der Landwehrmann seiner betreffenden Jurisdiction untergeordnet. Hkth. am >4. Sun. 8,3. Wenn ein Landwehrmann während der Concentrirung ein Verbrechen begeht, so ist er dem competentcn Criminal - Civil - Gerichte zur Abur- theilung abzugebe». Hkth. am »4- Sun. 8,3.