Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
Von der Conscription in den Erb landen. 0 0 3 beiter haben. Sie müssen die nöthige Fertig^ in Beurthe lung der Anwendbaren, der Grundlage der Recrutirung haben, mit der Landesverfassung, in so fern sie auf Conscription und Recrutirung Bezug hat, bekannt, und fähig seyn, die mancherley Auswege zu durch« blicken, welche die taugliche Mannschaft ihrer Widmung entziehen, endlich in zweifelhaften Fällen sich die Aufklärung zu verschaffen wissen, — sie müssen die politischen Beamten genau controlliren, mit Bescheidenheit, aber fest auf die Vorschriften des Systemes halten, ohne Nebenabsichten geraden Weges fortschreiten, Bemerkungen sammeln, und eingeschlichene Mißbrauche und Absprünge anzeigen. Uebrigens müssen sie im strengsten freundschaftlichen Einvernehmen mit bem Politicum, mit aller nothigen Klugheit und Vorsicht zu Werke gehen, durch ein vorzügliches Betragen gegen das Civil sich auszeichnen, und alles sorgfältig vermeiden, was die Conscription in einem falschen Lichte darstellen und dem Lande glerch Anfangs gehässig machen konnte. Zu Schreibern während der jährlichen Conscnption werden Leute aus dem Staude der Regimenter, vom Corporal abwärts, verwendet, welche mit den erforderlichen Kenntnissen eine untadelhafte Conduite verbinden. Diejenigen Oberbeamten von den Cameral- oder Privat-Herrschaften, welchen die Führung der politischen Conscriptions-Bücher von den Kreisämtern übertragen wird, müssen von diesen, mit Beziehung des Militärs , über die Conscriptions-Vorschriften geprüft werden. §. 677. Vor der Conscription wird jedes Mahl eine Zusammentrerung zwischen dem Kreisamte und Militär gehalten, um über die beste Ausführung der etwa ergangenen Verordnungen und des gegenwärtig vorzunehmenden Geschäftes zu berathschlagen. Der Reiseplan für den Officier muß in jeder Section gleich Anfangs genau bestimmt, und dabey, mit möglichster Vermeidung der Umwege, der Gang der Conscription Herrschaftoder pfarrweise eingeleitet werden. Dieser Reiseplan, welcher den Betrag der Reisekosten ausweiset, hat für die folgenden Jahre zu gelten, jedoch können eingetretene Local-Hindernisse, schlechte Wege, großer Schnee rc., die Dauer der Reise verzögern, und hier und da Umwege nöthig machen. In solchen ungewöhnlichen Fällen haben sich die conscribirenden Officiere Attestate von den Ortsobrigkeilen ausftellen zu lassen, und dieselben ihren Rechnungen beyzulegen. Zum Anfänge und zur Einleitung der Conscription erlaßt das Kreisamt die nöthigen Befehle an die Dominien , und der conscribirende Officier macht den Tag seiner Ankunft jedem Dommium immer vorher bekannt, damit das Geschäft ohne alle Verzögerung vor sich gehe. §. 878. Die Conscription wird allgemein ortschastsweise vorgenommen, nur für die Haupt- unb Residenz-Stadt Wien wird hiervon eine Ausnahme gemacht, und ist daselbst die Conscription von Haus zu Haus vorzunehmen. Sie wird auf folgende Art vorgenommen: Die Ortsobrigkeit bestellt in das Amtshaus oder in ein anderes hinlänglich geräumiges Gebäude: a. die Hausbesitzer, oder wenn dieselben aus zureichenden Gründen zu erscheinen verhindert sind, deren Stellvertreter. Diese haben.dafür zu haften, daß jeder, der in ihrem Hause wohnet, conscribirt werde, auch über Alles Bescheid zu ertheilen. b. Alle jene, die nach obigen Sätzen, (§. 867) einen eigenen Aufnahmsbogen erhalten, bringen einen Conscriptions-Zettel mit, in welche»« alle auf ihren Aufnahmsbogen Gehörigen, wenn sie auch eben abwesend sind, so wie die bey ihnen wohnenden Fremden, mit Nahmen, Geburtsjahr, Stand und Beschäftigung ausgezeichnet sind. In einem Band 1. 89 B. SS0r6 C rettu n <1 suv i ci f> v £ i cp e n 9t e c t i f i c «5 tion. am a5. öct. 804. SQtiniftmal« vom 29. JDec. 8°4. am 25. £>ct. 804..-, c. SS e v b a I f u n a t» e y i>er tvirflicpcn 9tecti* f i c 41 i 0 n ő » © 0 n f e r i p» ti onáíSommiffion. £Ftp. am 25. Oct. 804.