Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
328 Erklärung und Zweck der Eonscription. Hkth. am rS. Oct. 8o4. Erhebung des Vieh standes. Hkth. am ,S. Oct. 804. Nummerirung der Häuser. Hkth. am r5. Oct. 804, » » 12. iDic« Ü07. O i4o. V. Hauptftü ck. Von der Conscription überhaupt. I. Abschnitt. ’ ' • •/ Von der Conscription in den conscribirten Provinzen. A. Von der Conscription überhaupt, h. 842. Conscription ist die Aufnahme der Volksmenge überhaupt und der Qualification der Einzelnen ins besondere, mit der Rücksicht, die Armee ohne Nachtheil des Nährstandes beständig vollzählig zu erhalten. §. 843. Zugleich wird bey der Conscription die Anzahl der verschiedenen Viehgattungen sammt deren Besitzern, und dabey vorzüglich die Zahl und Beschaffenheit der Zug- und Tragthie- re erhoben, welche zum Gebrauche der Armee im Kriege geeignet sind. §♦ 844. Die Bevölkerung eines jeden Ortes wird nach den vorhandenen Wohngebäuden ausgenommen, wozu die Nummerirung derselben die Hand biethet. Diese Nummerirung wird da, wo sie noch nicht besteht, oder erneuert werden muß, auf folgende Art vorgenommen: Sie geschieht in jedem Orte entweder nach der regulären Reihe der Häuser, oder sie wird von einem vorzüglichen Gebäude, als: Residenz-Schloß, Rathhaus u. b. gl., angefangen, und nach der Lage der Hauser auf die schicklichste Art in arithmetischer Ordnung fortgesetzt, bis alle zu der nähmlichen Ortschaft gehörigen Häuser nummerirt sind. Die Vorstädte, wenn sie einen eigenen Nahmen und eine besondere Gerichtsbarkeit haben, sind in Hinsicht der Nummerirung von den Städten abzusondern. Eben dieses gilt auch von den Wohnbezirken der Juden, wo dieselben ohnehin abgesondert sind, und einen eigenen Richter haben. Uebrigens sind die Häuser der Juden da, wo es bisher üblich war, auch künftig mit römischen Ziffern zu bezeichnen. Alle Gebäude, welche zur Wohnung der Menschen bestimmt und eingerichtet sind, müssen nummerirt werden, folglich auch einzeln stehende Häuser, entfernte Waldhütten u. d. gl., deßgleichen solche Gebäude, welche nur für einige Zeit unbewohnbar oder nicht bewohnt sind. Hingegen sind weder Gebäude zu nummeriren, welche zur menschlichen Unterkunft nicht bestimint sind, noch solche, welche den in anderen Häusern wohnenden Menschen nur zu