Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
I. Hauptstück. V. Abschnitt. 62 Beyschaffung der Armee- Bedürfnisse in fremden Ländern. Hkth. am Z>. März 1809. Benehmen bey Beystcllun- gen vom Auslande. Hkth. am 31. März -.809. und zwar, wenn mehrerley Armee - Branchen in dem nä'hmlichen Orte oder in der Gegend sind, immer im Einvernehmen mit diesen und der^politischen Local-Commissären in der Art treffen, daß die Rückziehung solcher Vorräthe nur von acht zu acht Meilen geschieht, und nicht gleich ein Rücklauf in entfernte Gegenden unternommen, und dadurch das Land allarmirt werde. §. 168. ItjY In den voraus gehenden Absätzen dieser Instruction wurden schon die ^Gattungen der Bedürfnisse hergezählt und beschrieben, welche ihrer Eigenschaft nach durch die Concurrenz der Länder für die Armee gesichert werden können, und nach Umständen auch daher genommen werden sollen. Zugleich ward dabey bestimmt, wie im Inlands dem General - oder Ober-Landes- Commissär, und im Auslande dem Hof-Commissär oder General-Intendanten das Quantum, die Gattung und Eigenschaft der Erfordernisse durch den Stellvertreter des Comman- direnden. von Zeit zü Zeit bekannt zu geben sey. Es ist auch zum Grundsätze aufgestellt worden, daß, sobald sich die Armee in fremden Ländern befindet, nur dasjenige durch den Nachschub aus den erbländischen Magazinen und Depots zu hohlen sey, was zur Bedeckung ihrer Erfordernisse in den betreffenden fremden Provinzen auf keine Weise aufgebracht werden kann, und die Vermögenskräfte derselben übersteigt. Ob nun schon dieser Grundsatz und der dadurch beabsichtigte Zweck, die aus Nothwendigkeit zur endlichen Erreichung des Zieles fester Ruhe und Sicherheit in den k. k. Staaten angeordnete außerordentliche Beytrags-Anstrengung der eigenen Länder für die Subsistenz der operirenden Armeen so bald und so ausgiebig, als es nur immer durch die Benützung der occupirt werdenden fremden Länder möglich ist, zu mäßigen, nie aus den Augen gelassen werden darf, so wird doch besonders zur Nachachtung der selbstständigen Armee- Abtheilungs-und zeitweise unabhängigen Corps-Commandirenden, welchen wegen Entfernung des Armee - Ministers die Genehmigung der von dem General - und Unter-Intendanten gemacht werdenden Anträge für die Lieferungen aus fremden Ländern einberäümt ist, für die Anwendung dieses Grundsatzes hiermit folgende bestimmtere Belehrung ertheilt. 5- l6<> Diese Vorträge des für die Bestellung im Auslande aufgestellten General-Intendanten müssen in Ansehung des Punctes, daß der Unterthan fremder Länder in steuerbarem^ Stande und auch auf künftige Zeit für die Armee dienstbar erhalten werde, einer besonderen Aufmerksamkeit gewürdiget werden. Es hat daher eine außerordentliche Herbeyschaffung nur in einzelnen, außerordentlichen Fällen da einzutreten, wo das Land verlassen oder geräumt werden müßte, und durch die Zurücklassung der einzubringenden und für die Armee zurück zu führen möglichen Kriegsbedürfnisse ein wesentlicher Vortheil der fremden Armee zugehen würde. In wie weit in solchen Fällen die nicht fortbringbaren Vorräthe, welche in eigenen Ländern zur Schonung derUn- terthanen den Ortsobrigkeiten zeitlich voraus zu übergeben sind, und auf welche der bis zum Anrücken der Arrieregarde auf seinem Posten zu verbleiben habende Beamte, ungeachtet der bereits bewirkten Uebergabe, immer noch nach Bedarf zur Abgabe an die Truppen anweisen kann, in fremden Ländern auf gleiche Art zu behandeln, oder zu vertilgen seycn, dieß kann und wird allein der commandirende General nach den Ansichten ermessen, und entscheiden, ob: a. Hierdurch nach dem Urtheile des General-Intendanten der fremden Armee wegen ermangelnden Ersatzes von Ressourcen im Lande ein vorzüglicher Abbruch geschehe; ob: b. die Möglichkeit, und Absicht nicht bestehe, durch eine reparirende Affäre die verlassene Gegend bald wieder zu besetzen, wo sodann derley der fremden Armee gelassene Vorräthe zum Theil selbst, zum Theil in den durch die unterlassene Vertilgung derselben geschonten Kräften der Länder wieder gefunden würden; endlich c. wie sich die fremde Armee bey ihren Rückzügen mit den Vorräthen, die sie nicht mit zurück bringen konnte, benommen habe.