Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

330 V. Haupt stück. I. Abschnitt. Aufnahmsbogen; deffenAuf- schrift. Formular a, Hkth. am»5. Oct. 804. » » »1. Apr. 8o5. u 898, » » 12. Dec. 807. 0 >4«. Die Frauen, Kinder, Dienstleure u. s. w. werden in die Bogen eingetragen, und mit der Ziffer 1. in eine Rubrik ausgesetzt (ausgcworfen), und dabey in der Qualifikation be­merkt, z. B. Ehegattinn des Hauptmanns N. N. vom Regiment N. N. Das Nahmliche ge­schieht auch bey Weibern und Kindern der Soldaten. Auch Militär-Personen, die.bey keinem Regiment, Bataillon oder Corps im Stan­de Vorkommen, als: Generale, welche nicht Regiments-Inhaber sind, das Platz-Personal, die Patental- Jnvaliden u. s. w. werden sammt ihren Kindern, wie alle anderen Menschen, in die Con- scriptions-Bogen ausgenommen. Das Verpflegs-Bäcker-Personal muß da, wo es vorkommt, conscribirt werden. Die der Cavallerie zur Feld - Musik bewilligten Spielleute sind zwar, da sie in den Stand- und Dienst-Tabellen der Regimenter erscheinen, nicht zu conscribiren, sie können jedoch, wenn sie zum Feuergewehrsiande geeignet sind, dazu gestellt werden, weßhalb in den Aufnahmsbogen ihrer Aeltern die gehörige Vormerkung zu halten ist. Nebst der Belehrung, welche den conscribirenden Officieren über jene Individuen er- theilt werden muß, die in den Stand- und Dienst-Tabellen der Regimenter und Corps erscheinen, und deßhalb von der Conscription ausgenommen sind, müssen diese Officiere auch Ausweise über derley Individuen zur Conscription mitbringen. §. 846. Die Gestalt dieser Bogen bestimmt das Formular A. — Die Aufschrift desselben har folgende Widmung: Aufnahmsbogen im Jahre 18.. Hier wird die Jahreszahl, wenn der Bogen erst eingetragen wird, beygesetzt. Diese bleibt, so lange der Bogen dauert, unabänderlich stehen. Land. Z. B. Erzherzogthum Oesterreich ob und unter der Enns, Königreich Böhmen u. s. w. Kreis oder Viertel. Hier wird der Kreis oder das Viertel, in welchem der Ort liegt, und zu Ort: Stadt, Vorstadt, Dorf, Markt beygesetzt. Zu Pfarre. Kommt jene, wohin das Haus, und zu Herrschaft jene, wohin derjenige gehört, den der Aufnahmsbogen betrifft. Conscriptions-Bezirks-Section und O r t s n u m m e r wird durch §. 878 er­klärt, so wie die Hausnummer durch §. 844, und die Nummer der Wohnpar- teyen durch §. 868. Nähme des Hausbesitzers. Dieser wird immer, er wohne in seinem Hause oder nicht, hier eingeschrieben, und wenn ein Haus mehrere Miteigenthümer hat, so werden die Nahmen aller angemerkt. Wohnt der Hausbesitzer oder der eine und andere Miteigenthümer nicht in dem nähm- lichen Hause, so wird bey seinem Nahmen angemerkt: Kommt hier oder im Orte N. N. Hausnummer N vor. So wird auch hierher, z. B. Universität, Rathhaus, Schloß, Schulhaus, Pfarrhof, Spital u. s. w. mit der Anmerkung gesetzt: Landesfürstlich, dem Grafen N. N., der Ge-- rneinde N. N. u. s. w. gehörig. Wenn für ein Haus mehrere Aufnahmsbogen gebraucht werden, wird zur Abkürzung der Schreiberey bloß auf dem ersten Bogen der Nähme des Besitzers ausgedrückr, und statt dessen auf die folgenden nur: der Nahmliche gesetzt. In den Aufnahmsbogen und in den Tabellen Lit. C. ist die Grundobngkeit, in allen übrigen Beylagen aber die Ortsobrigkeit anzusetzen.

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