Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

123 d) Für die nsthigen Bereisungen zur Visitirung der Compagnie-Stationen und Depost- tonen, in Landwehrdienstes-Angelegenheiten zum Regiments-Stabe oder Kreisamte wird dem Bataillons-Commandanten ein halber Vorspannswagen auf Rechnung des Landwehrfondes pr. Pferd und Meile á ia kr. bewilliget, worüber derselbe mir Bey- legung der Marsch-Route oder sonstigen Ordre dem Regiment die Rechnung zu le­gen hat. c) Bey der Concentrirung erhalten bte Officiere zur Fortbringung ihrer Bagage pr. Com­pagnie zusammen einen halben Vorspannswagen auf Rechnung des Landwehrfondes pr. Pferd und Meile á 10 kr. f) Jeder Compagnie - Commandant erhalt jährlich an Pauschale für jeden Kopf auf den completten Stand, wenn die vorschriftmäßige Zahl der Armaturs-, Leberwerks-und Monturs-Sorten vorhanden ist, und deßwegen nicht etwa, wie im§. i553 bemerkt wird, eine anderweitige Verfügung Platz greift, und zwar: An Feuergewehr-Reparatur »5kr. D Flick-Spesen 4kr. » Schuh - Reparatur 5 kx. Ferner an Schreib-Materialien jährlich »8 fl. und zur Erhaltung der Trommelfelle 5 fl. Dieses Pauschale wird auf den completten Stand der Compagnien berechnet, und halb­jährig voraus empfangen. In so fern ein Compagnie-Commandant mcht selbst die Aufsicht über das Divisions-Depositorium hat, so gebühren demselben keine Pauschalien,- außer der Hälfte der Schreib-Materialien mit 9 fl.; die andere Hälfte mit 9 fl., so wie das ganze Pau­schale auf den complerten Stand, an Schuh - und Gewehr-Reparatur, dann auf Flick- Spesen und Erhaltung der Trommelfelle hat der die Aufsicht über das Divisions-Dcposi- torium führende Officier für beyde Compagnien zu beziehen, wogegen derselbe alle vorkom­menden Reparaturen, so wie die zur Reinhaltung der Montur, Armatur und Rüstung erforderli­chen Anschaffungen aus diesem Pauschale zu bestreiten hat. Endlich g) wird dem Regiments - Commandanten, wenn er in Landwehr-Angelegenheiten reifet, ein halber Vorspannswagen pr. Pferd und Meile á i5 kr aus dem Landwehrfonde bewilliget. h. 1547. Auf welche Art bey den Landwehr-Bataillonen, die einen Stabs-Offrcier aus dem supernumerären Stande der Armee zeitlich commandirt erhalten, die Schreib - Materialien bestrit­ten werden sollen, dießfalls hat der Hofknegsrath zu bestimmen befunden, daß derley fupernu- m evőre Stabs-Officiere die unumgänglich erforderlichen Schreib-Materialien nicht selbst zu bestreiten haben, weil sie nicht so, wie jene aus dem Pensions - Stande, das Pausch- Quan­tum mit jährlichen 820 fl. in Conventions-Münze ohne Unterschied der Länder beziehen, sondern diese Schreib-Materialien sind aus dem Regiments-Unkostenfonde zu bestreiten, je­doch müssen die dießfallsigen Auslagen, wie die übrigen Landwehrauslagen, nach den bestehen­den Vorschriften m besonderer Evidenz gehalten werden. Da jedoch der Regiments-Unkostenfond hierauf nicht botirt rst, so ist der mit Be­obachtung der bestmöglichsten Wirthschaft ausgelegte Betrag in der Regiments-Unkostenrech- yung durchzuführen. z. 1548. Um eine Gleichheit in dem Rechnungswesen der zusammenrückenden Landwehr-Ba­taillone einzuführen, ist Folgendes fest zu setzen befunden worden. Die gesammten Auslagen für die Landwehr sind von nun an aus der allgemeinen Do­tation zu bestreiten, und müssen daher in den jährlichen Präliminar-Geld-Erfordermß- ausweisen ersichtlich gemacht werden. Banv 11. 32 * Von der Landwehr in Fried ensz eiten. Auf welche Art bey den Landwehr-Bataillonen, wel­che einen Stabs-Officier aus dem supernumerären Stande erhalten, mit den Schreib- Matenalien vorzugehen ist. Hkth. am it. Oct. 819. 1 6764. » » t1.Sec.819. G 5i53. Wer die Vcrpflegs - und sonstigen Auflagen der Land­wehr-Bataillone bis zum Ta­ge der Musterung zu tragen hat. Hkth. am 8.3m. 8t3.1 3387. UNd 3396. » » 7.3un. 819, k 2040,

Next

/
Thumbnails
Contents