Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
123 d) Für die nsthigen Bereisungen zur Visitirung der Compagnie-Stationen und Depost- tonen, in Landwehrdienstes-Angelegenheiten zum Regiments-Stabe oder Kreisamte wird dem Bataillons-Commandanten ein halber Vorspannswagen auf Rechnung des Landwehrfondes pr. Pferd und Meile á ia kr. bewilliget, worüber derselbe mir Bey- legung der Marsch-Route oder sonstigen Ordre dem Regiment die Rechnung zu legen hat. c) Bey der Concentrirung erhalten bte Officiere zur Fortbringung ihrer Bagage pr. Compagnie zusammen einen halben Vorspannswagen auf Rechnung des Landwehrfondes pr. Pferd und Meile á 10 kr. f) Jeder Compagnie - Commandant erhalt jährlich an Pauschale für jeden Kopf auf den completten Stand, wenn die vorschriftmäßige Zahl der Armaturs-, Leberwerks-und Monturs-Sorten vorhanden ist, und deßwegen nicht etwa, wie im§. i553 bemerkt wird, eine anderweitige Verfügung Platz greift, und zwar: An Feuergewehr-Reparatur »5kr. D Flick-Spesen 4kr. » Schuh - Reparatur 5 kx. Ferner an Schreib-Materialien jährlich »8 fl. und zur Erhaltung der Trommelfelle 5 fl. Dieses Pauschale wird auf den completten Stand der Compagnien berechnet, und halbjährig voraus empfangen. In so fern ein Compagnie-Commandant mcht selbst die Aufsicht über das Divisions-Depositorium hat, so gebühren demselben keine Pauschalien,- außer der Hälfte der Schreib-Materialien mit 9 fl.; die andere Hälfte mit 9 fl., so wie das ganze Pauschale auf den complerten Stand, an Schuh - und Gewehr-Reparatur, dann auf Flick- Spesen und Erhaltung der Trommelfelle hat der die Aufsicht über das Divisions-Dcposi- torium führende Officier für beyde Compagnien zu beziehen, wogegen derselbe alle vorkommenden Reparaturen, so wie die zur Reinhaltung der Montur, Armatur und Rüstung erforderlichen Anschaffungen aus diesem Pauschale zu bestreiten hat. Endlich g) wird dem Regiments - Commandanten, wenn er in Landwehr-Angelegenheiten reifet, ein halber Vorspannswagen pr. Pferd und Meile á i5 kr aus dem Landwehrfonde bewilliget. h. 1547. Auf welche Art bey den Landwehr-Bataillonen, die einen Stabs-Offrcier aus dem supernumerären Stande der Armee zeitlich commandirt erhalten, die Schreib - Materialien bestritten werden sollen, dießfalls hat der Hofknegsrath zu bestimmen befunden, daß derley fupernu- m evőre Stabs-Officiere die unumgänglich erforderlichen Schreib-Materialien nicht selbst zu bestreiten haben, weil sie nicht so, wie jene aus dem Pensions - Stande, das Pausch- Quantum mit jährlichen 820 fl. in Conventions-Münze ohne Unterschied der Länder beziehen, sondern diese Schreib-Materialien sind aus dem Regiments-Unkostenfonde zu bestreiten, jedoch müssen die dießfallsigen Auslagen, wie die übrigen Landwehrauslagen, nach den bestehenden Vorschriften m besonderer Evidenz gehalten werden. Da jedoch der Regiments-Unkostenfond hierauf nicht botirt rst, so ist der mit Beobachtung der bestmöglichsten Wirthschaft ausgelegte Betrag in der Regiments-Unkostenrech- yung durchzuführen. z. 1548. Um eine Gleichheit in dem Rechnungswesen der zusammenrückenden Landwehr-Bataillone einzuführen, ist Folgendes fest zu setzen befunden worden. Die gesammten Auslagen für die Landwehr sind von nun an aus der allgemeinen Dotation zu bestreiten, und müssen daher in den jährlichen Präliminar-Geld-Erfordermß- ausweisen ersichtlich gemacht werden. Banv 11. 32 * Von der Landwehr in Fried ensz eiten. Auf welche Art bey den Landwehr-Bataillonen, welche einen Stabs-Officier aus dem supernumerären Stande erhalten, mit den Schreib- Matenalien vorzugehen ist. Hkth. am it. Oct. 819. 1 6764. » » t1.Sec.819. G 5i53. Wer die Vcrpflegs - und sonstigen Auflagen der Landwehr-Bataillone bis zum Tage der Musterung zu tragen hat. Hkth. am 8.3m. 8t3.1 3387. UNd 3396. » » 7.3un. 819, k 2040,