Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

112 VI. Hauptstück. VIII. Abschnitt. Jeder Landwehrmann erhält bey seinem Eintritte eineLand- ivehrkarte, die ihm bey seiner Entlassung wieder abgenom­men , und dagegen ein ge­druckter Abschied eingehän­digt wird. Hkth. am >4. 2un. 8.3. » » 7. 3un. 819. K 2o4». Formular a. Einrückung der Landwehr­mannschaft zu den jährlichen Uebungen­Hkth am >4. Iun. 8,3.-» » 7.3un.L»9.».ro4o. b) Im Wege der Superarbitrirung. Diese erfolgt eben so, wie bey der regulirten Armee, und zwar: von militärischer Seite mit Zuziehung der politischen Behörde, wobey es sich jedoch versteht, daß nicht alle Defecte, welche zur Entlassung aus der activen Armee eignen, auch zur Entlassung aus der Landwehr hinreichen, da vielmehr mancher zum Dienste in der regulirten Armee nicht Geeignete eben deßhalb in die Landwehr ausgenommen wird. Überhaupt ist militärischer Seits strenge darauf zu sehen, daß nicht wegen unansehnlicher Gestalt, wegen eines unangenehmen Aeußern Leute aus der Landwehr entlassen werden, die zur Dienstleistung in derselben geeignet sind. c) Durch Entlassung wegen vollstreckter 45 Jahre. Sobald dieser Umstand durch Tauf­scheine oder andere vollgültige Urkunden, (welche immer stämpelfrey auszufertlgen sind) erwiesen ist, kann die Entlassung durch das Regiments-Commando, einverständlich mit dem Kreisamte, ohne höhere Autorität bewilliget werden. d) Wegen anderer als der bisher erwähnten Ursachen kann nicht leicht eine Entlassung aus der Landwehr Platz greifen, indem die Eigenschaft eines Landwehrmannes selten jemanden in seinen Civil-Beschäftigungen beirren wird. Sollte jedoch der Fall eintreten, daß eine für den Staat wichtige Beschäftigung mit dem in Friedenszeiten geringen Dienste des Landwehrmannes unvereinbar wäre, so ist ein solcher Fall, genau moti- virt, von dem Regiments-Commando und dem Kreisamte gemeinschaftlich zur Ent­scheidung an die beyderseitigen höheren Behörden hinauf zu geben. Die Entlassungen sub b, c, d müssen jederzeit schon einen Monath vor der Uebungszeit erfolgt, und der Ersatz für dieselben von den Dominien geleistet seyn, damit zur Ea'ercier-Zeit der Stand stets ergänzt sey. e) Durch den Tod. f) Durch unbefugte Auswanderung ohne Vorwissen der Obrigkeit. Derley Landwehrmän­ner sind sogleich in Abgang zu bringen, und der Ersatz für dieselben ist von den Do­minien zu leisten; gegen sie sind zugleich die Vorschriften des Auswanderungs-Patents anzuwenden, folglich sind sie edictaliter einzuberufen. und wenn sie sich in der gesetz­mäßigen Frist nicht stellen, als Auswanderer anzusehen und zu bestrafen. Jene Land­wehrmänner hingegen, welche mit Bewilligung der Obrigkeit und mit Beobachtung der sonstigen Paß-Vorschriften aus ihrem Aufenthaltsorte wandern, sind nur dann in Abgang zu bringen, und der Ersatz für dieselben zu leisten, wenn sie in einem Jahre der Uebung dort, wo sie sich auf Wanderung befinden, nicht beywohnen, und auch im fol­genden Jahre zur Zeit der Uebung bey ihren eigenen Bataillonen nicht erscheinen. tz. 1490. Jeder Landwehrmann erhält bey seinem Eintritte in die Landwehr eine nach dem bey- liegenden Formulare A ausgestellte, von dem Regiments-Commandanten und dem Kreis- hauptmanne gefertigte, gedruckte Landwehrkarte. Jedem entlassenen Manne wird diese Landwehrkarte abgenommen, und ist ihm dagegen ein Abschied, wie es der zweyte Abschnitt des LXIII. Hauptstückes (Lit. I.) für die gesamm- te Armee vorschreibt, von dem Regiments - Commandanten und dem Kreishauptmanne ge- fertiget, einzuhändigen. Die se Landwehrkarten sind so, wie jene der verstorbenen oder sonst in Abgang gera­tenen Landwehrmänner, in so fern man der Karten von letzteren habhaft werden kann, zu vertilgen. §. i49l* In jedem Regiments - Bezirke ist die für die Landwehr gewidmete Mannschaft mit Rücksicht auf ihre militärische Angemessenheit und größere oder mindere Nothwendigkeit bey Hause gleich nach ihrer erhaltenen Widmung für diese Anstalt abzusondern, und förmlich in das erste und zweyte Bataillon einzurangiren, die mehr entbehrlichen und vorzugsweise zum Militär-Dienste angemessenen Individuen sind dem ersten, die übrigen dem zweyte» Ba* ttiition zuzuweisen.

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