Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von der Landwehr in Friedenszeiten. 10 7 Der Bataillons - Commandant kann entweder aus dem Stande der Gutsbesitzer oder sonstiger angesehener Cavaliere, oder aus dem Militär-Pensions-Stande seyn. Die Anstellung der Landwehr-Bataillons-Commandanten, sowohl als auch ihre Enthebung von der Dienstleistung haben Seine Majestät der Kaiser sich selbst Vor­behalten. h) An Officieren erhält jede Landwehr-Compagnie i Hauptmann, 1 Ober-, 1 Unter- Lieutenant und l Fähnrich. Von diesen Officieren muß wenigstens einer, wo möglich aus der Gegend der be­treffenden Landwehr-Compagnie selbst gebürtig, oder doch der Landessprache kun­dig seyn. §. *474.. Bey Errichtung der Landwehr konnten, außer den Pensionirten und mit Charakter aus­getretenen Officieren, auch Private und ohne Charakter ausgetretene Officiere angestellt werden. Von nun aber dürfen die Landwehr - Bataillone nur mit geeigneten Officieren aus dem Pensions-Stande, oder in deren Ermangelung mit Officieren, welche mit Beybehaltung des Charakters quittivten, dann mit Officieren, die in den letzten Feldzügen in der Landwehr- gedient haben, und nach geendigtem Kriege mit Beybehaltung des Charakters und der Ar­mee-Uniform in ihre vorigen Verhältnisse zurück getreten sind, versehen werden. Au ch können Landwehr-Officiere, welche im Jahre 1809 in der Landwehr gedient Haben, und nach Auflösung derselben, mit Beybehaltung des Landwehr-Charakters und der Landwehr- Uniform ausgetreten sind, endlich, Gutsbesitzer und sonstige angesehene Particuliers, ker- nesweges aber Private mehr bey der Landlvehr als Officiere angestellt werden. h. »475. Bey Anstellung dieser Individuen haben folgende Beobachtungen einzrrtreten: itens: Für jede Landwehr-Compagnie ist ein Officier aus dem Militär-Pensions-Stande bestimmt, der die in dem §, »646 dieser Instruction fest gesetzten Emolumente des unentgeldlichen Quartiers und jährlicher 6 Klafter harten Holzes, dann wäh­rend der Concentrirung die im h. »5ol> bewilligten Diäten zu beziehen hat. Außer diesen kann auch ein zweyrer Officier aus dem Pensions-Stande bey jeder Landwehr-Compagnie verwendet werden, jedoch so, daß nur einer dieser Pen- sionirten die Emolumente an Holz und Quartier beziehe. Bey Auswahl dieser Officiere ist auf die frühere Dienstleistung und die physische Angemessenheit für den Dienst der Landwehr Rücksicht zu nehmen, und besonders darauf zu sehen, daß kein mit moralischen Gebrechen behafteter Officier rn der Landwehr angestellt werde. Obwohl jeder penstonirte Officier verpflichtet ist, da, wo es der Dienst for­dert, und wozu er die Angemessenheit hat, sich verwenden zu lassen, so ist doch bey Anstellung pensionirter Officiere zur Landwehr der billige Bedacht auf ihre Ver­hältnisse, und besonders darauf zu nehmen , daß dieselben hierdurch nicht zu kostspie­ligen und weiten Uebersiedelungen veranlaßt werden, daher sie zwar zur Dienst­leistung in der Landwehr bey demjenigen Regiment, in dessen Werbbezirke sie sich befinden, verhalten, zu weiten Uebersiedelungen in andere Werbbezirke oder Pro­vinzen aber für gegenwärtig nicht gezwungen werden können. Sollte die Zahl der sich in dem Bezirke des General-Commando aufhaltenden und zur Anstellung in der Landwehr angemessenen pensionirten Officiere nicht hinreichen, um jede Land­wehr - Compagnie der Werbbezirks - Regimenter mit einem pensionirten Hauptmanne oder subalternen Officiere besetzen zu können, so sind zu diesen erledigten Land­wehr-Compagnien einstweilen Officiere des eigenen Werbbezirks-Regiments zu- zutheilen. Damit aber für die Zukunft auf die Besetzung der Landwehr-Compag­nien mit hierzu geeigneten pensionirten Officieren sürgedacht, und diese hierzu in die Weiche Individuen als Of­ficiere bey derLandwehr anju- stellen find. Hkth. am 7. Iun. 819. k 2o4o. . » » i3. Oct. 819. G 3868. Be obachtungen bey der An­stellung der Landwehr- Of­ficiere. Hkth. am 23. Ort. 8.* G 3868. 7

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