Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

V. Hauptstück. I. Abschnitt. \ 5ÜÖ Welche Häusevbesitzer von dev Militär-Stellung befreytsind. -f)krh. am »«.Äug. 818, k 2624. Wann Leute von städtischen oderMarktsgemeinden von der Militär-Stellung befreyt sind. Hkch.am 7. May 8.9. it.658. dießfalls eigene Zeugnisse der politischen Behörde (der Regierung oder des Kreisam­tes) vorweisen können. Diese Behörden sollen jedoch dergleichen Zeugnisse nur solchen Künstlern ausstellen, welche ihre Kunst wirklich ausüben, sich in derselben aus­zeichnen, und von guter Moralität sind. Auch müssen diese Zeugnisse von den ausstellenden Behörden von 3 zu 3 Jahren vi- dirt werden. Die Gesellen der Gewerbsleute, und überhaupt alle jene Individuen, welche die Akademie der bildenden Künste besuchen, um sich bloß im Zeichnen zu üben, und sich für ein Handwerk geschickter zu machen, gehören nicht hierher, sondern werden so, wie die nicht zunftmäsiigen Handwerker, in eine der folgenden, ihnen zustehenden Ru­briken ausgeworfen. Bey den Profeffionisten auf dem Lande, welche zugleich Grundstücke haben, kommt es überhaupt darauf an, ob das Handwerk oder der Feldbau ihre Hauptnah­rung ausmache, um entweder in drese oder in eine der folgenden Rubriken ausgenom­men zu werden. Die Hausirer werden nicht unter die Geiverbsleute gerechnet, indem dieser Han­del von der Militär - Pflichtigkeit nicht befreyet. Die Zeugnisse, welche den um einen Hausir-Paß sich meldenden Individuen un­ter dem Sofien Lebensalter über ihre Untauglichkeit zum Militär-Dienste zu ertheilen sind, werden zwar von den betreffenden Obrigkeiten ausgefertigt, jedoch müssen sie von dem betreffenden Bezirks-Commando vidirt werden. Der bloße Besitz eines Hauses in einer städtischen oder MarktSgemcinde, die durch einen regulirten Magistrat geleitet wird, begründet übrigens schon an und für sich die Befreyung des Besitzers von der Stellung zum Militär, wenn derselbe an die Gewahr des Hauses geschrieben und wirklicher Bürger ist, und es ist keinesweges nothwendig, daß mit dem Besitze des Hauses zugleich ein von dem Hauseigenthümer wirklich aus­geübt werdendes Gewerbe verbunden sey. Jeder Besitzer eines Hauses in einer städtischen oder Marktsgemeinde, die durch einen regulirten Magistrate geleitet wird, ist von der Stellung zum Militär befreyt, wenn er das Haus mit Rücken besitzt, und das Bürgerrecht erlangt hat, das Haus mag denselben hinlänglich ernähren oder nicht. Uebrigens sind die Kreisämter durch die k. k. Hof-Kanzelley bereits angewiesen wor­den, den Werbsbezirks-Commandanten das Verzeichmß jener Städte und Märkte zu übergeben, die einen regulirten Magistrat haben, und auf welche obige Anordnung Bezug nimmt. h. 853. e) Die Rubrik der Bauern ist für jene bestimmt, welche wenigstens so viele ei­gene oder gepachtete, vom Hause unzertrennbare Gründe besitzen, als zu einem Viertelbauern­gute erforderlich sind. Es werden unter den Pachtungen nichtnur dre emphiteutischen, sondern auch die zeitli­chen verstanden. Hört die Pachtung auf, so cessirt auch die Befreyung des Pachters. Der Grundsatz zur Claffificirung eines ein Viertel-, halben, drey Viertel - und ganzen Bauers beruht eigentlich auf dem Besitze, der nach der Verfassung des Landes zu den Häu­sern gehörigen, somit von denselben unzertrennbaren Grundstücke. Da sich nicht wohl weder allgemein für alle conscribirten Provinzen, noch ins Beson­dere für jedes Land die Classification der Bauerngüter bestimmen läßt, weil die Verschieden­heit des Clima, das Ausmaß der Gattung und Fruchtbarkeit der Gründe, nebst der hierauf Bezug nehmenden Steuer, zu groß sind, um mit Zuverlässigkeit die Scheidungslinie zwi­schen einem Viertelbauern und einem Häusler mit Zuversicht zeichnen zu können: so müssen fortan, und bis zu einer definitiven Bestimmung, bey Eintragung der Conscripttons-Rubri­e) 25<wm?. *5» £>cf. 8°4* »> »> 3i. 3än. 8o5. D 93* „ „ 2i.2Ur. 8o5.D 898. )> » J2. ®ec. 807.0 140. >. >■ 9* öct. 808. O *470. »> »t »4. Oec.808. o3i2o. >• »> 24. Sic. 808. O 3217. » ». 20.809. O 704. » .. 10. 3«i. 812. K 2685. „ „ i5. 5ei>. 816. K 5523. „ „ 1.3un.8i6. K 2519. „ „ 3o.Ocf. 816. H 5o3j. j> >> 22.817. K 1962. „ „ 18.3un. 812. ii 2453. i) » 3o, 3un. 818. K 2Ö17, „ „ 11.2Fug. 818. H 3oo6. „ _ 3246 » » 3.<gtj>i.8i8.K_—O

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