Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

und einen guten, wohlproportionirten Huf hat. Es muß über dieß gut und kurz ge­fesselt, und seine Schenkel dürfen nicht zu enge gestellt seyn. Nur ein solches Pferd ist zur anhaltenden Arbeit, zum Ziehen und Tragen ge­schickt. Ins Besondere muß ein Packpferd drey Centner zu tragen im Stande, und von der hier unten bestimmten Höhe oder Größe seyn; es darf nicht zu kurz, nicht platthufig, eingesattelt, blind, am wenigsten dämpfig, kein Hengst, auch muß es ruhig und gelassen seyn. Das Geschlecht. c) Wallachen und Stuten sind am angemessensten zum Kriegsgebrauche; doch können auch Hengste zur Bespannung der Pontons und Laufbrücken, der eisernen Backöfen und schweren Artillerie claffificirt werden. Jedoch sind jene Hengste und Stuten, die zur Pferdezucht vorzüglich angemessen und gewidmet sind, immer von der Claffificirung zum Kriegsgebrauche auszunehmen. d) Die Größe oder die Höhe der tauglichen Pferde wird durch das Pferdemaß erhoben. Nach dieser und der sonstigen Beschaffenheit und Stärke werden die Pferde zu diesem oder jenem Gebrauche verwendet. Zur Bespannung der Artillerie-Haupt-Reserve sind die größten und besten Pferde erforderlich. Die Stangenpferde müssen völlig 16 Faust, die Vorderpferde aber über ld'/z Faust messen. Zur Bespannung der übrigen Artillerie-Reserve, der Regiments-Artillerie, der Pontons, Laufbrücken und eisernen Backöfen dürfen die Stangenpferde nicht unter »5'/r, so wie die Vorderpferde niemahls weniger als i5 Faust im Maße haben. Für Regiments-Proviant-Wägen und Feldschmieden, für Kanzelley- und Cassa- Wägen sollen die Stangenpferde völlig i5 Faust und die Vorderpferde 14V2 Faust messen. Au ch die für die Artillerie erforderlichen Packpferde müssen i5 Faust hoch seyn. Zu Reitpferden für die Fuhrwesens-Adjutanten und Unter-Officiere, auch für gemeine Reitknechte, sind Pferde von leichterem Schlage, zwischen 14 bis i5 Faust hoch, die besten. Die gewöhnlichen Packpferde zum Zelt- und Kesseltragen und derglei­chen sollen i3‘A bis gegen i5 Faust, aber nicht darüber messen. Jedoch ist hier über­haupt zu bemerken, daß es nichts zu bedeuten habe, wenn allenfalls untersetzten, be­sonders tauglichen Pferden 1 oder 2 Zoll an dem vorgeschriebenen Maße abgehen. Was hier von der Gesundheit und den sonstigen Eigenschaften der tauglichen Pferde gesagt worden ist, ist größten Theils auch auf die Maulthiere anzuwenden. Da jedoch diese ohnehin nicht classificirt, sondern nur summarisch angesetzt wer­den, so ist keine nähere Belehrung darüber nöthig. Für die zum Kriegsgebrauche tauglichen Pferde ist ein eigenes Veczeichniß (Nr. 11) bestimmt, welches aber nur dann bey der Revision eingetragen wird, wenn es vorher eigens befohlen wurde. In diesem Falle muß darin bemerkt werden, wie viele Pferde davon zum Zuge, und wie viele zum Packen tauglich sind. Wenn sich eine ungewöhnliche Vermehrung oder Verminderung des Viehstandes von einer Revision zur anderen zeigt, so ist die Ursache davon zu erheben und der Behörde anzuzeigen. E. Von der Conscriptions-Buchführung. §. 893. Nach geendigter Revision wird in jedem Orte das Orts-Summarium verfaßt, und zwar durch ben censcribirenden Officier und den obrigkeitlichen Beamten, von jedem Von der Conscription in den Erblanden. 365 Nr. 11. Conscriptions-Buch Sum­ma n um. Hkrh am 25. Oct. fM. „ 6. N§v. 80".

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