Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

nő Wie sich bey den in das Feld oder in eine Provinz beorder­ten Militär-Beamten hinsicht­lich ihrer gemieteten Quartie­re zu benehmen ist- Hkth. am ‘3.2ul. 79'. O 747*. » » i3. @pf. 8o5. A6917. „ » 25.5e6.809.1837.847. ?> 4- Apr. 809. I 1707. Welche Militär-Beamte we- ver auf Quartier in Natura, noch Quartier-Geld einen An­spruch haben. Hkth. am 17. Sepk. 781. Was hinsichtlich des Quar­tier-Geldes beym Ableben ei­nes Militär-Beamten zu be­obachten. Hkth. am 10. Apr. 773. » » 23, Auz. 794. ii 9756. §. 826. Jene Militär-Beamten, welche ihr Quartier.- Geld aus der Kriegs -- Cassa in Wien beziehen, und in das Feld oder in eineProvinz beordert werden, haben, wenn ihre halbjährig bestandenen Quartiere noch nicht aufgekündiget sind, mithin der Zins für das nächste halbe oder Viertel Jahr vorhinein bezahlt werden müßte, dem General-Commando eine Eingabe über ihre Quartiere, wenn sie dieselben nicht selbst auf eine andere Art benutzen, und die Zinszahlung nicht aus Eigenem leisten wollen, einzureichen, wo sich dann das General-Commando ent­weder mit dem Hausinhaber abfinden wird, oder solche Wohnungen zu benutzen oder zu ver-- miethen hat. §. 327. Jene Militär-Beamten, welche durch Jubilirung oder Penstonirung außer Wirkung gesetzt werden, haben weder auf ein Quartier in Natura, noch auf ein Quartier-Geld einen Anspruch. §. 328. Bey dem Ableben eines Militär-Beamten Hort der Genuß des Quartier-Geldes mit dem Tage des Absterbens auf; wenn aber ein solches Individuum in der Zeit abstirbt, wo das Quartier nach der hiesigen Gewohnheit nicht mehr aufgekündet werden könnte, so ge­bührt der Witwe oder den Waisen das Quartier-Geld nach dem Verhältnisse der Zeit. II. Hauptstück. VII. ?lb schnitt.

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