Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von Aufstellung bürgerlicher Miliz-Bataillone in den Militär - Communitaten. 101 den kann, endlich, wo die Bürger der Militar-Communitaten in Folge ihrer Privilegien zur inneren Landesdienstleistung verbunden sind, macht dieAufstellung der Bürger-Miliz-Ba­taillone nothwendig. §♦ i449« Zu diesem Ende sollen die Militär-Granz-Communitäten Bellowar und Jvanich Eine Compagnie, die Communitat Petrinia 4, Kostainicza 2, Peterwardein mit Einschluß des Ortes Bucowitz 2, Carlowitz ebenfalls 2, Semlin 6 Compagnien, Pancsowa 6 und die Communitat Weißkirchen 2 Compagnien aufstellen. Die Zahl der Gemeinen für diese Com­pagnien hat jedes Granz- General-Commando nach dem Verhältnisse der waffenfähigen Män­ner zu bestimmen, die jedoch pr. Compagnie nicht über 200 und nicht unter 100 Köpfe seyn dürfen. Zu jeder Compagnie gehören an Chargen 1 Hauptmann, 1 Ober - und 1 Unter-Lieute­nant, ferner 1 Feldwebel, 6 Corporate, 2 Tambours und 1 Zimmermann. §. i45o. Zur Begründung der Ordnung und Herbeyführung der nothwendigen militärischen Lei­tung und Ueberßcht haben die Communitäten Petrinia und Kostainicza 1 Bataillon, Peter­wardein und Carlowitz 1, dann jede der Comlnunitäten Semlin und Pancsowa für sich 1 Ba­taillon nach der oben angezeigten Stärke von Compagnien zu formiren. Jedes dieser 4 Bataillone erhält einen Stabs-Officier zum Commandanten, und eme Fahne, daher die Communitäten Petrinia, Carlowitz, Semlin und Pancsowa, und zwar jede über den Stand der Compagnien noch einen Führer und einen Bataillons-Tambour zu stellen haben. h. i45i. Die Mannschaft vom Feldwebel abwärts ist aus den waffenfähigen Bürgern und Com- munitäts - Einwohnern auszuwählen, wozu aber nur Individuen von 18 bis 45 Jahren ge­nommen werden können, welche keine augenscheinlichen körperlichen Defecte haben. tz. 1452. Die Besetzung der Unter-Officiers-Stellen hat von den Communitäts-Magistraten, im Einvernehmen mit den Bataillons-Commandanten, oder wo deren keine sind, mit den Compagnre-Commandanten zu geschehen. Hierzu sind nur Individuen von tadelfreyem Verhalten und vorzüglich solche auszu­wählen, welche schon vorher im Militär gedient haben. §. i453. Die zu Bataillons-Commandanten bestimmten Stabs-Officieresind aus dem Pensions- Srande fürzuwählen. Die Hauptleure, dann die Ober-und Unter-Lieutenants kommen aus der Classe der Honoratioren oder solcher angesehener Bürger zu nehmen, welche entweder schon im Militär gedient, oder doch die Eigenschaft haben, ihre Abtheilung selbst abrichten zu können. Sollte aber mit derley Individuen aus dem Civil-Stande nicht auszukommen seyn, so können die noch abgängigen Officiere aber auch aus dem Pensions-Stande beygezogen werden. Bey Eln- theiluug derselben in die Compagnien ist jedoch darauf zu sehen, daß keiner der wirklichen Officiere jenen aus dem Civil-Stande untergeordnet werde. Obg leich übrigens für eine jede Compagnie 1 Ober - und 1 Unter-Lieutenant bestimmt sind, so können doch auch pensionirte Fähnriche genommen werden, nur ist zur Regel anzu­nehmen , daß zu jeder Compagnie 2 subalterne Officiere zu stehen kommen. tz. 1454. Aus dem Civil - Stande dürfen nur solche Individuen zu Officieren sürgewählet wer­den, welche sich durch ein sittliches und anständiges Betragen auszerchnen, bey dem Volke in Ansehen stehen, und die zur Abrichtung ihrer Abtheilung erforderlichen Eigenschaften besitzen. Die Granz-Truppen-Brigaden haben die Vorschläge der Magistrate zu prüfen und mittelst beygefügten Gutachtens dem Vorgesetzten General-Commando vorzulegen. Anzahl und Stand der Com­pagnien. Hkth. am 20. Aug. 808. b 3090. Eintheilung in Bataillone. Hkth aiN 20. Aug. 808, B3ogo. Bestimmung der Mann­schaft. Hkth.am 20. Aug. 808. b 3090. Besetzung der Unter - Offi­ciers-Chargen. Hkth.am 20, Aug. 808. B 3ogo. Besetzung der Stabs- und Ober- Officiere. Hkth.am 20. Aug. 808. B 3090. Don Ernennung und Ent­fernung der Officiere. Hkth.am 20. Aug. 808. B 3og®. » » 20. Apr. 3i5. B 1 2,

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