Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

VII. Abschnitt. Bo» der Bequartierung der Beamten. II. Hauptstück. VII. Abschmtt. Von der Bequartierung der Beamten. n3 §. 3o3. Alle Beamten und Militär-Parteyen sollen, so weit es thunlich ist, in ararischen Häusern untergebracht werden, indem es für das Aerarium nachtheilig wäre, ararische Ge­bäude leer stehen oder gar verfallen zu lassen, dagegen aber anderwärts Quartier-Zinse zu bezahlen. §. 804. Natural - Quartiere sind nur für jene Militär-Beamten bestimmt, welche sich des Dien­stes wegen an einem bestimmten Orte durch kürzere oder längere Zeit aufhalten müssen; wie viele Gelegenheiten daher jeder Charge in den deutschen und italiänischen eonscribirten Erblan­den, dann in Ungarn und Siebenbürgen, und in den Gränzen, vom Lande oder in ärari­schen Gebäuden gebühren, weiset der Ausweis A aus. §. 3o5. Ob fchon die Quartier - Gelder nach ihrem ursprünglichen Ausmaße zwar in Conventions- Münze bewilligt sind , so kann diese Bewilligung sich doch keinesweges auf die für gemiethete Wohnungen bedungenen Quartier-Zinse in der Gränze, sodann nur auf jene Quartier-Gelder erstrecken, welche Beamten oder Parteyen systemmäßig gebühren, wornach sich in der Mi­litär- Gränze, wo Papiergeld im Gange ist, zu benehmen seyn muß. §. 3o6, Alle jene Gelegenheiten sind für Zimmer zu halten, welche mit einem Ofen versehen sind, falls sie auch nur ein einziges Fenster hätten, und einen kleinen Raum einschlößen, wenn sie nur beständig bewohnt werden können; für Kammern hingegen sind jene Gelegen­heiten zu halten, welche keine Oefen haben, doch ordentlich zu versperren, und zur Woh­nung oder zur Aufbewahrung der Geräthschaften geeignet sind. §. 307. Wenn ein und andere Individuen mehrere Gelegenheiten in Besitz nehmen wollten, als für sie ausgemessen sind, so haben sie sich mit dem Hauseigenthümer deßwegen einzu­vernehmen. §. 3o3. In jenen Quartier - Orten, wo mit der Zahl der vorgeschriebenen Zimmer nicht aufzu­kommen wäre, haben sich die Militär-Beamten auch mit einer geringeren Anzahl Zimmer, oder, wo statt derselben bequeme Kammern vorhanden sind, mit denselben zu begnügen, und keinesweges auf viele und bequeme Zimmer Anspruch zu machen, noch Meubeln oder sonstige Hausgeräthschaften zu fordern. §. 309. Der Hauseigenthümer ist verbunden, die Quartiere von Zeit zu Zeit in aufrechtem Stande zu erhalten; hingegen ist der Quartier-Inhaber nicht befugt, willkührliche Abände­rungen (welche derselbe stets aus Eigenem zu bestreiten hat) ohne Einwilligung des Hausei- genthümers in dem Inneren des Hauses vorzunehmen. Band I. ‘>9 Alle Beamten sollen, fe viel es thunlich ist, in ararischen Gebäuden bequartiert werden. Hkth. m rb.März763. G ,328. » » 9.2iug. y83. G 4*4'. Für welche Militär-Beamte Natural-Quartier bestimmt, und was jedem derselben in den deutschen und italiänischen Erblanden, dann in Ungarn und Siebenbürgen, und in den Gränzen, vom Lande oder in ararischen Gebäuden an Na- tural-Quartier gebührt. Hkth. am i3. Jul. 743. » » 3o. Apr. 749­» » 5. 2lug. 760. » » 1. Nov. 769. » » 26.783. G i3i8, » »3». Dec. 784. » » 2. Spt. 786. G 53i3. » » 18. 2fug. 791. G8832. Wer in der Gränze auf das Quartier-Geld in C. M. 2In- spruch zu machen hat. Hkth. am »6, Dec. 818. D 4077. » » 20. May 819. B 2369. Welche Gelegenheit für Zim mer, und welche für Kammer» anzusehen sind. Hkth. am 3». Dec. 784. Mit wem sich der Militär- Beamte einzuvernehmen hat, wenn er mehrere Gelegenhci ten, als die für ihn bemessenen, zu erhalten jwünscht. Hkth. am 3i. Dec. 784. Wie sich Militär - Beamte , wenn mit den vorgeschriebenen Zimmern nicht aufzukommen wäre, und überhaupt in den Quartieren zu benehmen ha­ben. Hkth. am -3.2ul. 748. » » i3.2wt.8i5. 1,3954. Was der Hauseigenthümer und der Quartiers - 2nhabcr hinsichtlich der Quartiere zu beobachten haben. Hkth. am 3i. Dec. 704.

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