Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
vollkommen zu würdigen vermag, noch verpflichtet ist, wie dieses bey Verpflegs-Ma- nipulationS-und commissariatischen Gegenständen sehr lercht der Fall seyn kann, zu einer zweckwidrigen Verfügung verleitet wird: so ist der Commandirende von aller Ver antwortlichkeit frey, und diese fällt einzig und allein auf den betreffenden Referenten zurück. stten s. Wurde das Factum zwar richtig dargestellt, aber eine zweckwidrige Entschließung aus Gründen gefaßt, welche der Commandirende von Amts wegen zu kennen verbunden ist, was z. B. bey eigentlichen Militär - Geschäften zutrifft, so theilen der Commandirende und jener Referent, zu dessen Geschäfts-Sphäre die Sache gehört, die Verantwortlichkeit iin gleichen Maße. Stens. Wenn ein Gegenstand in mehrere Referate einschlägt, folglich mitgetheilt oder in einer Sitzung vorgetragen wird, so ist jeder Referent ausschließlich verantwortlich für die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit jener Grundsätze, welche aus der Natur der ihm auf- getragenen Geschäfte hergeleitet werden. btens. Behandelt aber ein Referent dergleichen in mehrere Referate einschlagende Gegenstände einseitig für sich, ohne mit den betreffenden anderen Referenten gebührende Rücksprache zu nehmen, so wird er ebenfalls für jene Nachtheile persönlich verantwortlich, welche auch in den Wirkungskreis und für die Geschäfte der übrigen Referate aus der getroffenen Verfügung entstehen können. 7lens. Wenn der Commandirende auf den Vortrag, der chm von einem einzigen Referenten, ohne Zuziehung der übrigen, gemacht wird, gegen dessen Antrag, oder bey einer gemeinschaftlich«! Berathschlagung gegen den Antrag aller Anwesenden seine Verfügung trifft, wozu derselbe in dringenden Fallen und zum Besten des allerhöchsten Dienstes jederzeit befugt ist, so nimmt er dadurch die ganze Verantwortlichkeit allein auf sich. Hat aber einer oder mehrere Referenten in einem solchen Falle, gegen den Antrag der übrigen, der Verfügung des Commandirenden beygestimmt, so theilen diese die Verantwortlichkeit mit dem Commandirenden. Diejenigen Referenten, welche nicht dazu gestimmt haben, können alsdann nur in so wert verantwortlich gemacht werden, als sie die in Betrachtung kommenden und in ihre Sphäre einschlagenden wesentlichen Grundsätze entweder gar nicht aufgestellt, oder doch nicht einleuchtend genug aus einander gesetzt haben. In einem solchen Falle muß zwar überhaupt die Weisung des Commandirenden augenblicklich befolgt werden, zugleich aber ist über einen solchen Vorfall jedes Mahl an den Hof- kricgsrath der Bericht zu erstatten, dem die individuellen Gutachten der betreffenden Referenten in Urschrift beyzuschließen sind. h. 3o. Alles, was von Gesetzen, Vorschriften und Normalien, von was immer für einer Art ste seyn mögen, in den Registraturen vorgefunden wird, ist sammt allen hierauf Bezug habenden Nachträgen, und zwar von den frühesten Jahren her, sorgfältigst aufzubewahren. §. 3i, Bey den specielle Fälle betreffenden Acten sind alle jene Stücke, aus welchen für eme einzelne Partey, oder für mehrere zusammen, für den Dienst oder für das Ärarium ein Vortheil gezogen, oder ein Nachtheil abgewendet werden könnte, wenn tyefe Fälle nicht dem Hofkl'iegsrathe unterlegt, sondern bey dem General-Commando direkte verhandelt und entschieden worden sind, aufzubewahren, im ersten Falle jedoch, nähmlich, wenn sie dem Hof- kriegsrathe zur Verhandlung und Entscheidung unterlegt wurden, zu vertilgen, weil sich das Ganze in der hofkriegsräthlichen Registratur vorfindet, und daselbst aufbewahrt werden muß; nur wenn der hofkriegsräthlichen Entscheidung wichtige Urkunden beygeschlossen waren, müssen solche Entscheidungen mit den Beylagen aufbewahrt werden. Alle jene Verhandlungen, welche den Wirkungskreis der General-Commanden oder I. Hauptstück. IV. Abschnitt. Vorgang Sey Vertilgung der ActenHkth. am 9. Octob. 806. M.964. Welche v»n den Acten zu vertilgen und welche noch fer- ners aufzubewahren. Äktd. am y.űct.Uvó. 21. 964.