Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

110 Unter sich aber haben diese Officiere ihren Rang von dem Tage der Anstellung in der Landwehr zu nehmen. h. 1481. Nach der von jeher bestehenden Vorschrift hat bey Bestimmung des Vor- oder Nach- rangeS mehrerer Officiere von gleicher Charge der bekleidende Rang zur Richtschnur zu dienen. Dieser Vorschrift gemäß haben daher auch jene Lanowehr-Officiere, welche aus dem Stande der Pensionisten oder der mit Charakter -Quittirteu in die Landwehr eingetreten sind, und vermöge Allerhöchster Anordnung gleich allen übrigen Landwehr-Officieren den Rang vom 20. Junius 1609 erhalten haben, ihren Rang unter sich dergestalr zu nehmen, daß sie nachdem in der vori­gen Charge bekleideten Range einander folgen, und jenen, welche als ohne Charakter quit- tirt, oder aus dem Civil-Stande zugewachsen sind, und den gleichen Rang mit ihnen ha­ben , vergehen. Bey jenen Landwehr-Officieren, welche aus dem Stande der ohne Charak­ter Quittirten oder aus dem Civile zugewachsen sind, und gleichen Rang vom 20. Junius 1809 haben, har der Tag der früheren oder späteren Anstellung in der Landwehr den Vor­oder Nachrang zu bestimmen, wobey jedoch die aus dem Stande der ohne Charakter quittir- ten zugewachsenen Officiere bey gleichem Anstellungstage, in der Rücksicht, daß sie schon frü­her gedient haben, den Vorrang vor den aus dem Civil Eingetretenen zu nehmen haben. Für die aus dem Civil eingetretenen Officiere endlich, welche an einem Tagéin die Land­wehr eingetreten sind, und auch ihren Rang von einem Tage, nähmlich vom 20. Junius 1809 erhalten haben, kann nicht allgemein bestimmt werden, wie sie ihren Rang unter sich zu nehmen haben, sondern bey diesen muß die etwa schon bestehende Rangs-Tour, oder allenfalls die ?(rt und Dauer ihrer vorigen Civil-Dienstleistung berücksichtiget, und nach dieser der Vor- oder Nachrang des Einen und Anderen mit Billigkeit bestimmt werden. §, 1482. Wenn in Friedenszeiten in dem gegenwärtig fest gesetzten Stande an Mannschaft ein Abgang entsteht, so ist derselbe von den Dominien mittelst Stellung aus den zur Landwehr gewidmeten Classen sogleich zu ersetzen. §. 1483. Zur Landwehr sind geeignet: a) Alle conscnbirten Inländer, welche ihren Abschied ohne Reengaglrung genommen haben. b) Diejenigen conscribirten Inländer, welche vor Verlauf ihrer gesetzlichen Dienstzeit ge­gen Offerte sind entlassen worden, so lange sie nicht im Civil-Leben in eine von der Landwehr befreyende Classe übertreten. e) Alle jene conscribirten Inländer, welche nach ihren politischen Eigenschaften zum Feuer­gewehrstande zu classisiciren wären, aber entweder wegen zu kleinen Wuchses oder wegen minderer körperlichen Gebrechen, oder endlich wegen vollstreckter 45 Jahre zum Feuergewehre nicht ganz geeignet erachtet werden. d) Alle Münz - und Bergwerksleute, wenn sie die für die Landwehr gesetzlichen Eigen­schaften besitzen. c) Vermöge allerhöchster Entschließung Seiner Majestät des Kaisers sind von nun an die­jenigen conscribirten Inländer, welche gegen Stellung zweyer Ausländer und Erlag deS doppelten MonturS-Geldes vor ihrer gesetzlichen Dienstzeit die Entlassung vom Mi­litär erhalten, in Ansehung der Dienstleistung bey der Landwehr wie die ausgedienten Capitulanten zu behandeln, und gleich diesen hierzu verbunden. Jedoch hat diese Ver­bindlichkeit erst nach Verlauf der CapitulationS-Zeit, die diese Leute beym Militär noch zu dienen gehabt hätten, ihren Anfang zu nehmen. Die Verpflichtung, dem Rufe der Obrigkeit zur Landwehr zu folgen, ist in dem Ab­schiede derjenigen, welche nach vollstreckter, bloß gesetzlicher Dienstzeit aus der activen Armee auvtreten, ausdrücklich anzumerken. VI. Hauptstück. Vili. Abschnitt. ‘Jtäfjere 33efHmmmig Seá Kangeá öír Sanlwepr * Dfi ficiere. ■Sitt- om 814. G 681a. f i Per M anMfcpftif. ■ um *4- 3un. S>3. aSctfimmuiig, welche jnin'i »iönen jur Sanöwefcr gceúv aet «in 3. OTntj 809. o io45. » » >4.3utl, 8 > 3.

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