Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

m Die Rubrik: Füllen von »bis 3 Jahren ist in drey Rubriken zu rheilen, und darin sind die ein-, zwey - und dreyjährigen besonders ersichtlich zu machen. Uebrigens sind die Rubriken der Viehstands-Tabellen an sich klar. So wie in den Sumrnarien, eben so muß auch in den Viehstands - Tabellen das Vermehrte oder Verminderte, unten angesetzt, und in der Bezirks -, dann Lan­des-Viehstands-Tabelle die ausgefallene Bezirks-Summa kreiöweise docirt werden. Eben so ist auch in den Viehstands - Tabellen mittelst einer Anmerkung beyzufttzen, wie viele Pferde zürn Zuge und wie viele zum Packen tauglich sind. Aus den Orrs-Viehstands-Tabellen werden die Sections-, aus diesen bie Bezirks-, und hieraus die Landes-Mehftands-Tabellen K. L, M verfaßt, endlich aus letzteren die Haupt-Tabelle N zusammen gesetzt. §. 891. Unter die allgemeine Rubrik der Pferde werden alle vorhandenen Pferde, ohne Rücksicht, wem sie gehören, von den Füllen von 1 bis 3, dann von 3 Jahr- alt angefangen, unter die tauglichen aber nur diejenigen Pferde eingetragen, welche vermöge des in dem folgenden §. enthaltenen Unterrichtes darunter gehören. Zu diesem Ende laßt man bey der Revision die Pferde auf einem bequemen Platze in je­dem Orte zur Beaugenscheinigung vorführen, wobey auch diejenigen, welche zum Kriegs­gebrauche clastificirt werden, zu untersuchen und zu messen sind. In der Stadt Wien und in anderen großen Städten ist weder eine Vorführung, noch eine Messung der Pferde vorzunehmen, sondern sie sind nur in die daselbst bestehenden Con­scriptions - Zettel einzutragen. Uebngens ist bey Classificirung der Pferde jede Hacklichkeit zu vermeiden. Das übrige Vieh wird bloß nach verlässigen Angaben summarisch in die Tabelle ausge­nommen, welche, so wie das Ortschafts-Summarium, jährlich neu verfaßt werden muß. Zu den Ochsen werden Zug- und Mastochsen, zu den Kühen aber keinesweges die Kälber gezählt. In den Classifications-Rubriken der tauglichen Pferde bedeuten die Buchstaben 0Í, SB Hengste, Stuten, Wallachen. Die Orts-Viehstands-Tabelle wurde des hinlänglichen Raumes wegen auf jeder Seite doppelt gemacht, weßwegen von Hälfte zu Hälfte und von Seite zu Seite mit Latus und Translatus der Uebertrag geschieht, bis alles Vieh in einem Orte ausgezeichnet ist, und dann die Summa gezogen wird. §. 892. Die Eigenthümer der zum Kriegsgebrauche tauglichen Pferde sind verpflichtet, sie im Falle des Erfordernisses gegen die ausgemessene Bezahlung unweigerlich an die Armee abzuliefern. Wer diese Pferde abzugeben hat, hängt von dem Ermessen des Politicums ab. Von Seite des Militärs ist bloß darauf zu halten, daß der Bedarf bedeckt wird. Nur ist zur Schonung des Conscriptions-Standes, und um dem Ackerbaue keine unentbehrlichen Pferde zu entziehen, nicht bloß auf die Pferde des Landmannes, sondern vorzüglich auf jene der Bürger, Müller, Wirthe, Fleischer, Brauer, Fuhr-und Handelsleute, der Klöster, Pfar­rer und Beamten, ferner auf Pferde der Adeligen und Geistlichen von höherem Range, in so fern die letzteren sie nicht ausdrücklich zu ihrem eigenen Gebrauche nöthig haben, der Antrag zu machen , wornach sich sowohl von Seite des Politicums als des Militärs immer genau zu achten ist. Den Eigenthümern der zum Kriegserfordernisse classificirten Pferde steht es frey, mit denselben nach Gutbefinden ferner zu schalten und zu walten, und es muß jedermann der Wahn benommen werden, als wenn durch die Classificirung der Pferde der Handel und Wandel mit denselben gehemmt wäre. Von der Conseription in den Er (lau den. 92 * K, L, M, N. Aufnahme der Pferde. Hkth. am rS. Oct. 804. Hkth. am 10. Oct. 807. D 4035 4036 Hkth. am 20.3än. 3io, K 62. Hkth. am 25. Oct. 804, Land 1. (Mt 3.3Dec, 804. d 3712. <mt 9. 8°8. O 54. Sutit taug« lic&e 'Vfertie. am 25. -.öcf. 804.

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